Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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mobilen Datenträger.[40]

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      Neben der Alterskennzeichnung normiert das JuSchG das schärfere Mittel der Indizierung jugendgefährdender Medien. Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind gem. § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen (Indizierung). Ist ein Träger- oder Telemedium in die Liste nach § 18 JuSchG aufgenommen, entfällt die Kennzeichnungspflicht nach § 14 JuSchG (§ 14 Abs. 3 S. 1 JuSchG). Insbesondere verhindert eine Kennzeichnung per Verwaltungsakt eine spätere Indizierung (§ 18 Abs. 8 JuSchG). Soweit § 18 Abs. 1 JuSchG explizit auch die Telemedien benennt, ist § 18 Abs. 6 JuSchG zu beachten, wonach eine Aufnahme von Telemedien in die Liste der jugendgefährdenden Medien nur auf Antrag der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz erfolgt.

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      Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, die für die Indizierung zuständig ist, wird in der Regel auf Antrag (§ 21 Abs. 1 JuSchG), ausnahmsweise von Amts wegen tätig (vgl. § 21 Abs. 4 JuSchG). Antragsberechtigt sind gem. § 21 Abs. 2 JuSchG vor allem das Bundesfamilienministerium, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter und die Jugendämter. Für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, sind grundsätzlich auch die Urheber, die Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien die Anbieter antragsberechtigt (§ 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 JuSchG). Erfasst sind hierbei die sich aus den §§ 31 i.V.m. 15 ff. UrhG ergebenden Nutzungsrechte, auch bei lediglich zwischenzeitlicher Rechtsübertragung, es sei denn eine Antragsberechtigung widerspricht eindeutig dem vorgesehenen Zweck der erfolgten Rechtsübertragung.

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      Die vorgenannten Verstöße stellen gem. § 27 Abs. 1 JuSchG eine Straftat dar, die bei vorsätzlicher Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet wird.

III. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

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