Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



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der jeweiligen Partner der Gemeinschaft. Dabei muss unmissverständlich deutlich werden, dass keine gemeinsame Berufsausübung vorliegt. Ein Hinweis auf dem Briefbogen in ähnlicher Form und an ähnlicher Stelle wie im Falle der Kooperation ist unschädlich.23)

      2.3.3 Partnerschaftsgesellschaft

      2.3.3.1 Allgemeines

      Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft wurde 1995 speziell für die freien Berufe geschaffen. Sie gehört zu den Personengesellschaften und wird deshalb von der Regelung in § 44b WPO erfasst. Freiberufler können sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG). WP können Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft sein (§ 44b Abs. 1 WPO), nicht aber eine WPG, eine andere juristische Person oder eine Personengesellschaft. In der Mitgliederstatistik der WPK sind nur die Partnerschaftsgesellschaften aufgeführt, die sich als WPG haben anerkennen lassen.

      Am Stichtag 1. 7. 2015 waren in der Mitgliederstatistik der WPK lediglich 126 Gesellschaften, davon 110 als Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) als WPG registriert Es ist davon auszugehen, dass eine größere Anzahl von einfachen Partnerschaftsgesellschaften existiert. Am 1. 7. 2015 gab es 3.982 selbständig tätige WP in eigener Praxis. In dieser Zahl enthalten sind die Berufsangehörigen, die in Sozietäten und einfachen Partnerschaften tätig sind. Nach der Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer gab es zum Vergleich am 1. 1. 2015 insgesamt 2.137 Steuerberaterpraxen in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft entsprechend § 3 Nr. 2 StBerG.24)

      2.3.3.2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

      Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG). Partner können nur Angehörige der Freien Berufe sein. Das Gesetz zählt in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG die dazugehörigen Freien Berufe auf. Dazu gehören auch WP, StB und RA. Das PartGG erlaubt auch den Zusammenschluss von unterschiedlichen freien Berufen, was aber unter dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts steht (§ 1 Abs. 3 PartGG). Die Berufsausübung kann in berufsrechtlichen Vorschriften (z. B. der WPO) ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (§ 1 Abs. 3 PartGG).

      Auf die Partnerschaft finden, soweit das PartGG nichts anderes regelt, die Vorschriften des BGB über die GbR Anwendung (§ 1 Abs. 4 PartGG). Ihrer Struktur nach entspricht die Partnerschaft aber der OHG, wobei der wesentliche Unterschied darin besteht, dass die Partnerschaft kein Handelsgewerbe ausübt. Kraft Einzelverweisung finden wichtige Bestimmungen des HGB über die OHG Anwendung.

      Der Gesellschaftsvertrag ist schriftlich abzuschließen und muss zwingende Vertragsbestandteile enthalten (§ 3 Abs. 1 und 2 PartGG). Die Partnerschaft entsteht mit dem Abschluss des schriftlichen Gesellschaftsvertrags. Nach außen wird sie erst mit Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG).

      Die Partnerschaft muss einen Namen führen. Dieser muss nach § 2 PartGG den Namen wenigstens eines der Partner, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden (§ 2 Abs. 1 PartGG). Der Name eines ausgeschiedenen Partners kann fortgeführt werden, wenn dieser seine Zustimmung erteilt (§ 2 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 24 Abs. 2 HGB). Die Partnerschaft kann nur einen Sitz haben. Überörtliche Partnerschaften sind ausgeschlossen.

      Die Partnerschaft ist rechtsfähig und kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein (§ 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 HGB). Aufträge werden der Partnerschaft und nicht den einzelnen Partnern erteilt.

      Die Vertretung der Partnerschaft ist in § 7 Abs. 3 PartGG geregelt und entspricht weitgehend der OHG, denn es wird auf die §§ 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie auf die §§ 126 und 127 HGB verwiesen. Danach besteht grundsätzlich Einzelvertretungsmacht jedes Partners.

      Die Haftung der Partnerschaft und ihrer Partner enthält Besonderheiten. Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet diese selbst (§ 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 HGB). Daneben haften grundsätzlich alle Partner persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG).

      Für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung ist die Haftung auf denjenigen Partner beschränkt, der innerhalb der Partnerschaft die beruflichen Leistungen erbracht und das Mandat bearbeitet hat. Ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung (§ 8 Abs. 2 PartGG).

      Nach § 8 Abs. 3 PartGG kann die Haftung durch Gesetz für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. Für den WP vergleiche dazu § 54a Abs. 1 WPO. Danach kann die Haf­tung durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Mindesthöhe der Deckungssumme (1 Mio. €) oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme (4 Mio. €) beschränkt werden.

      2.3.3.3 Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

      Seit 2013 besteht die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) auszugestalten (§ 8 Abs. 4 PartGG). Die Grundform der Partnerschaftsgesellschaft, wie sie das Gesetz seit 1995 vorsieht, blieb daneben erhalten.25) Die neue Gestaltungsmöglichkeit sollte der ausländischen Rechtsform der Limited Liability Partnership (LLP) ein konkurrenzfähiges deutsches Gesellschaftsmodell entgegensetzen. Die LLP wurde insbesondere von deutschen Großkanzleien im Rechtsanwaltsbereich verwendet.

      Die Haftung der PartGmbB ist nach § 8 Abs. 4 PartGG für Berufsfehler auf das Vermögen der Partnerschaft beschränkt. Die gesetzliche Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesellschaft gilt nur für Haftungsfälle aufgrund beruflicher Fehler, d. h. sie gilt nicht für alle sonstigen Verbindlichkeiten, wie z. B. aus Darlehen, aus Miet- oder Arbeitsverträgen.

      Die Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung bei PartGmbB sind den jeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten. Daraus ergeben sich insbesondere für die vielen interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften Probleme, zumal vorgesehen ist, dass für die PartGmbB unter Beteiligung von Rechtsanwälten die hohe Versicherungssumme von 2,5 Mio. € pro Partner erforderlich ist. Sind weniger als vier Rechtsanwälte beteiligt, gilt eine vierfache Maximierung, d. h. eine Versicherungssumme von 10 Mio. €. Das kann auch für die Partner, die StB oder WP sind, zu erheblichen Steigerungen der Versicherungssummen und Prämien führen (vgl. dazu Abschn. 2.3.3.5).

      2.3.3.4 Berufsrechtliche Besonderheiten bei der einfachen Partnerschaftsgesellschaft

       „Einfache Partnerschaftsgesellschaft“

      Berufsrechtlich ist zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft, die gem. § 27 WPO als WPG anerkannt ist, und der sog. einfachen Partnerschaft, die keine Anerkennung als Berufsgesellschaft besitzt, zu unterscheiden. Diese Unterscheidung gilt sowohl für die „normale“ Partnerschaft wie auch für die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Tätigkeit als WP ist in beiden Ausgestaltungsvarianten erlaubt.

      Nach § 1 Abs. 3 PartGG können die Berufsgesetze die Berufsausübung in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft von besonderen Voraussetzungen abhängig machen. Die WPO enthält für die Partnerschaft – von gelegentlichen Erwähnungen abgesehen (vgl. §§ 43a Abs. 2, 38 Nr. 1g WPO) – allerdings keine besonderen Regelungen. Da die PartG eine Personengesellschaft ist, gilt für sie § 44b WPO.

      Für die Partnerschaft gibt es wie bei anderen Personengesellschaften z. B. die Möglichkeit einer Außen- und Scheinpartnerschaft (§ 44b Abs. 6 WPO). Dabei sind Partner, die im Innenverhältnis nicht wie Partner behandelt werden,