Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



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auch zur Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken berechtigt, soweit nicht in der Satzung der WPG oder in Absprache mit dem WP anderweitige Regelungen getroffen wurden. Der für die Auftragsdurchführung verantwortliche WP muss in jedem Fall (mit)unterzeichnen (§ 44 Abs. 1 BS WP/vBP).

      Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für die Anstellung eines WP bei einer EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft.

      3.6 Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter eines WP oder einer Personengesellschaft

      Einen WP als zeichnungsberechtigten Vertreter eines anderen WP findet man nur in Ausnahmefällen, so z. B. bei Abwesenheit des WP im Urlaub oder im Krankheitsfall. Der Vertreter eines WP ist kein Angestellter, sondern ein Berufskollege, der mit der Vertretung in der Praxis beauftragt wird. Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen gibt es keine Vertretungsmöglichkeit, da der Prüfungsauftrag dem WP höchstpersönlich erteilt wird. Deshalb beschränkt sich die Tätigkeit des Vertreters auf die allgemeine Praxisvertretung im Rahmen der übrigen Aufgaben des WP.39) Inhalt und Umfang der Vertreterstellung müssen im Übrigen zwischen dem WP und dessen Vertreter geregelt werden, da das Gesetz keine Vorgaben macht. Die Zeichnungsberechtigung sollte vom Inhaber der Praxis so umfassend ausgestaltet sein, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Praxis während der Abwesenheit oder Verhinderung des Inhabers gewährleistet ist. Bei der Unterzeichnung muss die Stellung als Vertreter deutlich gemacht werden, damit ein irreführender Eindruck vermieden wird.40)

      Wird die Praxis nicht als Einzelpraxis sondern als Sozietät oder in Form einer anderen Personengesellschaft i. S. des § 44b Abs. 1 WPO geführt, werden i. d. R. die anderen Gesellschafter die Vertretung eines abwesenden Kollegen übernehmen, so dass es keines zeichnungsberechtigten Vertreters von außen bedarf. Anders ist die Lage unter Umständen bei einer gemischten Personengesellschaft, bei der nur einen WP als Mitgesellschafter tätig ist. Hier kommt eine Praxisvertretung in Betracht, wenn die anstehenden Aufgaben nicht von Mitgesellschaftern übernommen werden können. Auch hier gilt die Regel: Gesetzliche Abschlussprüfungen dürfen nur von dem damit beauftragten WP und nicht durch den Praxisvertreter durchgeführt werden.

      Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Bestellung eines zeichnungsberechtigten Vertreters bei EU- oder EWR-Abschlussprüfern.

      3.7 Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter einer WPG

      Eine zeichnungsberechtigte Vertretung bei einer WPG ist im Grunde nicht anders ausgestaltet als diejenige bei einem WP oder einer Personengesellschaft i. S. von § 44b Abs. 1 WPO. Eine WPG wird durch ihre gesetzlichen Vertreter als Organe der Gesellschaft geführt. Der oder die gesetzliche(n) Vertreter einer WPG sind das verantwortliche Leitungsorgan der WPG i. S. des § 1 Abs. 3 WPO. Gesetzliche Vertreter einer WPG in der Rechtsform der AG oder GmbH sind als Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer Organ und zugleich Angestellte dieser Gesellschaften. Gesetzliche Vertreter von WPG in der Rechtsform der OHG, KG oder PartG sind zwar keine Angestellten, aber Organe und gesetzliche Vertreter dieser Gesellschaften (vgl. § 125 und § 170 HGB; § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 125 HGB). Als solche unterliegen sie der Kontrolle der Gesellschafterversammlung.

