Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder

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Название Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
Автор произведения Richard Harder
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482757921



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Bei StB, die die Prüfung als StB bestanden haben, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht (§ 13 WPO);
bei Absolventen eines zur Ausbildung von WP besonders geeigneten Studiengangs ersetzen Leistungsnachweise der Hochschule die entsprechenden Prüfungen im WP-Examen (§ 8a Abs. 1 und 2 WPO);
bei Bewerbern, die im Rahmen einer Hochschulausbildung gleichwertige Prüfungsleistungen auf den Gebieten BWL, VWL oder Wirtschaftsrecht erbracht haben, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung auf dem entsprechenden Prüfungsgebiet (§ 13b WPO)

      Die Voraussetzungen für die verkürzten Prüfungen nach § 8a und § 13b WPO sind im Einzelnen in der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) geregelt.

      2.2 Zulassung zum Regelexamen

      Unter dem Regelexamen wird hier die Ableistung der Vollprüfung oder die nach § 13 WPO für StB verkürzte Prüfung verstanden.4) Bei Steuerberatern, die die Prüfung als StB bestanden haben, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder in elektronischer Form an die Prüfungsstelle der WPK zu richten (§ 7 WPO). Diese entscheidet über die Zulassung zur Prüfung (§ 5 Abs. 1 WPO). Voraussetzung für die Zulassung sind einerseits eine bestimmte Vorbildung und andererseits eine praktische Ausbildung und Prüfungstätigkeit.

      2.2.1 Vorbildung (§ 8 WPO)

      Die Zulassung setzt grundsätzlich den Abschluss einer Hochschulausbildung voraus (§ 8 Abs. 1 WPO). Alle Hochschulausbildungen sind gleichgestellt. Wurde die Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein (§ 8 Abs. 3 WPO).

      Das Gesetz kennt aber Ausnahmen von der akademischen Vorbildung. Das Hochschulstudium ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WPO bei langjähriger Bewährung des Bewerbers unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich (so z. B. bei mindestens 10-jähriger Tätigkeit in einer WP/vBP-Praxis oder bei einer WPG/BPG; ferner bei mindestens 5-jähriger Ausübung des Berufs eines vBP oder StB).

      2.2.2 Praktische Ausbildung und Prüfungstätigkeit (§ 9 WPO)

      Erforderlich ist nach abgeschlossener Hochschulausbildung eine für die Ausübung des Berufs genügende praktische Ausbildung, insbesondere eine wenigstens 3-jährige Tätigkeit bei einem WP, vBP, einer WPG, BPG, Prüfungsverband oder bei einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Kör­perschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als 8 Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf 4 Jahre (§ 9 Abs. 1 WPO).

      Mindestens 2 Jahre von dieser Tätigkeit müssen Bewerber bei einem WP oder einer WPG (vBP/BPG) bzw. einem Prüfungsverband überwiegend (mindestens 55 Wochen) an Abschlussprüfungen und bei der Abfassung von Prüfungsberichten mitgewirkt haben (§ 9 Abs. 2 und 3 WPO). Diese Tätigkeit kann nicht in der eigenen Praxis absolviert werden.5) Ausreichend ist eine Prüfungstätigkeit bei einem EU/EWR-Abschlussprüfer oder einer EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft.

      Auf die Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 WPO können bestimmte andere Tätigkeiten nach § 9 Abs. 5 WPO bis zu einem Jahr angerechnet werden. Dazu gehört z. B. die Tätigkeit als StB, Revisor in einem größeren Unternehmen, als Mitarbeiter bei der WPK oder einem Prüfungsverband.

      Die zeitlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum WP-Examen sind der WPK detailliert und schlüssig nachzuweisen. Der WP, bei dem der Kandidat die Tätigkeit abgeleistet hat, hat darüber eine Bescheinigung auszustellen.6)

      Für Bewerber, die einen nach § 8a WPO anerkannten Hochschulausbildungsgang abgeschlossen haben, gelten die oben genannten Voraussetzungen nicht (§ 9 Abs. 6 WPO). Sie können ohne Nachweis einer Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen werden.

      2.3 Zulassung bei Examen in verkürzter Form

      StB7) können die Prüfung in verkürzter Form ohne das Fach Steuerrecht ablegen (§ 13 WPO). Das WP-Examen kann außerdem in zwei Sonderfällen nach § 8a (besondere Studiengänge) und § 13b WPO (gleichwertige Prüfungsleistungen) in verkürzter Form abgelegt werden. Einzelheiten regelt die Wirtschaftsprüferexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV).

      2.3.1 Besondere Studiengänge (§ 8a WPO)

      In § 8a WPO ist ein zusätzlicher Ausbildungsweg zum WP vorgesehen, wenn besondere Studiengänge an Hochschulen absolviert werden, die in § 8a Abs. 1 WPO beschrieben sind. Es muss sich um Masterstudiengänge handeln, die zur Ausbildung von WP besonders geeignet sind. Näheres zur Anerkennung solcher Studiengänge regelt die WPAnrV in den §§ 1 bis 6. Die in Betracht kommenden Studiengänge müssen nach der WPAnrV besonders akkreditiert werden. Die Anerkennungsgrundlagen für diese Akkreditierung finden sich in § 2 WPAnrV. Das Verfahren der Akkreditierung ist in § 5 WPAnrV geregelt.8) Im Jahre 2015 haben 70 Kandidaten an der nach § 8a WPO verkürzten Prüfung teilgenommen.9)

      Die Studiengänge müssen im Wesentlichen die Gebiete umfassen, die in § 4 WiPrPrüfV beschrieben sind (§ 8a Abs. 1 Nr. 1 WPO). Das sind:

Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftsrecht
Steuerrecht

      Die Studiengänge müssen mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 WPO).

      Die Prüfungen zum Prüfungsabschluss müssen nach Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im WP-Examen entsprechen (§ 8a Abs. 1. Nr. 3 WPO).

      Der Gang der Ausbildung gestaltet sich wie folgt:

      Vor Beginn der Masterstudiengänge muss ein Bachelorstudium absolviert werden.

      Nach dessen Abschluss ist als erste Ausbildungsphase eine Praxiszeit von sechs Monaten10) in der Wirtschaftsprüfung abzuleisten (§ 3 Nr. 1 WPAnrV).

      Daran schließt sich nach einer Zugangsprüfung ein vier Semester umfassendes Masterstudium an (§ 3 Nr. 3 WPAnrV).

      Die Masterabschlussarbeit muss in dem Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ geschrieben werden (§ 3 Nr. 4 WPAnRV).

      Das WP-Examen kann bereits unmittelbar nach dem Masterstudium absolviert werden. Das Examen wird in verkürzter Form abgelegt, nämlich verkürzt um die Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaft“ und „Wirtschaftsrecht“. Das WP-Examen vor der Prüfungskommission beschränkt sich auf den Kurzvortrag sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ sowie „Steuerrecht“ (§ 6 Abs. 3 WPAnrV). Da die Bewerber nach Abschluss des Masterstudiums auf einem hohen Wissensstand sind, schließen sie das WP-Examen überwiegend kurz nach dem Masterabschluss an. Zum WP können