Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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Preise mit allen Vorzügen dargestellt würden, handele es sich um lupenreine Werbung. Der Verstoß gegen das Trennungsgebot sei besonders eklatant, da mitunter schwer erkennbar sei, wo die werbende Einflussnahme beginne.

       [192]

      Vgl. hierzu EuGH Rs. C-195/06, Slg. 2007, I-8817 – ORF.

       [193]

      Eine Verpflichtung, auf den Ausstatter wie auf einen Sponsor hinzuweisen, enthalten die Werberichtlinien nicht, vgl. auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 8 Rn. 24. § 8 Abs. 1 RStV verlangt den gesetzlichen Hinweis auf den Sponsor jedoch bereits bei auch „teilweise“ gesponserten Sendungen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, in welcher Form die Unterstützung der Sendung erfolgt.

       [194]

      Hahn/Vesting/Brinkmann § 8 Rn. 11.

       [195]

      Vgl. Begründung zum 18. RÄStV, Schleswig-Holstein LT-Drucks. 18/3400, 11 ff.

       [196]

      VG Berlin 26.9.2013 - VG 27 K 231.12.

       [197]

      BVerwG 17.12.2014 - 6 C 32.13.

       [198]

      Medienberichten zufolge hat ProSiebenSat.1 Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Unternehmen sieht in den Neuregelungen des 18. RÄStV die Rundfunkfreiheit und den Gleichheitssatz verletzt.

       [199]

      Hierfür sprechen zum einen der Wortlaut des § 7 Abs. 11, der auf eine „nichtbundesweite“ Verbreitung abstellt, zum anderen auch der Sinn und Zweck der Norm, die den Schutz der lokalen und regionalen Werbemärkte und damit der lokalen und regionalen Vielfalt im Fokus hat.

       [200]

      Vgl. zur generellen mit den Möglichkeiten des Smart-TV einhergehenden Problematik Rn. 113.

       [201]

      Vgl. hierzu ausführlich zum Sponsoring Rn. 67 ff. und zur Produktplatzierung Rn. 52 ff.

       [202]

      Zur Unzulässigkeit der Bezeichnung als „Promotion“, VG Berlin ZUM 2008, 810.

       [203]

      Für eine weniger restriktive Auslegung: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 33 f.

       [204]

      Spots sind nach den allgemeinen Maßgaben optisch oder akustisch von der Dauerwerbesendung abzusetzen; anders: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 39. Einer restriktiven Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut ist nicht zu folgen, da insbesondere die Kennzeichnung der Dauerwerbesendung nur für die Sendung selbst gilt und Spotwerbung gerade nicht der gesetzlichen Privilegierung unterfällt.

       [205]

      § 16 Abs. 1 S. 1 RStV; s. dazu auch unten Rn. 86 ff.; vgl. auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 38.

       [206]

      Abw. kann am Werbevolumen von 1986 festgehalten werden; Übersicht über die Werbegrenzen bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 16 Rn. 14 ff. Aufgrund der Maßgabe „im Jahresdurchschnitt“ weicht der tatsächliche tägliche Umfang der Werbezeit zum Teil deutlich von diesen gesetzlich bestimmten Mittelwerten ab.

       [207]

      S. hierzu unten Rn. 99.

       [208]

      S. hierzu Rn. 83.

       [209]

      Ziff. 6 Abs. 1 WerbeRL/Fernsehen ebenso wie Ziff. 6 Abs. 1 WerbeRL/Hörfunk.

       [210]

      Vgl. zum Begriff der Reihe auch Ziff. 6 Abs. 4 WerbeRL/Fernsehen. Mit unterschiedlichen Tendenzen: VG Hannover AfP 1994, 84; OVG Niedersachsen ZUM 1994, 661; OLG Celle ZUM 1997, 834; zur europäischen Vorlage EuGH Rs. C-245/01, Slg. 2003, I-12489 – RTL Television.

       [211]

      Dafür spreche die Anrechenbarkeit auf die Dauer der Werbung gem. §§ 16 und 45 RStV. Ein entspr. Verbot hätte der Gesetzgeber ausdrücklich formulieren müssen, vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 32e.

       [212]

      Zum Ausschluss sog. Cross-Promotion zwischen Sendern derselben Senderfamilie aus dem Begriff der Eigenwerbung vgl. VG Berlin ZUM 2002, 933 ff. (bestätigt durch OVG Berlin 24.5.2007 - OVG 11 N 1.07); kritisch hierzu Hahn/Vesting/Schulz § 2 Rn. 98; allgemein dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 45 Rn. 26.

       [213]

      Vgl. insofern auch Erwägungsgrund 96 der AVMD-Richtlinie. Verkürzt scheint der Ansatz, Programmankündigungen im Free-TV deshalb nicht dem Begriff der Eigenwerbung zuzuordnen, weil der Rezipient für das Programm kein Entgelt zahlt und es daher an der Ausrichtung auf eine Absatzförderung gegen Entgelt fehle; so aber Engels/Giebel ZUM 2000, 265, 279. Eine derart unmittelbare Leistungsbeziehung wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt.

       [214]

      Urheberrechtlich gilt jedoch zu beachten, dass die Eigenpromotion der Werbung gleichgestellt wird. Daher muss für die Verwendung von Musik in Trailern das Filmherstellungsrecht eingeholt werden. Mit den zwischen den Rundfunkveranstaltern und der GEMA in der Regel abgeschlossenen Rahmenverträgen werden den Sendern zwar die Filmherstellungsrechte für Eigen- und Auftragsproduktionen eingeräumt, nicht jedoch für Werbung, vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 45 Rn. 25.

       [215]

      Vgl. Ziff. 5 WerbeRL/Fernsehen.