Handbuch des Strafrechts. Jörg Eisele

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Название Handbuch des Strafrechts
Автор произведения Jörg Eisele
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Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811449664



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(sog. Konzeption bzw. Empfängnis) an, wobei gewisse Lehrmeinungen auch einen Würdeschutz erst ab der Nidation (Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter der Frau) befürworten.[17] Betreffend die Debatte, ob auch dem Embryo in vitro der Grundrechtsschutz der Menschenwürde und des Lebensrechts zukommt, wird nach wie vor rege diskutiert.[18] So sprechen sich einige Lehrmeinungen hinsichtlich der Frage der Grundrechtsträgerschaft für eine Gleichbehandlung des Embryos in vivo und in vitro aus, während andere einer differenzierten Betrachtungsweise den Vorrang einräumen.[19] Zu beachten gilt es, dass der extrakorporal gezeugte Embryo im Rahmen des ESchG weitgehend vor missbräuchlicher Verwendung geschützt wird.[20] Insbesondere hervorzuheben ist § 2 Abs. 1 ESchG, wonach die Vernichtung eines extrakorporal erzeugten Embryos generell unter Strafe gestellt wird. In der Lehre wird insofern Kritik an dieser Regelung geübt, als zwischen der Schutzwürdigkeit des extrakorporalen und des intrakorporalen Embryos eine Diskrepanz besteht, da im Gegensatz zum Embryo in vitro die Vernichtung des Embryos in vivo unter den Voraussetzungen von § 218a Abs. 1 StGB nicht strafrechtlich geahndet wird.[21] Darüber hinaus soll nach der Intention des Gesetzgebers und nach vorherrschender Auffassung in der Lehre auch dem Embryo in vitro das im Grundgesetz normierte Lebensrecht nach Art. 2 Abs. 2 GG zukommen.[22] Anders als der Embryo in vivo im Strafgesetzbuch wird der Embryo in vitro durch das ESchG bereits ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung, d.h. in der Pränidationsphase, geschützt, was aber bereits aus sachlogischer Sicht einleuchtend sein sollte, da ein extrakorporaler Embryo nur zwischen dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung mittels In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Nidation einer weiteren, über diejenige des Strafrechts hinausgreifenden Schutzwürdigkeit bedarf, da mit erfolgtem Embryonentransfer in die Gebärmutter einer Frau die Schutzwürdigkeit des Embryos durch die Straftatbestände in den §§ 218 ff. StGB sowie durch das GG (siehe weiter unten) sichergestellt wird.[23]

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