Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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und ist dennoch als Ausnahme zum Verbot der ideellen Werbung in gesetzlich umrissenen Grenzen zulässig.[217] Für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk sieht § 42 Abs. 2 RStV vor, dass Parteien während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen ist, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Eine entsprechende Vorgabe gilt für Wahlen zum Europäischen Parlament. Wann eine einzuräumende Sendezeit als angemessen zu gelten hat, bestimmt sich zum einen unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Rundfunkveranstalters, zum anderen unter Beachtung des in Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 21 GG und § 5 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz (ParteiG) verankerten Grundsatzes auf Chancengleichheit der politischen Parteien.[218] Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und für auf Landesebene agierende Sender enthalten Landesgesetze weitergehende Regelungen.

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      Ebenfalls um den Anforderungen der Mediendiensterichtlinie gerecht zu werden, werden die Werberegelungen für Fernsehprogramme auch auf Telemedienangebote nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RStV erstreckt, bei denen die Freischaltung der ausgestrahlten Sendungen jeweils gegen Einzelentgelt erfolgt. Für sie gelten auch die Regeln über die Einfügung von Werbung und Teleshopping in das Programm (§ 8 RStV) und die Werbezeitgrenzen des § 45 RStV.

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      Verletzungen der Werbevorgaben können als bußgeldwerte Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 15–27 RStV enthält entsprechende, für Telemedien anwendbare Tatbestände. Die Aufsicht bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht (vgl. § 49 Abs. 3 S. 1 RStV).

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