Название | Säkulare und religiöse Bausteine einer universellen Friedensordnung |
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Автор произведения | Christian J. Jäggi |
Жанр | Документальная литература |
Серия | |
Издательство | Документальная литература |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783828873438 |
– Wanderarbeiterkonvention: Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (ICRMW)
– Behindertenrechtskonvention: Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
– Konvention gegen das Verschwindenlassen: Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen
– Weitere universelle Abkommen: Übereinkommen gegen Völkermord / Genfer Flüchtlingskonvention / Abkommen gegen den Menschenhandel / Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs / Vertrag über den Waffenhandel / UNO-Migrationspakt / UNO-Flüchtlingspakt (vgl. Menschenrechtsabkommen der UNO 2019).
Wie man sieht, fehlt es weder an Abkommen noch an Absichtserklärungen. Das Problem liegt natürlich – wie alle wissen – bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Forderungen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene20.
Johan Galtung (2000:13f.) hat folgende vier Forderungen für eine „Charta für die Globalisierung von Menschenrechten und -pflichten“ vorgeschlagen:
– Recht aller Weltbürger/innen auf freie Meinungsäusserung, Versammlungsfreiheit und die freie und geheime Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder der UN-Vollversammlung bei gleichzeitiger Wahlpflicht;
– Anspruch aller Weltbürger/innen auf Schutz gegen Gewalt – durch wen diese auch immer ausgeübt wird – durch eine „Weltzentralbehörde“ bzw. Weltregierung und Pflicht aller Weltbürger/innen, „sich an friedensbewahrenden, mit friedlichen Mitteln durchgeführten militärischen und/oder zivilen Massnahmen zu beteiligen“ (Galtung 2000:13);
– Anspruch aller Weltbürger/innen auf eine menschenwürdige Existenz und Deckung ihrer materiellen Grundbedürfnisse auf der Grundlage von Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Pflicht zur Entrichtung angemessener Weltsteuern;
– Anspruch aller Weltbürger/innen auf kulturelle Identität auf der Grundlage alter, traditioneller und neuer kultureller Inhalte bei gleichzeitiger Pflicht, „anderen im Dialog über kulturelle Inhalte, Sinngebungen und Identitäten mit Respekt zu begegnen“ (Galtung 2000:14).
2 Die Frage, ob es überhaupt Ethiken geben kann, die nicht weltanschauungsbasiert sind, sei hier einmal offen gelassen, ich gehe an anderer Stelle darauf ein (vgl. Jäggi 2016a). Gemeint sind hier Ethiken, die aus klar umrissenen weltanschaulichen Kontexten heraus entstanden sind, etwa als „christliche“ oder „islamische“ Ethik, oder auch als „säkulare“ Ethik, die ohne Zweifel auch auf einer spezifischen – in diesem Fall einer säkularen – Weltanschauung beruht. Im Unterschied zu anderen ethischen Ansätzen – wie etwa der Diskursethik – basieren weltanschauungsbasierte Ethiken auf einem klar umrissenen und damit zwangsläufig partiellen Bezugsrahmen, etwa einer religiösen Weltanschauung, beanspruchen aber trotzdem darüber hinaus universelle Gültigkeit. Das gilt – mit Einschränkungen – auch für säkulare Ethiken, die ja auch aus einem bestimmten, sozial, politisch und historisch mehr oder weniger klar umrissenen Kontext heraus entstanden sind und ebenfalls universelle Gültigkeit beanspruchen.
3 Ausführlich zu diesem Diskurs vgl. die Kapitel „Theologie der Befreiung als Ansatz?“ und „Diskursethik“.
4 „For a rich, complex, and complete understanding of secularism, one must examine how the secular idea has developed over time trans-nationally” (Bhargava 2007:22).
