Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



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und die Verwendung des Berufssiegels vorgeschrieben ist, so darf er nur die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer/in“ führen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 WPO). Durch diese Beschränkung auf die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfer/in“ wird die besondere öffentliche Funktion des WP bei seinen Vorbehaltsaufgaben hervorgehoben. Weitere Berufsbezeichnungen wie z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt dürfen nicht geführt werden. Ausnahmsweise kann aber zusätzlich mit einem amtlich verliehenen ausländischen Prüfertitel unterzeichnet werden.

      Neben der Berufsbezeichnung dürfen akademische Grade und Titel und Zusätze, die auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, geführt werden. Dazu zählen z. B. der Doktortitel und die Bezeichnung Dipl.-Kfm. (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WPO).

      4.2.2 Sonstiger beruflicher Verkehr

      Auch im sonstigen beruflichen Verkehr hat der Berufsangehörige die Bezeichnung Wirtschaftsprüfer/in zu führen. Amtsbezeichnungen und Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind und es sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt, die neben der der Wirtschaftsprüfung ausgeübt werden darf (§§ 18 Abs. 2 Satz 2, 43a WPO). Eine solche Amtsbezeichnung ist z. B. die Bezeichnung „Professor“. Als Berufsbezeichnung sind z. B. gemeint die Bezeichnungen StB, RA und Rechtsbeistand.

      Fachgebietsbezeichnungen dürfen nur geführt werden, wenn sie gesetzlich zugelassen sind (argumentum ex § 18 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz WPO). Außerdem sind auch in anderen Staaten zu Recht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer oder für eine Tätigkeit, die neben der Tätigkeit als WP ausgeübt werden darf, gestattet. Dazu gehören z. B. die Bezeichnungen „Chartered/Certified Accountant“ (Großbritannien), „Revisore Contabile“ (Italien) oder „Certified Public Accountant“ (USA) (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WPO).

      Der Hinweis auf die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erlaubt (Beispiel: Sachverständiger für Unternehmensbewertung). Wird ein WP als Insolvenzverwalter oder in vergleichbaren Funktionen tätig, so darf er im Rahmen solcher Tätigkeiten neben dem Namen und der Berufsbezeichnung eine entsprechende Kennzeichnung führen.45)

      Registrierten Prüfern für Qualitätskontrolle gestattet die WPK die Kundmachung diese Status neben der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer. Zur Klarstellung ist dabei ein Zusatz wie z. B. „Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO“ hinzuzufügen.46) Der Hinweis ist erlaubt, obwohl es sich nicht um eine Berufsbezeichnung handelt.

      4.2.3 Ausnahmen

      Auf die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der WP zugleich StB oder RA ist und einer Sozietät allein als StB oder RA angehört. Er kann damit den Abschluss einer Zusatzversicherung nach § 44b Abs. 4 WPO vermeiden. Daneben muss der WP aber in einer nach § 43a Abs. 1 WPO genannten Berufsausübungsform tätig sein. Auch ein angestellter WP, der daneben als selbständiger StB tätig ist, muss den WP-Titel nicht führen und braucht sich dann auch nur als StB versichern. Dieses Prinzip der Trennung der Berufe geht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zurück47) und wird auch von der WPK anerkannt.48) Wichtig ist dabei, dass der Berufsträger bei seiner Tätigkeit als StB oder RA unmissverständlich klarstellt, dass er insoweit nicht auch als WP tätig ist. Der Titel Wirtschaftsprüfer darf auf dem Briefbogen nicht geführt werden. Ein Hinweis auf eine gesonderte Berufsausübung als WP (z. B. in der Fußleiste des Briefbogens) ist dagegen zulässig.49)

      Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer nach dem Verzicht auf die Bestellung (wegen hohen Alters etc.) weitergeführt werden (§ 18 Abs. 4 WPO).50)

      4.3 Personengesellschaften

      Bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Personengesellschaft müssen die Berufsangehörigen jeweils unter ihren Namen und Berufsbezeichnungen auftreten.51)

