Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

Читать онлайн.
Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



Скачать книгу

Bei der Deutschen Rentenversicherung können die Beteiligten eine schriftliche Entscheidung darüber anfordern, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. § 7a SGB IV).

      3.2 Anstellungsverhältnisse nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff. WPO

      Die folgenden Anstellungsverhältnisse dürfen Berufsangehörige nach § 43a Nr. 4 ff. WPO ohne Weiteres eingehen. Sie sind originäre Berufsausübungsformen. Es handelt sich um die Tätigkeit als:

Vorstandsmitglied oder geschäftsführende Person einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft (Nr. 4);
zeichnungsberechtigter Angestellter oder zeichnungsberechtigte Vertreter bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft (Nr. 5);
gesetzlicher Vertreter oder als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft (Nr. 5);
Vertreter oder als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen (Nr. 6);
Angestellter der WPK (Nr. 7);
Angestellter des Amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt (Nr. 8);
Angestellter beim DRSC, bei der DPR, beides Einrichtungen nach § 342 Abs. 1 und § 342b Abs. 1 HGB (Nr. 9a und b);
Angestellter einer nichtgewerblichen Personenvereinigung, deren Mitglieder Berufsangehörige bzw. WPG, vBP, BPG oder Personengesellschaften i. S. von § 44b Abs. 2 Satz 1 WPO sind, deren ausschließlicher Zweck die Vertretung beruflicher Belange der WP und vBP ist und in der WP, WPG, vBP oder BPG die Mehrheit haben (Nr. 9c);
Angestellter der BAFin, wenn es sich um eine Tätigkeit nach § 11 des WPJG oder zur Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen handelt (Nr. 10a und b);
Angestellter eines Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des KWG (Nr. 11).

      3.3 Zeichnungsberechtigung für angestellten WP bei einem Berufsangehörigen oder einer Personengesellschaft

      Angestellte WP müssen zeichnungsberechtigt und eigenverantwortlich tätig sein. Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die sie verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, wenn ihr Inhalt sich nicht mit ihrer Überzeugung deckt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WPO). Ein angestellter WP ist zeichnungsberechtigt, wenn er das Recht hat, seinen Arbeitgeber zu vertreten. Der Umfang der Vertretungsmacht ist im Gesetz allerdings nicht umschrieben. Ein umfassendes Vertretungsrecht im zivilrechtlichen Sinn ist aus berufsrechtlichen Gründen nicht erforderlich.

      Je nach der Art des Anstellungsverhältnisses ist ein umfassendes Zeichnungsrecht auch berufsrechtlich nicht möglich. Bei einem in eigener Praxis tätigen WP oder bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Personengesellschaft nach § 44b WPO geht der Prüfungsauftrag für gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen an den Einzel-WP oder an die in der Personengesellschaft tätigen WP (Arbeitgeber).33) Eine Personengesellschaft, die nicht als WPG anerkannt ist, z. B. eine Sozietät, kann als solche nicht zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt werden. Das gilt sowohl für die interprofessionelle wie auch für die ausschließlich aus WP bestehende Personengesellschaft.34) Die beauftragten WP allein sind die Abschlussprüfer i. S. des § 322 HGB und sie allein haben das Recht und die Pflicht, den Bestätigungsvermerk zu unterzeichnen.35) Der angestellte WP ist zu einer Unterzeichnung nicht berechtigt.

      Zivilrechtlich ist allerdings anerkannt, dass der Auftrag zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung nicht den einzelnen WP-Gesellschaftern, sondern der Personengesellschaft selbst erteilt wird. Die Wahl und Bestellung des gesetzlichen Abschlussprüfers bezieht sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB aber nur auf diejenigen Gesellschafter, die zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt sind.36)

      Allerdings ist eine sog. Beizeichnung durch Unterschrift des an der Prüfungsdurchführung beteiligten WP erlaubt, wenn dessen Funktion (z. B. „Prüfungsleiter“) genannt wird und eine räumliche Trennung von der Unterschrift des beauftragen WP (Arbeitgeber) erfolgt.37) In der Praxis dürfte aber von einer solchen Beizeichnung nur in geringem Maße Gebraucht gemacht werden. Anders mag es bei der Unterzeichnung von Gutachten sein. Hier ist eine Mitunterzeichnung des angestellten WP als bevollmächtigter Vertreter neben dem Arbeitgeber durchaus möglich.

      Die Art und Weise des Zeichnungsrechts des angestellten WP wird der Arbeitgeber regeln. Rechtlich kommt für den angestellten WP nur ein alleiniges oder gemeinsames Zeichnungsrecht in Betracht, soweit das Berufsrecht nicht eine Vertretung überhaupt ausschließt (so beim Bestätigungsvermerk).

      3.4 Besonderheiten der Anstellung bei gemischter Personengesellschaft

      Berufsangehörige dürfen ihren Beruf mit Personengesellschaften i. S. des § 44b Abs. 1 WPO ausüben. An einer solchen Personengesellschaft können sich auch andere Freiberufler beteiligen. Man spricht dann von einer gemischten Personengesellschaft. Will ein WP mit einer gemischten Personengesellschaft ein Anstellungsverhältnis eingehen, an der neben WP z. B. auch StB oder RA Gesellschafter beteiligt sind, dann ist das berufsrechtlich erlaubt. Sind Nicht-WP beteiligt, bedarf es aber der Erklärung, dass der angestellte WP ausschließlich den arbeitsrechtlichen Weisungen der WP Gesellschafter unterliegt.38)

      Beispiel Ein WP kann, anders als vor Inkrafttreten des APAReG, auch mit einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft ein Anstellungsverhältnis eingehen. Die Partnerschaftsgesellschaft gehört ebenso wie OHG und KG zu den Personengesellschaften i. S. des § 44b Abs. 1 WPO, an denen sich WP in originärer Berufsausübung beteiligen und bei denen WP als Angestellte tätig sein können.

      3.5 Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Angestellter bei einer WPG

      WP dürfen ihren Beruf nach § 43a Abs. 1 WPO auch als Angestellte bei einer WPG ausüben. Sie müssen ihren Beruf auch im Angestelltenverhältnis eigenverantwortlich ausüben können. Deshalb müssen sie zeichnungsberechtigt sein. Darunter ist eine Vertretungsbefugnis zu verstehen, die aber vom Gesetz nicht näher umschrieben ist. Der Umfang des Vertretungsrechts des angestellten WP richtet sich nach den jeweiligen Regelungen, die in der betreffenden WPG mit den Angestellten WP getroffen wurden. Die bei einer WPG angestellten Berufsangehörigen sollen gem. § 45 WPO die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Diese Sollvorschrift wird von den meisten WPG beachtet und praktiziert. Auch das stärkt ihre Eigenverantwortlichkeit.

      Wird der Prüfungsauftrag einer WPG erteilt, ist die Gesellschaft Abschlussprüfer und hat den Bestätigungsvermerk zu erteilen. Die Unterzeichnung hat durch die gesetzlichen Vertreter zu