5 Als ich einmal diesen Einwand in einem Gespräch mit Hans Küng formulierte, lautete seine Antwort: „Das haben wir versucht, aber es hat nicht funktioniert“. Doch dass ein Ansatz „nicht funktioniert“ – also einer empirischen Überprüfung nicht standhält oder in der Praxis nicht anwendbar ist, kann sehr verschiedene Gründe haben: schlecht gewählte Rahmenbedingungen, mangelhafte Konstrukte, falsche oder unzureichende Operationalisierung, methodische Mängel usw. Allerdings hat Küng (1990:95) selber auch von jeder Religionsgemeinschaft gefordert, sich bewusst zu sein, „dass sie der ständigen Vergebung und Erneuerung bedarf“ – sich also auch in einem permanenten Wandlungs- und Lernprozess befindet.
6 Zur Frage der Heilsordnung und der geistigen Macht im Christentum vgl. auch Jäggi 2020b:53ff.
7 Gutiérrez (1992:241) umschreibt die drei Ebenen der Befreiung als „politische Befreiung“, als „Befreiung des Menschen im Laufe der Geschichte“ und „Befreiung von der Sünde und Eintritt in die Gemeinschaft mit Gott“.
8 Die marxistisch inspirierte Dependencia-Theorie verstand die Welt als Abhängigkeitsstruktur von armen, sozial benachteiligten und wirtschaftlich ausgebeuteten Peripheriegebieten gegenüber von reichen, wirtschaftlich florierenden Zentren wie Nordamerika und Europa, wobei die gleiche Struktur auch in den einzelnen Ländern vorzufinden sei: Arme Randgebiete stehen reichen Metropolen gegenüber – mit ähnlichen Abhängigkeitsmechanismen.
9 Der Befreiungstheologe wird auch vorgeworfen, sich in ihrem Einsatz für die Armen missbrauchen zu lassen: „Die ,Befreiungstheologien‘ haben zwar das Verdienst, die große Texte der Propheten und des Evangeliums über die Verteidigung der Armen wieder aufgewertet zu haben, doch verwechseln sie darüber hinaus in verderblicher Weise den Armen der Schrift mit dem Proletariat von Marx. Dadurch wird der christliche Sinn der Armut pervertiert und der Kampf für die Rechte der Armen verwandelt sich in eine Klassenauseinandersetzung im ideologischen Sinn des Klassenkampfes. Die Kirche der Armen bezeichnet dann eine Klassenkirche, die sich der Notwendigkeit des revolutionären Kampfes als Etappe zur Befreiung bewußt geworden ist und die diese Befreiung in ihrer Liturgie feiert“ (Kongregation für Glaubenslehre 1984: IX,10).
10 Wörtlich „wir sind“, aber gleichzeitig enthält der Ausdruck „nos-otros“ auch die Bedeutung „wir anderen“. Dazu bemerkt Dussel (1994:96, Fussnote 46): „Das ,nosotros‘ ist daher eine Gemeinschaft, wo jeder für alle anderen ein ,Anderer‘ ist: ,nos‘ steht für alle, ,otros‘ für jeden einzelnen“.
11 Nach gängiger Lehre besteht die Religionsfreiheit aus der individuellen Religions- und Glaubensfreiheit – also dem Recht, persönlich zu glauben, was der einzelne will –, der kollektiven Religionsfreiheit – also dem Recht auf Teilnahme an religiösen Versammlungen und Ritualen zusammen mit anderen Gläubigen –, und der korporativen Religionsfreiheit, welche das Recht auf autonome Organisations- und Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften meint (vgl. Jäggi 2016b:46ff.).
12 Zu den einzelnen Stufen des moralischen Urteils bei Lawrence Kohlberg vgl. Kohlberg 1995 sowie Sajak 2015:284 und Jäggi 2016a:284f.
13 Eine deontologische Ethik ist eine Sollens- oder Pflichtethik, die nicht nur auf die Ergebnisse oder Konsequenzen einer Handlung schaut, sondern auch von inneren, intrinsischen Werten ausgeht.
14 Zum Begriff „Inklusionslogik“ schreibt Assmann (1993:14): „In Lateinamerika sind z.Zt. die Begriffe ,Inklusionslogik‘ bzw. ,Exklusionslogik‘ ziemlich geläufig, wobei man die radikale, theoretisch-praktische Verteidigung der Würde-