      4.3.1 Sozieät und andere Personengesellschaften

      Personengesellschaften i. S. des § 44b Abs. 1 WPO haben die firmenrechtlichen Vorgaben des Handelsrechts zu beachten, sofern es sich um eine OHG oder KG bzw. GmbH & Co KG handelt (z. B. § 19 HGB). Die Regelung in § 21 Abs. 1 BS WP/vBP, wonach die Gesellschafter bei Sozietäten unter ihren Namen und Berufsbezeichnungen auftreten müssen, gilt entsprechend auch für Personengesellschaften. Alternativ darf auch eine firmen- oder namenähnliche Kurzbezeichnung geführt werden, bei der nicht alle Gesellschafter genannt werden (Beispiel: Meier und Scholz, ggf. mit dem Zusatz OHG oder KG) (§ 21 Abs. 2 BS WP/vBP). Zulässig ist nur eine einheitliche Kurzbezeichnung. Es dürfen alle Qualifikationen aufgeführt werden, die in der Personengesellschaft insgesamt vorkommen (Beispiel: WP, StB, RA). Jedoch müssen alle Gesellschafter auf dem Briefbogen an anderer Stelle mit ihren persönlichen Berufsqualifikationen aufgeführt werden, soweit dies nicht technisch unmöglich ist. Bei überörtlichen Personengesellschaften muss eindeutig erkennbar sein, wo der jeweilige Gesellschafter seine berufliche Niederlassung hat (§ 21 Abs. 3 BS WP/vBP).

      Wird ein Sozius, der WP ist, im Vorbehaltsbereich tätig, dann darf er Erklärungen nur unter der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer unterzeichnen. Die Sozietät als solche darf in diesem Fall nicht in die Erklärung einbezogen werden, da sie selbst derartige Erklärungen nicht abgeben darf. Das gilt selbst dann, wenn die Sozietät ausschließlich aus WP besteht.52)

      4.3.2 Sonderfall einfache Partnerschaftsgesellschaft

      Der Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ ist allein Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten (§ 11 PartGG). Altgesellschaften, „die nicht Partnerschaftsgesellschaften“ sind und am 1. 7. 1995 bestanden haben, dürfen den Zusatz „und Partner“ weiterführen, müssen aber die Rechtsform (z. B. GbR) ausdrücklich angeben (§ 11 Satz 3 PartGG).

      Bei „einfachen“ Partnerschaften, die nicht als WPG anerkannt sind, gilt das Gleiche wie das zu den übrigen Personengesellschaften Gesagte, wenn ein Partner als WP im Vorbehaltsbereich tätig ist und in diesem Zusammenhang Erklärungen abgibt. Er muss die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer/in“ verwenden. Der Name der Partnerschaft darf im Bestätigungsvermerk nicht erscheinen.

      5. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 27–34 WPO; §§ 22 BS WP/vBP)

      5.1 Allgemeines

      WP können ihren Beruf auch in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausüben und sich in solchen zusammenschließen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben in der Berufsausübung eine große Bedeutung. Die Anzahl der WPG hat seit Inkrafttreten der WPO im Jahr 1961 von Jahr zu Jahr zugenommen. Von ursprünglich 196 WPG im November 1961 ist bis zum 1. Januar 2016 ein Anstieg auf 2890 Gesellschaften zu verzeichnen. Zum gleichen Zeitpunkt gab es 102 Buchprüfungsgesellschaften. Die Mehrzahl der Berufsangehörigen ist – zumindest auch – in einer WPG tätig. 53)

      Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind selbst Träger der in der WPO niedergelegten Rechte und Pflichten (§ 56 WPO). Sie bedürfen der Anerkennung durch die WPK (§ 1 Abs. 3 WPO).54) Die Anerkennung ist von einer ganzen Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen abhängig. Das Berufsrecht greift mit seinen detaillierten Regelungen in großem Umfang in das Gesellschaftsrecht ein. Die berufsrechtlichen Vorschriften zur WPG sind sehr differenziert und teilweise recht kompliziert.

      Die wirtschaftliche Situation auf dem Prüfungsmarkt bewirkt eine zunehmende Konzentration im Bereich der großen Gesellschaften. Nach der von dem Marktforschungs- und Beratungsunternehmen Lünendonk, Kaufbeuren, herausgegebenen Lünendonk-Liste55) ist der Umsatz der größten 25 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Jahr 2014 um 6,1 Prozent gewachsen, zum Teil auch durch Übernahmen von Konkurrenten. Viele mittelständische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen unter Wachstumsdruck. Die EU-Reform der Abschlussprüfung hat den Trend zu weiterer Konzentration der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften