Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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der Novellierung sollte die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Internetangeboten sein, wie sie bislang lediglich für Trägermedien im Jugendschutzgesetz vorgesehen ist. Der Anbieter sollte seine jugendschutzrechtliche Verpflichtung dadurch erfüllen können, dass er sein Angebot freiwillig mit einem Alterskennzeichen versieht, das für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert ist, so dass bestimmte Inhalte im Netz für jüngere Nutzer hätten gesperrt werden können. In der Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sollten die Jugendschutz-Richtlinien aus Rundfunk- und Fernsehen auch auf Neuerungen durch das Internet übertragen werden. Die Provider sollten verpflichtet werden, entspr. Programme leichter zugänglich zu machen. Zugleich sollten die staatlichen Stellen die Eltern auf solche Filter-Software aufmerksam machen. Damit hätte es in der Hand der Erziehungsberechtigten gelegen, ob sie ein Jugendschutzprogramm auf dem Rechner installieren wollen, um ihren Kindern altersgerechtes Surfen zu ermöglichen und sie vor jugendgefährdenden bzw. entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu schützen. Kurz vor dem geplanten In-Kraft-Treten formulierten Anbieter von Online-Inhalten Bedenken, wie die neuen Anforderungen inhaltlich zu definieren und technisch umzusetzen seien. Zugleich äußerte die „Netzgemeinde“ erhebliche Vorbehalte gegenüber einem Entwurf, der vor allem der Erotikindustrie nutze, indem dieser das Tätigwerden im Netz erleichtert werde. Die für den 1.1.2011 geplante Novellierung des Jugendmedienstaatsvertrages markierte eine Kluft zwischen der „Netzgesellschaft“ und der Politik. Während sich die Politik zum Schutz von Kindern und Jugendlichen auf Gesetze verlässt, verlangen die Nutzer mehr Selbstbestimmung und setzen auf die Aufklärung von Kindern und Eltern. Dem JMStV wurde technisches Unverständnis sowie Lobbypolitik vorgeworfen. Der Staatsvertag scheiterte letztlich an der Ratifikation in Nordrhein-Westfalen. Nachdem zunächst die Fraktionen von CDU, FDP und den Linken erklärt hatten, dem JMStV nicht zustimmen zu wollen, schlossen sich dem später auch die Regierungsfraktionen von SPD und den Grünen an. Quer durch die Fraktionen gab es Kritik hinsichtlich der Wirksamkeit und Praktikabilität der geplanten Regelungen sowie erhebliche Bedenken gegen eine drohende Einschränkung der Meinungsvielfalt.[89]

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      Am 1.10.2016 ist der überarbeitete JMStV in Kraft getreten. Nach wie vor sind potentiell jugendbeeinträchtigende Inhalte zu bewerten und anschließend Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Wesentliche Änderungen betreffen zunächst die Kompetenzzuweisung an die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle. Bisher lag die Zuständigkeit für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Sie wurde nun auf die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (USK, FSM, FSK, FSF) übertragen. Um die Jugendschutzprogramme zu fördern, wurden die anerkennungsfähigen Jugendschutzprogramme erweitert. Erfasst werden somit auch Programme, die lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind und solche, die den Bereich proprietärer (geschlossener) Systeme betreffen. Hinzugefügt wurde eine Haftungsprivilegierung zugunsten solcher Anbieter, die ihre Angebote zwar mit einer Altersbeschränkung versehen, diese aber fahrlässig zu niedrig angesetzt haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV n.F.). Zudem wurde mehr Rechtssicherheit geschaffen, indem die Anerkennung der Selbstkontrollen nicht länger befristet ist (§ 19 Abs. 2 a.E. gestrichen). Weiterhin wurden Fristen für Entscheidungen der KJM eingeführt (z.B. §§ 14 Abs. 6 und 19b Abs. 2 JMStV n.F.). Bei Maßnahmen der Aufsicht (jugendschutz.net/KJM/LMA) gibt es nun eine Hinweispflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Selbstkontrolle und der Rechtsfolgen (§ 20 Abs. 7 JMStV n.F.).

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D. Aufsicht I. Aufsicht nach dem Jugendschutzgesetz

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      Als oberstes Ministerium ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (im Folgenden: Bundesfamilienministerium) für den Jugendschutz im Bereich Film und Trägermedien zuständig. Darüber hinaus sind Zuständigkeiten der obersten Landesjugendbehörden sowie deren Zusammenarbeit mit freiwilligen Selbstkontrolleinrichtungen im JuSchG normiert (vgl. etwa §§ 11, 12, 13, 14 JuSchG).

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