Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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Merkmal des Herausstellens des Produkts dort anzunehmen, wo die redaktionelle Integrität der Sendung durch die Art und Weise der Einbindung des Produktes beeinträchtigt wird. In Abgrenzung zu Dauerwerbesendungen[165] steht bei Sendungen, die lediglich Produktplatzierung enthalten, bei diesen nicht der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund, sondern weiterhin der von werblichen Interessen losgelöste publizistische Inhalt. Das BVerwG hat klargestellt, dass bei der Produktplatzierung ein angemessener Ausgleich zwischen werblichen Belangen einerseits und redaktionellen Belangen andererseits gewahrt sein muss.[166] Der Grad des Unzulässigen wird damit nicht schon dann erreicht, wenn die Einbindung eines Produkts nicht mehr durch redaktionelle Erfordernisse oder die Notwendigkeit der Abbildung der Lebenswirklichkeit gerechtfertigt ist.[167] Er ist erst dann überschritten, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiert, mithin der natürliche Handlungsablauf gegenüber dem Werbezweck in den Hintergrund gerückt ist.[168]

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      Gesponsert werden können Sendungen, d.h. auch Kurzsendungen wie Wetterberichte oder Verkehrshinweise, mit Ausnahme von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information. Nach den Werberichtlinien ist das Sponsern von Programmhinweisen oder Werbung, wie z.B. Spotwerbung, Dauerwerbesendungen oder Teleshopping-Fenstern, nicht zulässig. Dies ist vor dem Hintergrund der europäischen Vorgaben, die deutlich zwischen „Sendungen“ und sonstigen Programmbestandteilen differenzieren, konsequent: „Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ ist der Definition nach lediglich einer Sendung „beigefügt“ oder „darin enthalten“ und damit nicht selbst als „Sendung“ einzustufen (Art. 1 Abs. 1 lit. h).

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      Zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung können Entgeltleistungen oder Kostenvergünstigungen für den Sendeveranstalter, hier auch die Bereitstellung von Sachmitteln oder Dienstleistungen, dienen. Entgeltleistungen sind nur dann als Sponsoring anzusehen, wenn sie zur Unterstützung der Sendung insgesamt erbracht werden. Erfolgt die Zahlung für eine konkrete Produktpräsentation, ist dies, sofern kein Fall einer Schleichwerbung vorliegt, der Produktplatzierung zuzuordnen.

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