Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



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1 Satz 2 WPO) ohne jede Einschränkung von dem Haftpflichtversicherer zugesagt ist. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein WP als Gesamtschuldner für berufliche Fehler seiner Mitgesellschafter, die nicht WP sind, haftbar gemacht wird. Für diejenigen Gesellschafter, die nicht WP sind, gilt dies nicht. Sie können jeweils die geringeren Deckungssummen z. B. für RA oder StB in Anspruch nehmen. Empfehlenswert ist aber, dass alle Gesellschafter einer gemischten Personengesellschaft die höheren für den WP geltenden Deckungssummen mit dem Haftpflichtversicherer vereinbaren.

      Wenn ein WP in einer gemischten Sozietät tätig ist, kann die Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme durch seine Mitgesellschafter bestehen, insbesondere dann, wenn der WP sich innerhalb der Gesellschaft in der Minderheit befindet. Kann der WP seinen Berufspflichten wegen des Verhaltens eines Mitgesellschafters nicht mehr uneingeschränkt nachkommen, muss er gem. § 44b Abs. 5 WPO die berufliche Zusammenarbeit unverzüglich beenden. Diese Verpflichtung gilt für alle Formen der gemeinsamen Berufsausübung.

      2.2.3.3 Schein- oder Außengesellschaft

      Die Berufsausübung ist auch in Form einer Schein- oder besser Außengesellschaft erlaubt.13) Die Außengesellschaft wird in § 44b Abs. 6 WPO erwähnt und der echten Personengesellschaft gleichgestellt. Eine Außengesellschaft liegt u. a. vor, wenn eine bereits bestehende Gesellschaft weitere Angestellte oder freie Mitarbeiter als Gesellschafter nach außen kundmacht. Diese Kundmachung erfolgt z. B. auf Briefbogen, Stempeln und Anzeigen. Im Innenverhältnis werden dagegen für den Außengesellschafter zivilrechtlich nicht die Regeln des Gesellschaftsvertrags angewandt. Nur nach außen besteht der Rechtsschein einer Gesellschaft.14) Eine Außengesellschaft ist auch gegeben, wenn eine echte Gesellschaft nicht besteht und im Innenverhältnis keine gesellschaftsrechtlichen Regeln gelten, aber nach außen ein gemeinschaftlicher Auftritt als Personengesellschaft erfolgt.15) Die Außengesellschaft ist nach § 38 Nr. 1e WPO ebenso wie alle späteren Veränderungen zum Berufsregister anzuzeigen.

      Die zivilrechtliche Zulässigkeit einer solchen Außengesellschaft hat die Rechtsprechung bestätigt.16) Die Außengesellschaft unterliegt nach außen den für echte Sozietäten geltenden Rechtsregeln. Das gilt auch für die Haftung. Im Gesellschaftsvertrag müssen die Kompetenzen der eigenständigen Mandatsannahme und die Verpflichtung zur wechselseitigen Vertretung geregelt werden. In § 44b Abs. 6 WPO ist durch den Verweis auf die Absätze 4 und 5 der Vorschrift sichergestellt, dass die berufsrechtlichen Vorgaben, die für echte Gesellschafter gelten, auch für Außen- oder Scheingesellschafter zutreffen. Sie müssen der WPK gegenüber nachweisen, dass Ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht. WP sind auch als Außengesellschafter verpflichtet, die Berufsausübung in der Außengesellschaft unverzüglich zu beenden, wenn sie aufgrund des Verhaltens eines Mitglieds der Gesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können (§ 44b Abs. 5 und 6 WPO).

      Praxistipp

      Soll ein angestellter Berufsangehöriger auf dem Briefbogen erscheinen, aber der Anschein einer Außengesellschaft vermieden werden, können die Namen und Berufsbezeichnungen dort mit dem Zusatz „im Angestelltenverhältnis“ oder „freier Mitarbeiter“ versehen werden.17)

      2.2.3.4 Gemeinsame Berufsausübung mit Personen ausländischer Staaten

      Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften ausländischer Staaten im Geltungsbereich der WPO ist erlaubt, wenn diese in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind (§ 44b Abs. 2 WPO). Weiter ist aber erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der WPO im Wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit WP ausüben dürfen. Eine Sozietät oder andere Personengesellschaft kann ferner mit RA, Patentanwälten und StB anderer Staaten eingegangen werden, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der entsprechenden deutschen Berufsgesetze18) vergleichbaren Beruf ausüben. Ferner müssen diese ausländischen Berufsangehö­rigen das Recht haben, mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern in Deutschland ihren Beruf gemeinsam ausüben zu dürfen.

      2.2.3.5 Einsichtsrecht der WPK in die Verträge der gemeinsamen Berufsausübung

      Gem. § 44b Abs. 3 WPO hat die WPK das Recht auf Einsichtnahme in die Verträge der gemeinsamen Berufsausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen. Dadurch soll die Überprüfbarkeit der Einhaltung der vorgeschriebenen berufsrechtlichen Beschränkungen durch die WPK sichergestellt werden. Dies betrifft insbesondere bei gemischten Personengesellschaften den Vorbehalt für WP, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen zu können.

      2.3 Andere Formen der beruflichen Zusammenarbeit

      2.3.1 Kooperationen

      Von einer Kooperation spricht man, wenn die Kooperationspartner im Einzelfall oder dauerhaft in bestimmter Weise zusammenarbeiten, wobei aber jeder Kooperationspartner seinen Beruf für sich ausübt.19) Eine gemeinsame Berufsausübung liegt also nicht vor. Gleichwohl gelten auch im Rahmen einer Kooperation die Berufspflichten.20)

      Die Zusammenarbeit in einer Kooperation kann z. B. die gegenseitige Empfehlung oder die Zusammenarbeit bei bestimmten Aufträgen zum Inhalt haben, um das jeweilige Fachwissen des anderen Partners zu nutzen. Kooperationen finden in der Praxis häufig zwischen Angehörigen unterschiedlicher Berufe statt.

      In der WPO und auch sonst ist die Kooperation nicht geregelt. Ihre Zulässigkeit ist aber anerkannt. Fraglich ist, ob die Kooperation nur mit Gesellschaftern i. S. v. § 44b Abs. 1 und 2 WPO zulässig ist oder ob auch mit anderen Berufsgruppen kooperiert werden darf. Überwiegend wird kein sachlicher Grund gesehen, die Kooperation auf Personengesellschaften gem. § 44b WPO zu beschränken. Es werden z. B. Kooperationen mit Unternehmensberatern, Architekten oder Ingenieuren bejaht.21) Dem ist zuzustimmen. Der Berufsangehörige hat bei Kooperationen aber darauf zu achten, dass er seinen Berufspflichten zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit nachkommt. Eine Kooperation darf auch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit des WP führen.

      Auf Kooperationen darf der WP hinweisen und sie auch auf dem Briefbogen kundmachen. Diese Kundmachung darf allerdings nicht den missverständlichen Eindruck einer beruflichen Zusammenarbeit erwecken. Ein gemeinsamer Briefbogen oder eine Nennung der Kooperationspartner im Kopf des Briefbogens sind deshalb nicht erlaubt. Sie würde eine Irreführung des Rechtsverkehrs bedeuten und ggf. auch zur Haftung nach den Grundsätzen einer Schein- der Außengesellschaft führen. Berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist ein von den Angaben der Praxisinhaber deutlich getrennter Hinweis in der Fußleiste oder in der rechten Randseite des Briefbogens z. B. mit den Worten „in Kooperation mit…“.22) Voraussetzung dafür ist eine dauerhaft vorlie­gende Kooperation. Ist diese nur projektbezogen, darf auf die Kooperation lediglich im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Projekt hingewiesen werden.

      2.3.2 Bürogemeinschaft

      Bürogemeinschaften sind nicht auf eine berufliche Zusammenarbeit gerichtet, sondern allein auf die gemeinsame Nutzung personeller und sachlicher Ressourcen. Die Betreuung der Mandate bleibt getrennt und erfolgt von jedem der Partner in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Die Bürogemeinschaft ist eine GbR, deren Zweck auf die gemeinsame Miete der Praxisräume, die Nutzung der Büroeinrichtung und ggf. auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern (z. B. im Sekretariat) gerichtet ist.

      Der WP muss als Partner einer Bürogemeinschaft die Einhaltung seiner Berufspflichten sicherstellen, nämlich seine Unabhängigkeit, die Eigenverantwortlichkeit und insbesondere die Verschwiegenheitspflicht. Dazu gehört auch die getrennte Aufbewahrung der Akten der Partner einer Bürogemeinschaft, so dass sie nur dem Partner und dessen Mitarbeitern zugänglich sind,