Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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die relevanten Gesichtspunkte angemessen und vertretbar gewichtet haben.[125] Zu berücksichtigen sind dabei die Vorgaben des JMStV, die hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien sowie die von der Selbstkontrolleinrichtung im Rahmen ihrer Satzung und Beschwerdeordnung vorgegebenen Verfahrensschritte und aufgestellten Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer.[126] Hierfür muss die Kontrolleinrichtung ihre Entscheidung umfassend begründen. Anderenfalls ist es der KJM nicht möglich zu erkennen, ob der Beurteilungsspielraum tatsächlich überschritten wurde. Das bedeutet, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung zum Verlust der Privilegierung führen kann.[127]

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfGE 30, 336, 348; 77, 346, 356; 83, 130, 139.

       [2]

      Hopf/Braml ZUM 2013, 837.

       [3]

      Hoeren/Sieber/Holznagel Teil 20 (Jugendschutz) Rn. 134.

       [4]

      Vgl. dazu www.heise.de/newsticker/meldung/Jugendschuetzer-Wirtschaft-muss-ihren-Beitrag-leisten-2118854.html.

       [5]

      Hierzu Bornemann/Erdemir/Schwartmann/Hentsch § 1 JMStV Rn. 15.

       [6]

      Möhrke-Sobolewski/Klas K&R 2016, 373, 375 f.

       [7]

      Amtl. Begr. zum 19. RÄndSt.V, Bay LT-Drucks.17/9700, 13.

       [8]

      Vgl. dazu www.heise.de/newsticker/meldung/Landesmedienchef-rechtfertigt-Forderung-nach-Pornofilter-2112422.html.

       [9]

      So der Direktor der Niedersächsischen Landesmedienanstalt Andreas Fischer sowie der CSU-Politiker Norbert Geis.

       [10]

      Vgl. etwa www.heise.de/newsticker/meldung/Landesmedienchef-will-Pornofilter-fuer-das-Internet-in-Deutschland-2110803.html.

       [11]

      Zu den diesbezüglichen Stellungnahmen der Deutschen Kinderhilfe und des Verbands der deutschen Internetwirtschaft e.V. eco vgl. www.heise.de/newsticker/meldung/Jugendschuetzer-Wirtschaft-muss-ihren-Beitrag-leisten-2118854.html.

       [12]

      BGBl I 2010, 78 ff.

       [13]

      Vgl. dazu Schnabel JZ 2009, 996 ff.

       [14]

      Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (BGBl I 2011, 2958).

       [15]

      So wurde beispielsweise eine Online-Petition gegen das Gesetz eingereicht, die von über 134 000 Menschen unterzeichnet worden war.

       [16]

      Marberth-Kubicki NJW 2009, 1792, 1795.

       [17]

      Sieber JZ 2009, 653, 660.

       [18]

      Vgl. dazu www.zeit.de/digital/internet/2014-02/pornofilter-internetfilter-deutschland.

       [19]

      Das JusProg-Jugendschutzprogramm wurde im Jahr 2012 von der staatlichen Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) offiziell anerkannt und erfüllt damit die Anforderungen des § 11 JMStV. JusProg sichert durch die Anerkennung für Anbieter von Internet-Inhalten die im Jugendmedienschutzstaatsvertrag vorgesehene „Privilegierung“.

       [20]

      Vgl. die Kriterien für die Eignungsanforderungen für Jugendschutzprogramme auf welche sich die anerkannten Freiwilligen Selbstkontrollen (USK, FSM, FSK, FSF) im Benehmen mit der Kommission für Jugendmedienschutz geeinigt haben: www.kjm-online.de/fileadmin/Download_KJM/Rundfunk/Kriterien_f%C3%BCr_die_Eignungsanforderungen_f%C3%BCr_Jugendschutzprogramme_12.10.2016.pdf.

       [21]

      Vgl. dazu Schnabel JZ 2009, 996.

       [22]

      Vgl. m.w.N. Bornemann/Erdemir/Gutknecht § 3 JMStV Rn. 10–16.

       [23]

      Danach folgt die Definition des Anbieters nach § 3 Nr. 2 JMStV der Begriffsbildung des Angebotes nach Nr. 1 und enthält damit einen weiten Anbieterbegriff (vgl. BayLT-Drucks 14/10246, 15; Mynarik Jugendschutz, S. 83 ff.; Ukrow Jugendschutzrecht, Rn. 401).

       [24]

      Zur vergleichbaren Stellung der Provider im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen und möglichen Lösungsansätzen Schwartmann Vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen, abrufbar unter www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=474202.html.

       [25]

      Vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des TMG vom 28.9.2017, in Kraft getreten am 18.10.2017, BGBl I vom 12.10.2017, 3530.