Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



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entfällt demnach.

      Wegen der einschneidenden Folgen eines Widerrufs wird dieser nicht bereits mit seiner Bekanntgabe, sondern erst mit der Rechtskraft wirksam.32) Die Rechtskraft kann frühestens mit dem Ablauf der einmonatigen Frist bis zu Erhebung der Anfechtungsklage (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eintreten. Bis dahin kann der WP seinen Beruf weiter ungehindert ausüben.

      Erhebt der WP gegen den Widerruf der Bestellung die Anfechtungsklage, hat diese nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das gilt nach § 20 Abs. 7 Satz 2 WPO dann nicht, wenn der Widerruf auf das Fehlen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung gestützt wird. In diesem Fall hat also der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zwingend angeordnet.

      Unter bestimmten Voraussetzungen kann die WPK gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Widerrufs auch in anderen Fällen als dem Fehlen einer Haftpflichtversicherung anordnen. Es muss bereits vor Abschluss des Hauptverfahrens ein überwiegend öffentliches Interesse an einer Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein.33) Im Rahmen des Widerrufs der Bestellung des WP bedeutet dies, dass ohne sofortige Vollziehung konkrete Gefahren für Mandanten oder Dritte bestehen.34) Die WPK hat bei der Entscheidung über eine sofortige Vollziehung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem Aussetzungsinteresse des WP an einer weiteren Berufsausübung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG35) überwiegt bei der gebotenen Interessenabwägung das Vollzugsinteresse, wenn die Klage aller Voraussicht keinen Erfolg haben wird und die Interessen des Mandanten oder Dritter konkret gefährdet sind. Es müssen konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bestehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Das wurde z. B. bejaht, wenn gegen einen WP wegen der Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt wird, er wiederholt Mandantengelder veruntreut hat oder solche „hinter dem Rücken“ des Insolvenzverwalters entgegennimmt.36)

      Wird die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Bestellung ausgesprochen, ordnet das Gesetz in § 20 Abs. 7 Satz 1 WPO die Rechtsfolgen eines Berufsverbotes an. Mit dem Verweis auf § 116 Abs. 2 bis 4 WPO wird dem WP verboten, seinen Beruf auszuüben. Diese zusätzliche Rechtsfolge soll eine weitere Tätigkeit des Berufsangehörigen verhindern. Die WPK kann gem. § 121 WPO für den WP einen Vertreter bestellen.

      Mit der Bestandkraft des Verfahrens über den Widerruf, in dem die Bestellung aufgehoben wird, erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des WP. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben (§ 52 VerwVfG). Wenn die Gründe für den Widerruf der Bestellung nachträglich wegfallen, kann der ehemalige Berufsangehörige nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WPO seine Wiederbestellung beantragen.

      8. Wiederbestellung (§ 23 WPO)

      Ein ehemaliger WP kann unter den Voraussetzungen des § 23 WPO wieder zum WP bestellt werden. Das Gesetz zählt abschließend drei Gründe für eine Wiederbestellung auf:

Die Bestellung war durch Verzicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WPO erloschen.
Die Bestellung war durch rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 WPO erloschen und diese Ausschließung ist im Gnadenwege aufgehoben oder seit der rechtskräftigen Ausschließung sind mindestens acht Jahre verstrichen.
Die Bestellung ist zurückgenommen oder widerrufen worden und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgebend gewesen sind, bestehen nicht mehr.

      Wird eine Wiederbestellung beantragt, ist eine erneute Prüfung grundsätzlich nicht erforderlich (§ 23 Abs. 2 WPO). Die WPK kann im Einzelfall anordnen, dass sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet ist. Im Hinblick auf die Regelung in § 15 Satz 4 WPO sieht die WPK dann regelmäßig von einer Prüfung ab, wenn die Wiederbestellung innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der Bestellung beantragt wird. Erfolgt ein Antrag auf Wiederbestellung nach diesem Zeitraum, dann prüft die WPK, ob der Bewerber sich nochmals der Prüfung oder von Teilen derselben zu unterziehen hat. Die WPK kann auch Fortbildungsmaßnahmen anordnen. Bei der darauf gerichtete Ermessenentscheidung der WPK wird es darauf ankommen, wie lange die berufliche Tätigkeit als WP zurückliegt, wie lange sie ausgeübt wurde, ob der Bewerber eine berufsfremde oder eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt und ob er nachweislich an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat.37)

      Das Wiederbestellungsverfahren richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie das Bestellungsverfahren. Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 16 WPO (Versagung der Bestellung) nicht vorliegen (§ 23 Abs. 3 WPO).38)

      9. Praxisabwickler (§ 55c WPO)

      Durch das APAReG wurde das Institut des Praxisabwicklers eingeführt, eine Einrichtung, die man in den Berufsrechten der StB und RA seit Langem kennt. Ist ein Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige verstorben, kann die WPK einen anderen Berufsangehörigen oder eine andere Berufsangehörige zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis früherer Berufsangehöriger bestellt werden, deren Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Die Bestellung erstreckt sich nicht auf Aufträge zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen nach § 316 HGB.

      IV. Formen der Berufsausübung

      1. Allgemeines

      Die Vorschrift des § 43a Abs. 1 WPO regelt, in welcher Form und in welchen Funktionen der Beruf des WP ausgeübt werden kann. Sie gehört zu den Kernvorschriften der WPO. Nach bisheriger Rechtslage musste ein WP seinen Beruf grundsätzlich in einer originären Berufsausübungsform des § 43a Abs. 1 a. F. WPO ausüben. Erfasst wurden im Wesentlichen nur die Kerntätigkeiten des WP. Da sich nach überwiegender Auffassung das Berufsbild des WP in den letzten Jahrzenten deutlich verändert hat, wurde der Katalog originärer Berufsausübung in § 43a Abs. 1 WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) erheblich erweitert.

      Dabei wurden die bisher nach § 43a Abs. 2 a. F. WPO „nur“ zulässigen Tätigkeiten nunmehr als originäre Tätigkeiten in Abs. 1 aufgenommen, die wegen ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung inzwischen auch wirtschaftsprüfertypisch sind. Das sind z. B. Tätigkeiten als Angestellter bei der WPK, bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), bei der DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung) oder des DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.). WP, die eine Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 bis 10 WPO ausüben (z. B. als Angestellter bei der WPK), sind nun anders als bisher nicht mehr verpflichtet, aus formalen Gründen eine eigene Praxis zu unterhalten und eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

      Berufsangehörige üben nach § 43a Abs. 1 WPO ihren Beruf hauptsächlich in folgender Weise aus:

Als selbständige WP in eigener Praxis;
in gemeinsamer Berufsausübung in Personengesellschaften gem. § 44b WPO;
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesetz verbundene Personen einer BPG oder WPG;
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte bei Berufsangehörigen, WPG und Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1