Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



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Berufsausübung des WP in der Partnerschaft

      Seit der Gesetzesänderung in § 43a Abs. 1 WPO durch das APAReG ist die gemeinsame Berufsausübung in einer sog. einfachen Partnerschaft als originäre Berufsausübung einzustufen und nicht – wie vorher – als eine lediglich nach § 43a Abs. 2 WPO erlaubte Tätigkeit.27) Die Durchführung von gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben war im Rahmen der lediglich erlaubten Tätigkeiten nicht zulässig.28) Das führte in der Praxis zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten und Widersprüchen. Die Gesetzesänderung hat hier Abhilfe geschaffen und die berufsrechtliche Sonderrolle der PartG beendet. Sie ist eine Personengesellschaft i. S. d. § 44b Abs. 1 WPO und begründet damit für den WP eine Tätigkeit als selbständige und originäre Berufsausübung.

      2.3.3.5 Berufshaftpflichtversicherung bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Personengesellschaft

      Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 WPO ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 WPO). Diese Pflicht haben selbständig tätige WP, die in eigener Praxis oder gemeinsam in einer Personengesellschaft ihren Beruf ausüben. Versicherungspflichtig ist der einzelne WP, nicht also die Personengesellschaft, in der er tätig ist. Die Versicherung muss auch solche Vermögensschäden abdecken, für die ein Berufsangehöriger nach § 278 BGB für seine Erfüllungsgehilfen oder nach § 831 BGB für seine Verrichtungsgehilfen einzustehen hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 WPO).

      Eine Besonderheit gilt für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Sie ist als solche versicherungspflichtig. Die Berufshaftpflichtversicherung einer PartGmbB nach § 8 Abs. 4 des PartGG, die nicht selbst als WPG zugelassen ist, muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach §§ 2 oder 129 WPO ergeben (§ 54 Abs. 1 Satz 2 WPO). Die Verweisung berücksichtigt die Vielfalt der von WP und vereidigten Buchprüfern wahrgenommenen Tätigkeiten und umfasst nicht nur die Vorbehaltsaufgaben, sondern auch die anderen in den §§ 2 und 129 WPO genannten Aufgabenbereiche, also z. B. auch die Steuerberatung (§ 2 Abs. 2 WPO).29)

      Zu den einzelnen weiteren Regelungen und Erfordernissen der Berufshaftpflichtversicherung vgl. Kap. VI Abschn. 4.

      2.3.3.6 Angaben auf Geschäftsbriefen bei Personengesellschaften und PartG

      Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft und der Personengesellschaften des Handelsrechts gilt § 125a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB (für PartG i. V. m. § 7 Abs. 5 PartGG). Im Einzelnen sind anzugeben:

Rechtsform und Sitz der Gesellschaft;
das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

      § 125a HGB gilt auch für die KG, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, nicht jedoch der persönlich haftende Gesellschafter (GmbH & Co. KG). Die nach § 125a Abs. 1 Satz 2 HGB für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben müssen nur für die persönlich haftenden Gesellschafter, nicht jedoch für die Kommanditisten gemacht werden. Bei handelsrechtlichen Personengesellschaften ist nach Handelsrecht die Nennung der einzelnen Gesellschafter auf dem Briefbogen nicht erforderlich. Werden sie aber, was üblich ist, auf dem Briefbogen aufgeführt, so müssen alle Mitgesellschafter mit ihren Berufsbezeichnungen genannt werden. Dies entspricht dem Gebot einer sachlichen Kundmachung und dem Verbot der Irreführung des Rechtsverkehrs. Sie brauchen nicht als Partner bezeichnet werden.30) Werden ohne Unterscheidung weitere in der Personengesellschaft tätige Personen, ohne Gesellschafter zu sein, auf den Geschäftsbriefen genannt, so haben diese haftungsrechtlich die Stellung von Scheingesellschaftern.

      Bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Sozietät, also einer BGB-Gesellschaft, müssen die Sozietätsmitglieder nach den Bestimmungen des Berufsrechts unter ihren Namen und Berufsbezeichnungen auftreten. Alle Sozietätsmitglieder sind mit ihren Berufsbezeichnungen auf dem Briefbogen gesondert aufzuführen (§ 21 Abs. 1 und 3 BS WP/vBP).

      Seit dem Inkrafttreten des APAReG ist es Berufsangehörigen möglich, ihren Beruf gemeinsam nicht nur in Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften, sondern in der Rechtsform jeder Personengesellschaft auszuüben. Damit sind in § 44b Abs. 1 WPO offensichtlich nur solche Personengesellschaften gemeint, die nicht nach § 27 Abs. 1 WPO als WPG anerkannt sind. Für diese bestehen besondere Formen der Kundbarmachung (vgl. § 22 BS WP/vBP). Für die gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO wird man dagegen berufsrechtlich die gleichen Angaben auf dem Briefbogen fordern müssen wie sie für Sozietäten gelten (§ 21 BS WP/vBP). Eine Anpassung der neuen Berufssatzung in diesem Punkt erscheint sinnvoll. Danach müssen dann alle Gesellschafter bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Personengesellschaft unter ihrem Namen und ihren Berufsbezeichnungen auftreten.

      3. Anstellungsverhältnisse (§§ 43a Abs. 1 und 2, 45 WPO)

      3.1 Anstellungsverhältnisse nach § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO

      Berufsangehörige können gem. § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte tätig werden. Dabei handelt es sich um originäre Berufsausübungen. Diese Tätigkeit kann erfolgen bei

Berufsangehörigen;
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO;
EU- oder EWR-Abschlussprüfern/EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften;
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden;
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder
überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

      Die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis setzt voraus, dass der WP zeichnungsberechtigt und bei der Unterzeichnung von Prüfungsberichten und Gutachten nicht weisungsgebunden ist (§ 44 Abs. 1 WPO). Berufsangehörige sollen als Angestellte von WPG zu Prokuristen bestellt werden (§ 45 WPO).

      Es handelt sich im Rahmen des § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO um eine abschließende Aufzählung. Unzulässig sind deshalb z. B. ein Anstellungsverhältnis bei einem Nur-Steuerberater oder Nur-Rechtsanwalt, wie auch die einfache Anstellung bei einer Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaft.

      In manchen Fällen ist die Abgrenzung des Angestelltenverhältnisses von der selbständigen Tätigkeit von Bedeutung. Für ein Anstellungsverhältnis sprechen die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und die Eingliederung in die betriebliche Organisation.31) Ein weiteres Merkmal für das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers: Dieser kann den Inhalt, die Zeit, Dauer und Ort sowie die sonstigen Umstände der Tätigkeit bestimmen.32) Auch wenn der Vertrag mit einem WP von einer selbständigen Mitarbeit ausgeht, die tatsächliche Vertragsgestaltung aber die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist und damit auf ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis