Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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LG Konstanz 13.12.2012 – 5 Ns 44 Js 2826/11.

       [57]

      Begr. JMStV, BayLT-Drucks. 14/10246, 21.

       [58]

      Abrufbar unter www.kjm-online.de – dort ist auch der Download der bislang erfolgten Positivbewertung von Konzepten möglich.

       [59]

      Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Wagner JMStV § 4 Rn. 65a; Hoeren/Sieber/Holznagel Teil 20, Rn. 64.

       [60]

      Vgl. § 3 Abs. 1 JMStV ist im Zuge der Novelle gestrichen worden, da die Definition bereits in § 1 JuSchG enthalten ist. Es wurde dafür zusätzlich in § 5 Abs. 5 JMStV 2016 eingefügt.

       [61]

      Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Wagner JMStV § 5 Rn. 12 ff.

       [62]

      Spindler/Schuster § 5 JMStV Rn. 2; Hahn/Vesting § 5 JMStV Rn 3.

       [63]

      BVerwGE 39, 197, 198; Liesching JMS 2002, S. 112; enger noch BVerwGE 25, 318, 321. Sofern eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung allerdings nur auf Kinder zu befürchten ist, genügt es, wenn ein Anbieter von Telemedien die jeweiligen Inhalte getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet oder abrufbar hält (vgl. § 5 Abs. 5 JMStV).

       [64]

      Spindler/Schuster § 5 JMStV Rn. 2.

       [65]

      Spindler/Schuster § 5 JMStV Rn. 5 ff.

       [66]

      Spindler/Schuster § 5 JMStV Rn. 8.

       [67]

      S. amtl. Begr. zu § 6 JMStV.

       [68]

      Hahn/Vesting § 6 JMStV Rn. 1.

       [69]

      Einzelheiten dazu oben unter Rn. 14.

       [70]

      Bornemann/Erdemir/Schwartmann/Ohr § 6 JMStV Rn. 6; Spindler/Schuster § 6 JMStV Rn. 5.

       [71]

      Spindler/Schuster § 6 JMStV Rn. 6.

       [72]

      S. amtl. Begr. zu § 6 JMStV; zum europarechtlichen Hintergrund: Die „Richtlinie des Rates v. 3.10.1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (89/552/EWG)“ sah mit ihrem Inkrafttreten erstmals verbindliche Jugendschutzregelungen für den Fernsehbereich in Europa vor. Diese sog. „Fernsehrichtlinie“ wurde durch Inkrafttreten der RL 2007/65/EG am 19.12.2007 geändert und wird nunmehr als „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste („AVMD-RL“) bezeichnet. Diese erweitert ihren Anwendungsbereich, in dem sie ihre jugendschutzrechtlichen Vorgaben nun nicht mehr nur auf „Fernsehprogramme“ erstreckt, sondern auch Regelungen für „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ (z.B. Video-on-Demand) enthält (vgl. mit weiteren Einzelheiten Frey/Rudolph ZUM 2008, 564 ff.); zu deren geplanter Novellierung s. 3. Kap. Rn. 18 f.

       [73]

      Zur Unzulässigkeit von an Kinder gerichteten Kaufangeboten im Hinblick auf zusätzliche Funktionen innerhalb von Online-Spielen vgl. BGH 17.7.2013 – I ZR 34/12.

       [74]

      Bornemann/Erdemir/Schwartmann/Ohr § 6 Rn. 23 f.

       [75]

      Spindler/Schuster § 6 JMStV Rn. 11.

       [76]

      Bornemann/Erdemir/Schwartmann/Ohr § 6 Rn. 44 f.

       [77]

      S. Rn. 29.

       [78]

      S. amtl. Begr. zu § 6 JMStV.

       [79]

      Im Einklang auch mit Art. 15 Abs. 1 der Europarechtskonvention.

       [80]

      Erbs/Kohlhaas/Liesching § 21a VTabakG Rn. 10.

       [81]

      S. amtl. Begr. zu § 6 JMStV.

       [82]

      Hoeren/Sieber/Holznagel Rn. 196.

       [83]

      Spindler/Schuster § 23 JMStV Rn. 4.

       [84]

      Liesching § 23 JMStV Rn. 3.

       [85]

      Hoeren/Sieber/Holznagel Rn. 197.

       [86]

      Dazu nachfolgend unter Rn. 56 ff.

       [87]

      Für Rundfunk bzw. Rundfunkveranstalter gilt der Vorbefassungsschutz nach § 20 Abs. 3 S. 1 JMStV für vorlagefähige Sendungen. Für nichtvorlagefähige Sendungen gilt § 20 Abs. 3 S. 3 JMStV.