Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



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alt="*"/>Arbeitseinsatz, Vertretung bei Urlaub und Krankheit
Gewinn- und Verlustbeteiligung, Entnahmeregelungen
Tätigkeitsvergütungen (falls gewollt)
Wettbewerbsverbote vor und nach dem Ausscheiden, Nebentätigkeiten
Voraussetzungen für Vertragsänderungen
Ausscheiden, Abfindung, Auseinandersetzungsvereinbarungen

      Aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (das Innenverhältnis). Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB.

      Die Beiträge der Gesellschafter können bestehen in Geldzahlungen, der Übereignung von beweglichen Sachen und Grundstücken, der Übertragung von Rechten und Rechtsverhältnissen, der Gestattung des Gebrauchs von Sachen zur Nutzung durch die Gesellschaft und der Erbringung von Dienstleistungen. Die Hauptbeiträge der Gesellschafter in einer Sozietät werden regelmäßig darin bestehen, dass jeder Sozius seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Daneben werden in der Praxis auch Geldeinlagen vereinbart (wie z. B. die Einlagen zur Auffüllung eines festen Kapitalkontos für jeden Gesellschafter) oder die Übertragung von Mandaten auf die Sozietät bei deren Begründung oder bei Eintritt eines Gesellschafters.

      Zur Geschäftsführung sind die Gesellschafter nach § 709 BGB gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. Häufig wird anstelle der gesetzlichen Regelung für jeden Gesellschafter Alleingeschäftsführungsbefugnis vereinbart. Regelmäßig werden aber bestimmte Arten von Geschäften, z. B. solche, die über den gewöhnlichen Betrieb der Sozietät hinausgehen, davon ausgenommen. Sie bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. Die Geschäftsführung betrifft die Betätigung der Gesellschafter für die Gesellschaft im Innenverhältnis.

      Demgegenüber betrifft die Vertretungsbefugnis die nach außen gerichtete Tätigkeit der Gesellschafter, bei der es um den Abschluss von Rechtsgeschäften geht. Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, ist er zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§ 714 BGB).

      Mit der Gründung der Sozietät entsteht ein Sondervermögen, das Gesellschaftsvermögen. Dazu gehört alles, was die Gesellschafter als Beiträge geleistet haben, und die Gegenstände, die für die Gesellschaft durch die Geschäftsführung erworben worden sind (§ 718 Abs. 1 BGB). Das Ge­sellschaftsvermögen ist Gesamthandsvermögen. Es steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand derart zu, dass ein einzelner Gesellschafter über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und auch an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht frei verfügen kann. Über das Gesellschaftsvermögen im Ganzen und über die einzelnen Gegenstände können die Gesellschafter nur gemeinsam verfügen (§ 719 BGB).

      Über die Rechtsnatur der GbR wurde früher viel diskutiert. Heute wird die GbR allgemein als rechtsfähig anerkannt.9) Sie ist insoweit mit der OHG vergleichbar. Nicht ihre Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst ist Trägerin von Rechten und Pflichten Die GbR kann Rechtsgeschäfte im eigenen Namen abschließen und ist vor Gericht parteifähig, kann also als Klägerin und Beklagte auftreten. Für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten diese Grundsätze entsprechend.10)

      Die Frage der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Rechtsgeschäften gegenüber Dritten wird in den Vorschriften der §§ 705 ff. BGB nicht angesprochen. Nach allgemeiner Ansicht haften aber neben der Gesellschaft selbst auch ihre Gesellschafter akzessorisch. Es sind grundsätzlich die für die Haftung des OHG-Gesellschafter geltenden Grundsätze (§§ 128-130 HGB) auch auf die Haftung des GbR-Gesellschafters anwendbar. Danach kann der Gesellschaftsgläubiger für eine von der GbR geschuldete Leistung den Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen. Dieser haftet mit seinem ganzen Vermögen unbegrenzt. Diese Haftungsgrundsätze gelten nicht nur für Ansprüche aus Vertrag, sondern auch für solche aus Gesetz, z. B. für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eines Gesellschafters (§ 823 ff. BGB).11)

      2.2.3 Berufsrechtliche Regelungen

      2.2.3.1 Berufsrechtlich erlaubte Gestaltungsformen bei Personengesellschaften

      Die nachfolgenden Gestaltungsformen galten bis zum 17. 6. 2016, dem Inkrafttreten des APAReG, nur für die Sozietät. Seit der Geltung des APAReG betreffen sie auch die Zusammenarbeit in anderen Personengesellschaften. Die WPO ermöglicht in § 44b Abs. 1 und 2 WPO für Sozietäten und alle anderen freiberuflichen Personengesellschaften weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten. Erlaubt sind

örtliche und überörtliche Personengesellschaften;
Personengesellschaften mit anderen Freiberuflern;
Personengesellschaften nicht nur mit natürlichen Personen, sondern auch mit bestimmten anderen freiberuflichen Personengesellschaften und juristischen Personen;
Personengesellschaften mit Angehörigen (natürlichen Personen und Gesellschaften) ausländischer Staaten unter besonderen Voraussetzungen.

      Überörtliche Personengesellschaften können an verschiedenen Orten innerhalb einer Stadt oder überregional begründet werden. Juristische Personen und andere Personengesellschaften können Gesellschafter einer Personengesellschaft sein, wenn diese der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich der WPO unterliegen (§ 44b Abs. 1 Satz 1 WPO). Juristischen Personen steht zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, das Gesetz geht aber stillschweigend davon aus, dass die vertretungsberechtigten Organmitglieder oder Gesellschafter ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.12)

      2.2.3.2 Besonderheiten bei gemischten Personengesellschaften

      Die Auswahl an Freiberuflern, mit denen eine sog. gemischte Personengesellschaft gebildet werden kann, betrifft nicht nur WP, vBP, RA, StB und Steuerbevollmächtigte. Nach dem Gesetz sind Zusammenschlüsse z. B. auch mit Ärzten, Apothekern und Psychiatern möglich. Gesellschaftsfähig sind nämlich alle Freiberufler, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer unterliegen und die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO haben. Personengesellschaften dürfen allerdings nicht mit Notaren eingegangen werden. Mit Anwalts-Notaren ist eine Personengesellschaft nur in Bezug auf die anwaltliche Berufsausübung erlaubt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 WPO). In gemischten Personengesellschaften, bei denen nicht alle Gesellschafter WP sind, müssen diese befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. Das war vor Inkrafttreten des APAReG ausdrücklich in § 43a Abs. 2 Satz 1 a. F. WPO geregelt. In die Neufassung des § 43a WPO wurde diese Bestimmung nicht wieder aufgenommen, versteht sich aber von selbst vor dem Hintergrund des Berufsgrundsatzes der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit.

      In einer gemischten Personengesellschaft darf ein WP seinen Beruf nur dann ausüben, wenn er bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit der WPK nachweist, dass ihm auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall