Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

Читать онлайн.
Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



Скачать книгу

erfor­derliche zweijährige Prüfungstätigkeit geleistet werden. Die praktische Tätigkeit nach Abschluss des Bachelorstudiums ist anrechnungsfähig.11)

      2.3.2 Gleichwertige Prüfungsleistungen (§ 13b WPO)

      Nach § 13b WPO kann das WP-Examen ferner dann verkürzt abgelegt werden, wenn im Rahmen einer Hochschulausbildung Prüfungsleistungen erbracht werden, die hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang den Anforderungen der Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ oder „Wirtschaftsrecht“ dem WP-Examen gleichwertig sind. Diese Prüfungsleistungen werden auf das WP-Examen angerechnet (§ 7 Abs. 1 WPAnrV).

      Die Prüfungsstelle bei der WPK entscheidet darüber, bei welchen Hochschulen diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in §§ 7 und 8 WPAnrV geregelt. Die WPK bestätigt nach der Prüfung den betreffenden Hochschulen und Universitäten die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen. Das Verfahren für die Anrechnung der erbrachten Prüfungsleistungen auf das WP-Examen finden sich in § 9 WPAnrV.12)

      Im Unterschied zu den besonderen Studiengängen nach § 8a WPO können WP-Kandidaten, die gleichwertige Prüfungsleistungen ihrer Hochschule nachweisen können, nicht bereits nach dem Hochschulabschluss das WP-Examen ablegen. Zunächst muss die Prüfungstätigkeit nach § 9 WPO abgeleistet werden. Andererseits darf der erfolgreiche Studienabschluss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum WP-Examen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV). An der nach § 13b WPO verkürzten Prüfung haben bei den Examen im Jahr 2015 15 Kandidaten teilgenommen.13)

      2.3.3 Vereidigte Buchprüfer

      Der Neuzugang zum Beruf des vereidigten Buchprüfers wurde mit der fünften WPO-Novelle 2004 endgültig geschlossen. Bis zum 31. 12. 2009 war eine „Übergangsprüfung“ zum WP möglich. Nach der Neufassung des § 13a WPO durch das APAReG können vereidigte Buchprüfer die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer ab Mitte 2016 wieder in verkürzter Form ablegen. Der Gesetzgeber möchte mit der erneuten Öffnung dieser Möglichkeit die Einheit des Berufsstandes fördern.

      3. WP-Examen (§§ 12–14a WPO)

      Das WP-Examen ist ein staatliches Examen. Es gilt eine bundesweite Zuständigkeit der WPK (§ 5 Abs. 1 WPO). Bei der WPK besteht als selbständige Verwaltungseinheit die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüferexamen (Prüfungsstelle).

      Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt (§ 12 Abs. 1 WPO). Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die Aufsichtsarbeiten und nehmen die mündliche Prüfung ab. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands der WPK mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom Beirat der WPK benannt. Die Prüfungskommission wird gebil­det aus Vertretern der für die Wirtschaft zuständigen oder anderer oberster Landesbehörden als Vorsitzende, aus Hochschullehrern der Betriebswirtschaftslehre, aus Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt, aus Vertretern der Finanzverwaltung, aus Vertretern der Wirtschaft und von Wirtschaftsprüfern.14) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden durch eine Aufgabenkommission erarbeitet (§ 8 WiPrPrüfV). Die Mitglieder der Aufgabenkommission werden auf Vorschlag des Vorstands der WPK und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie berufen.

      Die Grundzüge des Prüfungsverfahrens sind in §§ 12–14a WPO normiert. Die Einzelheiten regelt die gem. § 14 WPO erlassene WiPrPrüfV. Die Prüfungsgebiete sind in § 4 WiPrüfV geregelt und werden vom IDW/WPK-Arbeitskreis im Einzelnen näher konkretisiert.15)

      Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der schriftlichen Prüfung kommt ein besonderes Gewicht zu.16) Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erreicht, hat nicht bestanden. Die Prüfungsgesamtnote muss mindestens 4,00 betragen (§ 18 WiPrPrüfV). Das Gewicht der schriftlichen zur mündlichen Prüfung beträgt 60:40. Wer die Gesamtnote von mindestens 4,00 erreicht, aber auf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine schlechter bewertete Leistung erbracht hat, muss eine Ergänzungsprüfung ablegen (§ 19 Abs. 1 WiPrPrüfV). Wer die Prüfungsgesamtnote 4,0 nicht erreicht, aber nur auf einem Prüfungsgebiet eine schlechter bewertete Leistung als 4,00 erbracht hat, muss auf diesem Gebiet eine Ergänzungsprüfung ablegen (§ 19 Abs. 2 WiPrPrüfV).

      Eine Anfechtung der Prüfungsentscheidungen ist nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens möglich. Über den Widerspruch gegen Bescheide, die entweder im Zulassungs- oder Prüfungsverfahren ergangen sind, entscheidet die Widerspruchskommission. Diese besteht aus den Mitgliedern der Aufgabenkommission (§ 9 WiPrPrüfV). Gegen den Widerspruchsbescheid ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.17) Zuständig sind das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

      Nachfolgend sind die Zugangswege zum WP-Examen in einem Schaubild zusammengefasst:

      ABB. 1: Zugangswege zum WP-Examen

      4. Eignungsprüfung als WP (§§ 131g und 131h WPO)

      Neben den beschriebenen Zugangswegen zum WP besteht für Personen, die in bestimmten ausländischen Staaten ein Diplom als Abschlussprüfer erworben haben, die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen, um die Berufsqualifikation als WP zu erwerben. Sie müssen dazu bei der WPK einen Antrag stellen.

      Zur Eignungsprüfung können nach § 131g Abs. 1 WPO Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen werden. Sie müssen in einem der genannten Staaten ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen verfügen. Das Diplom muss den Voraussetzungen des Art. 1 Buchstabe a der Europäischen Hochschuldiplom-Richtlinie18) entsprechen.

      Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung sind in § 27 Abs. 1 WiPrPrüfV beschrieben und umfassen Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Prüfungswesen ist nicht Prüfungsgegenstand. Der Bewerber hat sein Wissen auf diesem Gebiet bereits mit der Erlangung des Diploms in seinem Herkunftsland nachgewiesen. Die Fächer der mündlichen Prüfung betreffen bestimmte Schwerpunkte des „Wirtschaftlichen Prüfungswesens“, „Berufsrecht des WP“ und ein Wahlfach, wie z. B. Steuerrecht oder Insolvenzrecht (§ 27 Abs. 2 WiPrPrüfV).

      Bei erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung wird der Bewerber auf Antrag als WP bestellt (§ 131k WPO). Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Bestellung anderer Bewerber als WP nach Ablegung des WP-Examens.

      5. Bestellung als WP (§§ 15–17 WPO)

      5.1 Allgemeines

      Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag von der WPK als WP bestellt. Er erhält darüber eine Urkunde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WPO). Voraussetzung für die Bestellung zum WP ist die persönliche und fachliche Eignung für eine ordnungsgemäße Berufsausübung.19) Die WPO setzt die persönliche und fachliche Eignung grundsätzlich voraus. Geregelt werden nur die Gründe für eine Versagung der Bestellung. Über die Versagung entscheidet die WPK (§ 16 Abs. 3 WPO).

      Versagungsgründe für die Bestellung sind nach § 16 Abs. 1 WPO:

Fehlen des Nachweises der nach § 54 Abs. 1 WPO notwendigen Berufshaftpflichtversicherung (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 WPO);
Fehlen der persönlichen Eignung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 WPO);