Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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      Ziff. 4 Abs. 3 Nr. 5 WerbeRL/Fernsehen.

       [163]

      Vgl. § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStV. Die europäischen Vorgaben hierzu enthält Art. 11 Mediendiensterichtlinie; die englische Fassung verwendet den Begriff „undue prominence“.

       [164]

      Vgl. hierzu Begründung zum 13. RÄStV (NRW LT-Drucks. 14/10436, 31)

       [165]

      Zu den Charakteristika der Dauerwerbesendungen vgl. § 7 Abs. 5 RStV: der Werbecharakter muss erkennbar im Vordergrund stehen und die Werbung muss einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellen.

       [166]

      BVerwG 23.7.2014 - 6 C 31.13, Rn. 49.

       [167]

      Für eine solche restriktive Auslegung des Merkmals des Herausstellens noch OVG Koblenz 22.8.2013 – 2 A 10002/13.OVG; dem folgend auch Leitgeb ZUM 2013, 987, 988 f., a.A. VG Neustadt a.d. Weinstraße 31.10.2012 - 6 K 792/12.MZ.

       [168]

      Vgl. auch VG Hannover 18.2.2016 – 7 A 13293/14, Rn. 29.

       [169]

      Vgl. zur Reichweite und zum Vergleich mit den für das Sponsoring geltenden Grenzen Rn. 68.

       [170]

      Vgl. hierzu Castendyk ZUM 2010, 29, 36 f; ders. ZUM 2005, 857, 861.

       [171]

      Vgl. hierzu Themenplatzierung in der Serie „Marienhof“, vgl. epd medien v. 10.10.2005, 25 ff. Der Fall betraf einen kurzen, von der „Arbeitsgemeinschaft Textiler Bodenbelag“ geförderten Dialog, in dem die Vorteile eines Teppichs gegenüber einem Holzfußboden gelobt wurden. Ausführlich hierzu: Castendyk ZUM 2005, 857.

       [172]

      Erwägungsgrund 63 der AVMD-Richtlinie.

       [173]

      Deutet der Wortlaut des § 7 Abs. 7 S. 1 RStV nicht darauf hin, dass es sich bei der Themenplatzierung um einen Unterfall der Produktplatzierung handelt, stellt die Begründung zum 13. RÄStV betreffend die Einfügung des Verbots der Themenplatzierung auf die europäischen Vorgaben ab.

       [174]

      Zu den gleichlautenden Begrifflichkeiten der Fernsehrichtlinie Castendyk/Dommering/Scheuer/Castendyk § 1 TWFD Rn. 198.

       [175]

      Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) v. 18.12.2008, in Kraft getreten zum 1.6.2009.

       [176]

      Dazu von Limper/Musiol/Bentivegni 9. Kap. Rn. 164 ff.

       [177]

      Vgl. zur wirtschaftlichen Bedeutung des Sponsorings und zur Entwicklung des Sponsoringmarktes Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 8 Rn. 9 f.

       [178]

      Hierzu Rn. 71.

       [179]

      Vgl. EuGH 17.2.2016 – C-314/14, Rn. 41 ff.

       [180]

      Art 10 AVMD-Richtlinie stellt für das Sponsoring auf „unmittelbar … anregen“ ab, Art. 11 Mediendiensterichtlinie für die Produktplatzierung auf „unnmittelbar … auffordern“. In der englischen und französischen Fassung sind die Formulierungen in beiden Fällen identisch („not directly encourage“; „incitent pas directement“).

       [181]

      Mitteilung der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung (2004/C 102/02), Abs. 55 f.

       [182]

      Vorläufiges Tabakgesetz in der Fassung der letzten Änderung vom 22.5.2013 (BGBl I S. 1318).

       [183]

      Vgl. §§ 21a, 21b Vorläufiges Tabakgesetz.

       [184]

      S. dazu Herrmann/Lausen § 23 Rn. 70.

       [185]

      Bosman ZUM 1990, 545, 554 f.; Hahn/Vesting/Brinkmann § 8 Rn. 10.

       [186]

      S. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 8 Rn. 16.

       [187]

      BGHZ 117, 353. Als Argumentation dafür, dass kein gesonderter Hinweis auf den Sponsor erfolgen muss, wird auch angeführt, dass typischerweise keine Gefahr bestehe, dass der Sponsor Einfluss auf die Sendung nimmt, vgl. hierzu Petersen § 15 Rn. 15 m.w.N. Zu berücksichtigen ist indes, dass in der Praxis gelegentlich auch die Sponsoren der Veranstaltung als Lizenzgeber auftreten.

       [188]

      Das Titelsponsoring ist abzugrenzen vom sog. Verlags-TV wie z.B. Stern-TV oder Spiegel-TV, s. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 8 Rn. 37.

       [189]

      S. Hahn/Vesting/Ladeur § 7 Rn. 73.

       [190]

      So auch Hahn/Vesting/Brinkmann § 8 Rn. 11.

       [191]

      Kritisch hierzu Petersen § 15 Rn. 4.