Название | Handbuch des Strafrechts |
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Автор произведения | Jörg Eisele |
Жанр | |
Серия | |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811449664 |
4.Eigene Beratung (Abs. 1 Nr. 4)46
VII.Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (§ 219 StGB)47 – 50
1.Durchführung des Beratungsgesprächs (Abs. 1)48
2.Ausstellen der Beratungsbescheinigung (Abs. 2)49
3.Strafbarkeit bei Verstoß gegen § 219 StGB50
VIII.Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB)51 – 58
1.Strafbare Handlungen (Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2)54, 55
2.Ausschluss der Strafbarkeit (Abs. 2 und 3)56 – 58
IX.Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b StGB)59, 60
X.Praxis des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland61
E.Rechtsvergleich: Strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz62 – 71
I.Menschenwürde und Recht auf Leben62
II.Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs im Schweizerischen Strafgesetzbuch63 – 71
1.Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 schwStGB)64 – 67
2.Strafloser Schwangerschaftsabbruch (Art. 119 schwStGB)68 – 70
3.Übertretungen durch Ärzte (Art. 120 schwStGB)71
1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 3 Schwangerschaftsabbruch › A. Rechtsgut und Angriffsobjekt
A. Rechtsgut und Angriffsobjekt
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Die Straftatbestände über den Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB) sind gesetzessystematisch unter dem Titel „Straftaten gegen das Leben“ im sechzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs verankert. Das geschützte Rechtsgut des besagten Abschnitts stellt das menschliche Leben dar, wobei neben dem ungeborenen menschlichen Leben während einer Schwangerschaft, der sog. Leibesfrucht, vor allem auch das Leben bereits geborener Menschen einen strafrechtlichen Schutz erfährt.[2] Dabei wird dem bereits geborenen Menschen durch die im Strafgesetzbuch verankerten Tötungsdelikte ein deutlich weiterer Schutz zuerkannt als dem ungeborenen menschlichen Leben anhand der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch.[3] Währenddem die Tötungsdelikte für den geborenen Menschen gewissermaßen einen „strafrechtlichen Rundumschutz“ vorsehen, indem nebst der vorsätzlichen auch die fahrlässige tödliche Einwirkung auf ein Menschenleben unter Strafe gestellt wird, erfährt die Leibesfrucht lediglich einen beschränkten Lebensschutz.[4] Denn im Gegensatz zum geborenen menschlichen Leben werden lediglich vorsätzliche Beeinträchtigungen, die ein Absterben der Leibesfrucht bewirken, strafrechtlich geahndet, wohingegen fahrlässige, eine Schwangerschaft abbrechende Einwirkungen nicht von den erwähnten Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs (§§ 218 f. StGB) erfasst werden.[5] Anders als die Leibesfrucht im Mutterleib (sog. Embryo in vivo) genießt der Embryo in vitro, d.h. der extrauterine Embryo, im Strafgesetzbuch keinerlei strafrechtlichen Schutz.[6] Für sie ist ein strafrechtlicher Schutz im Embryonenschutzgesetz (ESchG) vorgesehen.[7]
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Das Angriffsobjekt eines jeden Schwangerschaftsabbruchs stellt die sog. Leibesfrucht dar.[8] Den Begriff der Leibesfrucht gilt es jedoch aus medizinischer Sicht zu konkretisieren. Im Stadium der Schwangerschaft von der Kernverschmelzung bis hin zum Abschluss der Organentwicklung, welche gegen Ende der 8. Schwangerschaftswoche erfolgt, wird die Leibesfrucht als Embryo bezeichnet.[9] Dagegen spricht man ab der 9. Schwangerschaftswoche, also dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Organentwicklung bis hin zur Geburt gemeinhin von einem Fötus.[10]
1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 3 Schwangerschaftsabbruch › B. Das Lebensrecht eines ungeborenen Kindes
B. Das Lebensrecht eines ungeborenen Kindes
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Lehre und Rechtsprechung beschäftigen sich seit geraumer Zeit mit der Frage nach der Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens. Im Brennpunkt dieser Diskussion steht dabei die Frage, ob sowohl dem inter- als auch dem extrakorporalen werdenden Leben die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das in Art. 2 Abs. 2 GG normierte Recht auf Leben zukommen soll.[11]
I. Schutzumfang Ungeborener nach dem Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
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Nach herrschender Lehre schützt Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht die Würde jedes Menschen, welche gemäss Gesetzestext unantastbar ist.[12] Jeder Eingriff in die Menschenwürde ist demzufolge als verfassungswidrig anzusehen.[13] Somit stellt die Menschenwürde das oberste Gut der Grundverfassung dar, welches es seitens des Staates zu schützen gilt.[14] Dem Grundrecht der Menschenwürde kommt allerdings neben einer Schutz- auch eine Abwehrfunktion zu.[15] Zusammenfassend ist der Menschenwürdeschutz in Art. 1 Abs. 1 GG keiner Abwägung mit anderen Rechtsgütern zugänglich, vielmehr ist er als abwägungsresistent zu bezeichnen.[16] Fraglich ist, ob die Menschenwürde auch dem ungeborenen menschlichen Leben zukommt.