Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



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Tätigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 WPO);
Bewerber oder Bewerberin lebt nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO).

      5.2 Fehlen der persönlichen Eignung

      Das Fehlen der persönlichen Eignung ist nur in den bestimmten im Gesetz aufgezählten Gründen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WPO) anzunehmen, die in der Praxis sehr selten vorkommen, nämlich:

Verwirkung eines Grundrechts auf Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts;
Fehlen der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung;
Verhalten des Bewerbers, das seinen Ausschluss aus dem Berufsstand rechtfertigen würde;
Unfähigkeit den Beruf nicht nur vorübergehend ordnungsgemäß auszuüben und zwar aus gesundheitlichen oder anderen Gründen.

      Soll die Bestellung nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 WPO versagt werden, weil der Bewerber wegen gesundheitlicher oder anderer Gründe nicht in der Lage sei, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben, kann die WPK dem Bewerber erforderlichenfalls aufgeben, innerhalb bestimmter Frist ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Anordnung kann der Bewerber nach § 16a Abs. 2 Satz 2 WPO innerhalb eines Monats Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

      5.3 Mit dem WP-Beruf unvereinbare oder nicht genehmigungsfähige Tätigkeit

      Eine nicht mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit liegt vor, wenn es an der in § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO gebotenen Eigenverantwortlichkeit fehlt oder eine mit dem WP-Beruf unvereinbare Tätigkeit (§ 43 Abs. 2 Satz 1 WPO i. V. m. § 43a Abs. 3 WPO) ausgeübt wird. Entsprechendes gilt, wenn der WP eine nicht nach § 43a Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder nach § 44a WPO genehmigungsfähige Tätigkeit ausübt.

      5.4 Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

      Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen eindeutig bei Eintritt eines Vermögensverfalls vor. Davon ist auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet wurde, wenn das Insolvenzverfahren infolge Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde oder wenn der Bewerber wegen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Kann der Bewerber nachweisen, dass die der eidesstattlichen Versicherung zugrundeliegende Forderung inzwischen getilgt wurde oder dass der Schuldner mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt, kann nicht mehr von einem Vermögensverfall ausgegangen werden.20) Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse können aber auch ohne Vermögensverfall dann vorliegen, wenn der Bewerber auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Indiz dafür sind erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Erwerber.21) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist also keine notwendige Voraussetzung für die Annahme nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse. Hat der Bewerber mit den Schuldnern Ratenzahlungen oder sonstige Tilgungsvereinbarungen getroffen, die erwarten lassen, dass er seine Schulden in absehbarer Zeit begleichen wird, dann kann nicht mehr von ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden.22)

      5.5 Besorgnis künftiger Nichteignung

      Nach § 16 Abs. 2 WPO kann die Bestellung zum WP versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis besteht, er werde den Berufspflichten als WP nicht genügen. Davon ist z. B. auszugehen, wenn der Bewerber wegen Wirtschafts- und Vermögensdelikten verurteilt worden ist.23)

      5.6 Bestellungsverfahren

      Die Bestellung erfolgt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, auf Antrag (§ 15 WPO) durch Aushändigung einer von der WPK ausgestellten Urkunde. Zuständig sind die Landesgeschäftsstellen der WPK. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass der WP gem. § 43a Abs. 1 WPO seinen Beruf selbständig in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gem. § 44b WPO oder als zeichnungsberechtigter gesetzlicher Vertreter oder Angestellter (§ 43a Abs. 2 WPO) ausübt.

      Vor Aushändigung der Bestellungsurkunde ist der Berufseid vor der WPK zu leisten (§ 17 WPO). Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Er lautet:

      „Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewusst und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe.“

      Wird die Bestellung nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung beantragt, dann kann die WPK im Einzelfall anordnen, dass sich der Bewerber der erneuten Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat (§ 15 Satz 4 i. V. m. § 23 Abs. 2 und 3 WPO).

      6. Beurlaubung

      Wenn ein bestellter WP vorübergehend eine Tätigkeit außerhalb des Berufs aufnimmt oder den Beruf des WP aufgrund besonderer Umstände nicht ausüben will, kann er sich nach Maßgabe des § 46 WPO beurlauben lassen, ohne auf die Bestellung sofort verzichten zu müssen. Während der Zeit der Beurlaubung darf die Tätigkeit als WP nicht ausgeübt werden. Während der Beurlaubung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung WP zu führen. Die Beurlaubung soll zunächst nur für ein Jahr gewährt und jeweils höchstens für ein Jahr verlängert werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll fünf aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten (§ 46 Abs. 2 WPO). Endet die Beurlaubung, lebt die Bestellung als WP wieder auf. Die Berufsbezeichnung WP muss wieder geführt, eine berufliche Niederlassung (§ 3 WPO) muss begründet und die Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, wenn der Beruf nicht ausschließlich als Angestellter ausgeübt wird. Ein Merkblatt der WPK informiert über die Voraussetzungen und das Verfahren der Beurlaubung.24)

      7. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Bestellung (§§ 19–20a WPO)

      7.1 Erlöschen der Bestellung

      Gem. § 19 Abs. 1 WPO erlischt die Bestellung durch Tod, Verzicht oder rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf.

      Der WP kann jederzeit uneingeschränkt auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Er muss gem. § 19 Abs. 2 WPO schriftlich oder in elektronischer Form (§§ 126, 126a BGB) gegenüber der WPK erfolgen. Erforderlich ist eine handschriftliche Unterzeichnung der Erklärung. Gültig ist der Verzicht per E-Mail, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Der Verzicht wird gem. § 130 BGB mit Zugang bei der WPK wirksam, es sei denn, es geht gleichzeitig oder vorher ein Widerruf der Verzichtserklärung zu.25) Es handelt sich um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die als solche bedingungsfeindlich ist. Der Verzicht kann nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erklärt werden.

      Die Bestellung zum WP erlischt ferner, wenn der WP im Rahmen einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 WPO aus dem Beruf ausgeschlossen wird. Der Ausschluss aus dem Beruf ist die härteste der nach § 68 WPO möglichen Maßnahmen. Im Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Ausschlusses erlischt die Bestellung.

      Mit dem Erlöschen der Bestellung erlöschen auch sämtliche beruflichen Rechte und Pflichten des WP. Es endet auch seine Mitgliedschaft in der WPK. Die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ darf nicht mehr geführt werden. Etwaige