Название | Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht |
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Автор произведения | Anne Hahn |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811447066 |
XI. Verstöße
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Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Werbebestimmungen liegt beim Rundfunkveranstalter. Zuständig für die Überwachung der privaten Rundfunkveranstalter sind die Landesmedienanstalten. § 49 RStV enthält insofern einen Ordnungswidrigkeitenkatalog mit werberelevanten bußgeldbewehrten Tatbeständen. Sie richten sich an die Person des Rundfunkveranstalters bzw. dessen Geschäftsführung oder Programmverantwortliche.[219] Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 EUR belegt werden. Gem. § 29a OWiG ist auch Gewinnabschöpfung möglich.
D. Werbung in Telemedien
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Die Werbung in Telemedien ist im RStV und im TMG geregelt. Das TMG enthält die technische Regulierung, während die inhaltliche Regulierung im RStV normiert ist.[220]
I. Technische Regulierung im Telemediengesetz
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Das TMG findet für alle Telemedien Anwendung. Übereinstimmend mit der Begriffsbestimmung der Telemedien des RStV sind dies alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit es sich hierbei nicht um Dienste der Telekommunikation (§§ 3 Nr. 24 und 25 TKG) oder um Rundfunk (§ 2 Abs. 1 und 2 RStV) handelt. Zu ihnen gehören mithin auch Pay-TV-Angebote, deren Sendungen jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden, und Teletextangebote, aber seit dem 12. RÄStV nicht mehr Teleshopping.[221]
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Ausdrücklich geregelt sind im TMG Informationspflichten für E-Mail-Werbung (sog. Anti-Spam-Regelung)[222] und insbesondere das Gebot der Erkennbarkeit: Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG muss kommerzielle Kommunikation klar als solche erkennbar sein. Kommerzielle Kommunikation ist gem. § 2 Nr. 5 S. 1 TMG jede Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt, und unterliegt damit einem weiten Begriffsverständnis.[223] Im Übrigen findet in Bezug auf Werbung der RStV Anwendung: Gem. § 1 Abs. 4 TMG ergeben sich die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden Anforderungen aus dem RStV.[224]
II. Inhaltliche Regulierung im Rundfunkstaatsvertrag
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Parallel zu den Regelungen im Telemediengesetz enthält der RStV inhaltliche Vorgaben zu Telemedien.[225] Gem. §§ 1 Abs. 1 HS 2 RStV gelten für Telemedien die §§ 48 ff. RStV, Maßgaben für Werbung finden sich konkret in § 58 Abs. 1–3 RStV.
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Allgemein gibt § 58 Abs. 1 RStV rundfunkrechtlich[226] für alle Telemedien das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot vor: Demgemäß muss Werbung in Telemedien als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Es dürfen in der Werbung keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
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Darüber hinaus wird Werbung in bestimmten Formen von Telemedien den gleichen Anforderungen unterworfen wie Werbung im Rundfunk. So sind für das Sponsoring beim Fernsehtext die für das Sponsoring im Rundfunk geltenden Vorgaben des § 8 RStV entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die außerdem den allgemeinen Werbegrundsätzen des § 7 RStV unterliegen. Die Kategorie der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf ist der Nomenklatur der AVMD-Richtlinie entnommen und soll deren systemkonforme Umsetzung sicherstellen.[227] Umfasst sind Telemedien, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden. Die Fernsehähnlichkeit weist auf das Erfordernis bewegter Bilder mit oder ohne Ton hin, die das Format einer Sendung aufweisen, insbesondere Spielfilme, Sportberichte, Fernsehfilme und -spiele sowie Dokumentarfilme. Ein typischer Fall eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sind Video-on-Demand-Angebote.
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Neue Relevanz erlangen die für Telemedien geltenden Maßgaben heute mit dem Phänomen der sozialen Netzwerke wie Youtube, Instagram, Facebook, Snapchat oder Twitter. Darin bereitgestellte Inhalte, insbesondere Fotos oder Videos, die Produkte oder Leistungen in Bezug nehmen und Werbebotschaften enthalten oder auch von entsprechenden Unternehmen, etwa durch die kostenlose Zurverfügungstellung von Produkten oder Leistungen, gesponsert sind, unterliegen den allgemeinen Regelungen zur Werbung und bedürfen entsprechender Kennzeichnung.[228]
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Ebenfalls um den Anforderungen der Mediendiensterichtlinie gerecht zu werden, werden die Werberegelungen für Fernsehprogramme auch auf Telemedienangebote nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RStV erstreckt, bei denen die Freischaltung der ausgestrahlten Sendungen jeweils gegen Einzelentgelt erfolgt. Für sie gelten auch die Regeln über die Einfügung von Werbung und Teleshopping in das Programm (§ 8 RStV) und die Werbezeitgrenzen des § 45 RStV.
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Verletzungen der Werbevorgaben können als bußgeldwerte Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 15–27 RStV enthält entsprechende, für Telemedien anwendbare Tatbestände. Die Aufsicht bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht (vgl. § 49 Abs. 3 S. 1 RStV).
E. Werbung und Jugendmedienschutz
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Durch den Jugendmedienschutz soll gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche zu den ihre Entwicklungen beeinträchtigenden oder gefährdenden Inhalten keinen oder nur einen der Altersstufe entsprechenden Zugang erhalten. Gesetzliche Regelungen finden sich hierzu vor allem im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Das JuSchG behandelt das Recht der Trägermedien, während der JMStV den Jugendschutz in den Telemedien und im Rundfunk regelt.[229] In letzterem finden sich konkrete Vorgaben betreffend den Jugendschutz in der Werbung, im Teleshopping und beim Sponsoring, die über die des RStV, aber auch über die allgemeinen Beschränkungen der §§ 4, 5 JMStV[230] zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, hinausgehen.
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Grundsätzlich darf danach durch Werbung keine körperliche oder seelische Beeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen, d. h. Minderjährigen, erfolgen, § 6 Abs. 2 JMStV.[231] Werbung, die sich an Kinder oder Jugendliche richtet, ist damit insbesondere[232] unzulässig, wenn sie direkte Kaufappelle enthält, das besondere Vertrauen von Kindern und Jugendlichen zu Eltern, Lehrern und Vertrauenspersonen ausnutzt oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigt. Sie darf nicht, wenn sie sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, deren Interessen schaden oder deren Unerfahrenheit auszunutzen, § 6 Abs. 4 JMStV. Geht von Werbung die Gefahr aus, dass sie die Entwicklung