      Bei einer WPG wird es nur in seltenen Fällen zu einer Vertretung der Leitungsorgane (z. B. Geschäftsführer, Vorstand) kommen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden werden sie sich bei Abwesenheit gegenseitig vertreten. Die Vertretung kann außerdem auch durch einen angestellten WP erfolgen. Nur in sehr kleinen WPG mit nur einem WP als Geschäftsführer und ohne angestellte Berufsangehörige kann sich Notwendigkeit ergeben, einen Praxisvertreter von außen zu holen. Bei einer WPG kann der zeichnungsberechtigte Vertreter auch bei Abschlussprüfungen tätig werden, weil das Mandat nicht einer bestimmten natürlichen Person, sondern der WPG als Berufsgesellschaft erteilt wurde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit kann hier durch die Mitwirkung eines Praxisvertreters nicht gesehen werden.

      Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Bestellung eines zeichnungsberechtigten Vertreters bei EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften.

      3.8 Die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter oder zeichnungsberechtigter Angestellter bei sonstigen Prüfungseinrichtungen

      Ein WP darf auch bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts seinen Beruf ausüben (§ 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO). Diese Einrichtungen führen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durch.

      Genossenschaften müssen sich gem. § 53 GenG von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband prüfen lassen. Prüfungsgegenstand sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Dazu gehört nach § 53 Abs. 2 GenG auch die Jahresabschlussprüfung. Die Prüfungsaufgaben von Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden sind landesgesetzlich geregelt. Die Prüfungsstellen führen Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch. Die Aufgaben überörtlicher Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind landesgesetzlich gesondert geregelt.

      Bei den genannten Einrichtungen dürfen WP als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte tätig sein. Die vorstehenden Ausführen gelten entsprechend.

      3.9 Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter oder zeichnungsberechtigter Angestellter bei ausländischen Prüfern, Prüfungsgesellschaften oder ausländischen berufsnahen Gesellschaften

      3.9.1 Tätigkeit bei ausländischen Prüfern oder Prüfungsgesellschaften

      Nach § 43a Abs. 1 Nr. 5 WPO dürfen WP zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft sein, wenn das ausländische Berufsrecht der WPO im Wesentlichen entspricht. Gemeint sind damit die Prüferberufe in Drittstaaten. Die Tätigkeit bei EU- oder EWR-Abschlussprüfern und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften ist in § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO geregelt und der Tätigkeit bei deutschen WP oder WPG vollen Umfangs gleichgestellt. Bei Prüferberufen von Drittstaaten ist die Vergleichbarkeit mit dem deutschen Berufs­recht möglicherweise fraglich. Hier sollte man sich mit der WPK abstimmen.41) Sie führt kontinuierlich neue Überprüfungen zur Gleichwertigkeit der Berufsrechte durch.42) Der Berufsangehörige muss befugt bleiben, seine Vorbehaltsaufgaben in Deutschland auszuüben.

      Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein WP als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden.

      3.9.2 Tätigkeit bei ausländischen berufsnahen Gesellschaften

      Der WP darf eine unselbständige berufliche Tätigkeit bei ausländischen berufsnahen Gesellschaften ausüben. Das sind ausländische Steuerberatungsgesellschaften oder Rechtsanwaltsgesellschaften Er darf diese Tätigkeit aber nur als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft übernehmen. Er muss außerdem befugt sein, seine Vorbehaltsaufgaben als WP wahrzunehmen.

      4. Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ (§ 18 WPO)

      4.1 Allgemeines

      Für alle Berufsangehörigen besteht die Verpflichtung zur Führung der Bezeichnung „Wirtschaftsprüfer/in“ im beruflichen Verkehr, d. h. bei allen Tätigkeiten, zu denen sie aufgrund der WP-Qualifikation befugt sind (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO).43) Das gilt gleichermaßen für selbständige WP, für WP als Angestellte oder für WP als gesetzliche Vertreter. Letztere haben, auch wenn sie als gesetzliche Vertreter einer StBG tätig sind, den WP-Titel zu führen.44) Besonderheiten bestehen abhängig davon, ob der WP als Einzel-WP oder in einer Sozietät oder Partnerschaft tätig ist.

      4.2 Einzel-WP

      4.2.1 Vorbehaltsbereich