Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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zeitlichen Beschränkung mehr. Anderes gilt für Split Screen-Werbung. Diese ist ausdrücklich nach § 7 Abs. 4 S. 2 auf die Dauer der Spotwerbung anzurechnen.

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      Für regionale und lokale Fernsehsender können die Länder abweichende Werbezeitgrenzen bestimmen, § 46a RStV. Dies gilt für die Anzahl der Unterbrechungen von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen, Kinofilme und Nachrichtensendungen nach § 7a Abs. 3 RStV, die Höhe des stündlichen Werbezeitenanteils nach § 45 Abs. 1 RStV sowie die zeitliche Anrechnung von Split-Screen-Werbung nach § 7 Abs. 4 S. 2 RStV.

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      Die Einfügung der Werbung richtet sich sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privaten Rundfunk nach § 7a RStV.

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      Es gilt für das Fernsehen – mit Sonderregel für die Übertragung von Sportveranstaltungen – das Blockwerbegebot, wonach einzeln gesendete Werbe- (wie auch Teleshopping-) Spots die Ausnahme bleiben müssen. Die WerbeRL/Fernsehen verlangt hier mindestens zwei aufeinander folgende Werbe- oder Teleshoppingspots. Aufgegeben wurde jedoch die Vorgabe, dass Fernsehwerbung zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden muss. Zusätzlich gilt die Regel, dass durch die Einfügung der Werbung der Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung weder beeinträchtigt noch die Rechte von Rechteinhabern verletzt werden dürfen.

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      Der RStV kennt Programmbestandteile, die trotz werbenden Charakters nicht oder nur begrenzt den Werbevorschriften unterfallen. Hierzu gehören gem. § 16 Abs. 4 RStV bzw. § 45 Abs. 2 RStV Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und Begleitmaterialien, unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit einschließlich Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise.

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      Ebenfalls von der Werbezeitregel ausgenommen sind gesetzliche Pflichthinweise. Dies ist etwa die Verpflichtung nach den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes, bei Fernsehwerbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerdem den Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen (§ 4 Abs. 5 Heilmittelwerbegesetz).

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