Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

Читать онлайн.
Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



Скачать книгу

97.

       [46]

      § 4a UWG dient der Umsetzung der Art. 8 und 9 UGP-Richtlinie und ist richtlinienkonform unter Beachtung der vom EUGH aufgestellten Grundsätze auszulegen, s. Köhler/Bornkamm Einl. Rn. 3.13.

       [47]

      Schutzzweck ist dabei die Sicherstellung der Wahlfreiheit des Verbrauchers, s. Ohly/Sosnitza/Sosnitza 7. Aufl., § 4a Rn. 1–3.

       [48]

      S. dazu Rn. 10.

       [49]

      S. Ohly/Sosnitza/Sosnitza 7. Aufl., § 4a Rn. 15. Die unterschwellige Werbung kann auch unter § 5a Abs. 6 UWG fallen, siehe Götting/Nordemann 7. Aufl., § 5a Rn. 238.

       [50]

      Nötigung liegt vor, wenn ein Verbraucher mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem von diesem nicht gewollten Verhalten veranlasst wird. Physischer Druck äußert sich in physischer Nötigung (Gewaltanwendung, körperlichem Zwang). Er ist, da er darauf zielt und geeignet ist, die freie Willensentschließung des Betroffenen auszuschalten, stets unlauter.

       [51]

      S. Ohly/Sosnitza/Sosnitza 7. Aufl., § 4a Rn. 13 f.

       [52]

      S. Ohly/Sosnitza/Sosnitza 7. Aufl., § 4a Rn. 13 f.

       [53]

      S. Rn. 27, 28 f.

       [54]

      Nach a.A. ist diese Werbeform grds. zulässig, es sei denn der Umworbene hat keine Chance, sich den werbenden Charakter zu vergegenwärtigen, s. hierzu Petersen § 8 Rn. 31.

       [55]

      S. dazu Rn. 43 und 104.

       [56]

      Götting/Nordemann 3. Aufl., § 5 Rn. 0.157, § 5a Rn. 238.

       [57]

      S.o. Rn. 5.

       [58]

      Köhler/Bornkamm § 5a Rn. 7.12, 7.68; Götting/Nordemann 3. Aufl., § 5a Rn. 314.

       [59]

      Nach Köhler/Bornkamm 35. Aufl. § 5a Rn. 7.41 „sofern die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG erfüllt sind“; weshalb nach dieser Ansicht auch der Tatbestand des § 5 Abs. 2 UWG erfüllt sein muss, erschließt sich nicht. Aus der Systematik des § 5a Abs. 6 UWG geht hervor, dass dies die speziellere Norm ist und ein Rückgriff auf § 5a Abs. 2 UWG überflüssig ist, siehe Lindloff/Fromm MMR 2011, 359, 361.

       [60]

      Köhler/Bornkamm § 5a Rn. 7.41 f.

       [61]

      Köhler/Bornkamm § 5a Rn. 7.12.

       [62]

      § 3a UWG konkretisiere den Begriff der Unlauterkeit in § 3 Abs. 1 UWG. Da seit der UWG-Reform 2015 § 3a UWG eine eigene Spürbarkeitsklausel enthält, sei insoweit ein Rückgriff auf § 3 Abs. 1 UWG, anders als unter dem UWG 2004, nicht mehr erforderlich. Auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG könne nicht zurückgegriffen werden, um Gesetzesverstöße lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, die nicht den Voraussetzungen des § 3a UWG genügen, s. Ohly/Sosnitza/Ohly 7. Aufl., § 3a Rn. 8. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollen Gesetzesverstöße aber nur dann als unlauter zu beurteilen sein, wenn die betreffende Norm eine Marktverhaltensregel darstellt. Daher kommt eine ergänzende Anwendung des § 3 Abs. 1 UWG auf Marktzutrittsregelungen oder auf Gesetzesverstöße im Vorfeld des Marktgeschehens nicht in Betracht, s. auch BGH GRUR 10, 657 Rn. 25 – Zweckbetrieb; BGH GRUR 11, 431 Rn. 11. Daran hat sich durch die UWG-Reform von 2015 nichts geändert.

       [63]

      BGH GRUR 2014, 879, 882 GOOD NEWS I; vgl. zu § 4 Nr. 3 UWG BGH GRUR 2013, 644 Rn. 21 = WRP 2013, 764 – Preisrätselgewinnauslobung V.

       [64]

      BGH GRUR 2012, 1056, Rn. 10 und 13 – GOOD NEWS II; BGH GRUR 2014, 879, Rn. 16 – GOOD NEWS II.

       [65]

      Vgl. BGH GRUR 2011, 163 Rn. 18 – Flappe; Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, 32.

       [66]

      BGH GRUR 2014, 879, 882 GOOD NEWS II.

       [67]

      OLG Celle GRUR-Prax 2017, 360 mit Anm. Brtka.

       [68]

      Vgl. s. dazu Köhler/Bornkamm Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11, Rn. 11.4: Der Begriff ist weit auszulegen (ebenso OLG Düsseldorf WRP 2011, 1085, 1087). Es fällt darunter jede Gegenleistung, in Geld, in Form von Waren oder Dienstleistungen oder sonstigen Vermögenswerten (ebenso OLG Hamburg WRP 2010, 1183, 1184). Dazu kann auch das Versprechen eines Anzeigenauftrags gehören (ebenso OLG Düsseldorf WRP 2011, 1085, 1087/1088). Die Problematik der Anwendung der Vorschrift besteht nur im Nachweis einer „Finanzierung“ (vgl. auch EuGH WRP 2011, 1052 Rn 33 – ALTER CHANNEL). Allerdings kann sich der Schluss auf eine Finanzierung auch aus Indizien ergeben, etwa wenn in dem Beitrag nur das Produkt eines Unternehmers genannt, der Beitrag zweimal hintereinander veröffentlicht und außerdem von einer Anzeige des Unternehmers flankiert wird (OLG Düsseldorf WRP 2011, 1085, 1088).

       [69]

      Der Begriff der Verkaufsförderung ist weit auszulegen. Er umfasst