Название | Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht |
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Автор произведения | Anne Hahn |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811447066 |
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Die Kennzeichnung geprüfter Filme erfolgt entsprechend § 14 Abs. 2 JuSchG mit den Prädikaten „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab sechs Jahren“, „Freigegeben ab zwölf Jahren“, „Freigegeben ab sechzehn Jahren“ und „Keine Jugendfreigabe“.
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Für die Kontrolle von Computerspielen hat sich als freiwillige Selbstkontrolle der Computerspielewirtschaft im Jahr 1994 die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gegründet.[98] Die USK wird getragen durch die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH, deren Gesellschafter die Industrieverbände der Spiele entwickelnden, produzierenden und in Deutschland vertreibenden Industrie (Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V. – BIU und Bundesverband der Entwickler von Computerspielen e.V. – G.A.M.E.) sind.[99] Die USK kann zu Gunsten der Computerspieleindustrie Alterskennzeichnungen vornehmen, so dass eine Indizierung der Trägermedien gem. § 18 Abs. 8 JuSchG ausgeschlossen ist. Trägermedien, die eigentlich gegen das Jugendschutzrecht verstoßen, können auf diese Weise legalisiert werden,[100] so dass sich auch hier das Problem der sog. regulierten Selbstregulierung stellt.
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Des Weiteren existiert mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) seit 2003 eine weitere anerkannte Einrichtung zur Programmprüfung und Vergabe von Altersfreigaben für Fernsehsendungen.[101] Ferner befasst sich die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e.V. (FSM) mit dem Jugendschutz in Online-Medien. Dabei handelt es sich um eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle für Webangebote.[102]Als Untergliederung der USK besteht darüber hinaus seit 2011 die USK.online und für die FSK die FSK.online. Dabei handelt es sich um anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle für Webangebote, wobei sich die USK.online[103] im Jahre 2016 darüber hinaus auch für den Rundfunkbereich hat anerkennen lassen.
1. Der Jugendschutzbeauftragte
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Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, geschäftsmäßig allgemein zugängliche Telemedien anbietet, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, oder eine Suchmaschine anbietet, hat grundsätzlich einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (§ 7 Abs. 1 JMStV). Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 7 Abs. 2 JMStV für Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder solchen, die nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffe im Monatsdurchschnitt verzeichnen. Entsprechendes gilt für Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, da ansonsten der Aufwand innerhalb eines Unternehmens unter Umständen unverhältnismäßig hoch sein würde.[104] Sie können auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt. Hierdurch werden kleine Anbieter privilegiert und können den Anforderungen des § 7 JMStV dennoch ausreichend Rechnung tragen. § 7 JMStV unterscheidet somit zwischen der Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (Abs. 1) und der bloßen Delegation der Aufgaben an eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (Abs. 2). § 7 Abs. 2 JMStV hat nicht den Sinn und Zweck, ein größeres Unternehmen bei der Wahl und Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten zu beschränken. Vielmehr ist das Unternehmen bei der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten völlig frei, solange dieser die in § 7 JMStV beschriebenen, weiteren Voraussetzungen erfüllt.[105]
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Im Außenverhältnis ist der Jugendschutzbeauftragte Ansprechpartner für die Nutzer. Als solcher ist er für die Entgegennahme von Beschwerden und Anfragen von Nutzern in Belangen des Jugendschutzes zuständig.[106] Im Innenverhältnis ist er vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten sowie bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes zu beteiligen und entsprechend zu informieren (vgl. § 7 Abs. 3 JMStV). Dabei ist er gem. § 7 Abs. 4 S. 2 JMStV weisungsfrei. Er besitzt allerdings lediglich Beratungsfunktion und hat keine selbständigen Entscheidungsbefugnisse (vgl. auch § 7 Abs. 3 S. 3 JMStV).[107] Der Jugendschutzbeauftragte soll neben der Geschäftsleitung Ansprechpartner für die Freiwillige Selbstkontrolle bzw. für die Aufsicht durch die KJM sein - sofern der Jugendschutzbeauftragte nicht ohnehin an eine Freiwillige Selbstkontrolleeinrichtung ausgelagert wurde.[108]
2. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nimmt als zentrale Stelle gemäß dem JMStV die Aufsicht über den Jugendschutz im Rundfunk und den Telemedien wahr. Sie sorgt dort für die Umsetzung der Bestimmungen des JMStV. Dabei dient sie der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt gem. § 35 Abs. 2 S. 2 RStV als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Aufgabe der KJM ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 JMStV die Überprüfung der Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach dem JMStV. Seit 2003 bediente sie sich zur Aufgabenerfüllung einer Stabsstelle. Diese war bei der Bayerischen Zentrale für neue Medien (BLM) angesiedelt und ihr oblag die Erledigung der inhaltlichen und rechtlichen Aufgaben der KJM, etwa im Rahmen der Aufsicht die stichprobenartige Sichtung von Telemedienangeboten und die Behauptung von Verstößen gegen den JMStV gegenüber der jeweiligen Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (§ 20 Abs. 5 S. 1 JMStV). Mit dem 10. RÄStV ist 2010 eine Gemeinsame Geschäftsstelle (GGS) der Landesmedienanstalten in Berlin für alle Kommissionen[109] errichtet worden. Infolge dieser Neuorganisation hat die KJM-Stabstelle ihre Tätigkeit nunmehr eingestellt.[110] Seit dem 1.9.2013 werden die Aufgaben der Stabsstelle teils in der GGS, teils beim Vorsitzenden der KJM in München und teils in den Landesmedienanstalten bearbeitet.
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Mitglieder der (KJM) sind sechs Direktoren der Landesmedienanstalten sowie vier von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden und zwei von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde benannte Sachverständige (§ 14 Abs. 3 JMStV).[111] Diese Zusammensetzung dient nicht nur der bundeseinheitlichen Handhabung von Sachverhalten im Bereich des Rundfunks und der Telemedien, sondern soll darüber hinaus durch Beteiligung von Behörden, denen der Jugendschutz auf anderen Feldern obliegt, fachlichen Austausch und die einheitliche Handhabung sicherstellen.
3. Zusammenarbeit von KJM und Freiwilliger Selbstkontrolle
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Der JMStV hat ein System der Verzahnung zwischen der KJM und den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle[112] geschaffen, das im Rahmen der regulierten Selbstregulierung organisiert ist. Dieses System ist zweistufig aufgebaut: Während die Selbstkontrolleinrichtungen die Medienanbieter kontrollieren, überprüft die KJM die Selbstkontrolleinrichtungen.[113] Das Modell kombiniert auf diese Weise Selbst- und staatliche Regulierung. Der Staat gibt dabei den Rahmen vor und beansprucht sodann nur noch eine eingeschränkte Letztkontrolle zur Verhinderung eines unzureichenden Schutzes durch die Selbstkontrolle. Nimmt die zuständige Landesmedienanstalt an, dass ein Anbieter, der einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angehört, gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages (JMStV) verstoßen hat, wird sie daher nicht ohne Weiteres aufsichtsrechtlich tätig. Vielmehr ist hier die freiwillige Selbstkontrolle zwischen geschaltet. § 20 Abs. 5 S. 2 JMStV[114] lässt Maßnahmen gegen den Anbieter durch die KJM nämlich nur dann zu, wenn die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erstens über eine Verstoßbehauptung entschieden hat und wenn zweitens diese Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums der Selbstkontrolleinrichtung überschritten hat, der sich aus den Bestimmungen