Название | Besonderes Verwaltungsrecht |
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Автор произведения | Группа авторов |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Lehr- und Handbuch |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811472297 |
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Ein spezielles Verfahren ist für die Innenbereichssatzungen nicht vorgesehen. Für die Entwicklungs- und die Einbeziehungssatzungen sieht § 34 Abs. 6 BauGB jedoch eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß der Regelungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor[745]. Für alle Satzungen des § 34 Abs. 4 BauGB gelten die Regelungen über die Bekanntmachung und das Inkrafttreten von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 3 BauGB) entsprechend. Der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist gemäß § 34 Abs. 5 S. 4 Hs. 2 BauGB weiterhin eine Begründung mit dem in § 2a S. 2 Nr. 1 BauGB genannten Inhalten – Ziele, Zwecke und wesentliche Inhalte – beizufügen.
3. Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 BauGB
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Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist die Prägung durch die nähere Umgebung der Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im nicht beplanten Innenbereich. Zentrale Bedeutung kommt zunächst der räumlichen Abgrenzung der näheren Umgebung zu. Entscheidend ist zum einen, ob sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirkt, und zum anderen, ob die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflusst[746]. Dabei kann sich die maßgebliche Umgebung für die Beurteilung der zulässigen Art und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unterscheiden.[747] Im Übrigen kommen die Kriterien für die Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs entsprechend zum Tragen[748].
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Die Eigenart der baulichen Nutzung leitet sich grundsätzlich aus der Gesamtheit der tatsächlich vorhandenen und nach außen wahrnehmbaren baulichen Anlagen[749] in der auf diese Weise bestimmten näheren Umgebung ab. Allerdings prägt nicht jegliche Bebauung auch den Charakter eines Gebiets. Es bedarf einer Reduktion auf das Wesentliche. So können einzelne bauliche Anlagen, die aufgrund mangelnder Größe nicht die Kraft haben, sich prägend auszuwirken, von der Betrachtung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt für Anlagen, die einen Fremdkörper bilden[750]. Es kommt nicht von vornherein darauf an, dass die bauliche Anlage städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist[751]. Andererseits können auch beseitigte oder aufgegebene Nutzungen und Anlagen vorübergehend noch prägend nachwirken[752]. Auch Gebäude, die nicht einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil begründen können, etwa weil sie nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, können bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einbezogen werden.[753] Eine zukünftige Bebauung kann sich hingegen nicht prägend auswirken[754].
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Ein Vorhaben muss sich bezüglich Art und Maß[755] der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll[756], einfügen. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des durch die Umgebung definierten Rahmens hält und die nötige Rücksicht auf die unmittelbare Umgebung nimmt. Wird dieser Rahmen nicht eingehalten, kann sich das Vorhaben auch dann einfügen, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen[757]. Diese Loslösung von der strikten Bezugnahme auf die bereits vorhandene Bebauung ist insofern von Bedeutung, als sich damit auch innovative Projekte verwirklichen lassen, die kein konkretes Vorbild in der Umgebung haben. Das Kriterium des Einfügens erfordert auch eine Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme[758]. Auch eine Abwägung der Eigentümerinteressen mit entgegenstehenden öffentlichen Belangen, vergleichbar der Abwägung im Rahmen des § 35 BauGB ist geboten.
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§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB setzt ebenso wie § 30 Abs. 1 BauGB voraus, dass die Erschließung gesichert ist. Für den nicht beplanten Innenbereich ergibt sich das Maß der erforderlichen Erschließung vor allem aus den vorhandenen Erschließungsanlagen im jeweiligen Bebauungszusammenhang[759]. § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB verlangt des Weiteren, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen[760]. Weiter darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
4. Zulässigkeit in faktischen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB)
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§ 34 Abs. 2 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in den sogenannten faktischen Baugebieten. Ergibt die Prüfung der näheren Umgebung eines Vorhabens, dass diese in ihrer Eigenart einem Baugebiet der BauNVO entspricht[761], ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die zulässige Art der Nutzung allein nach den Vorgaben der jeweils geltenden Fassung der BauNVO richtet[762]. Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB sind möglich. Zum Tragen kommt also der erste Abschnitt der BauNVO. Das Einfügenskriterium des § 34 Abs. 1 BauGB wird insofern durch den spezielleren § 34 Abs. 2 BauGB verdrängt[763]. Die Regelung macht sich den planerischen Gehalt der BauNVO zunutze, der sicherstellt, dass die wesentlichen städtebaulichen Konflikte zum Ausgleich gebracht werden[764]. Ob die nähere Umgebung einem Baugebietstyp entspricht, bestimmt sich nach den vorhandenen Nutzungen. Diese müssen sich im Rahmen der allgemein zulässigen Vorhaben des jeweiligen Baugebietstyps halten. Allerdings schaden Vorhaben, die im Wege der Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden könnten, nicht, wenn sie ersichtlich den Charakter des Gebiets nicht prägen[765].
5. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB)
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§ 34 Abs. 3 BauGB reagiert darauf, dass sich nach § 34 BauGB die städtebauliche Verträglichkeit eines Vorhabens zunächst allein durch die nähere Umgebung bestimmt. Fernwirkungen des Vorhabens bleiben bei dieser Betrachtung zunächst unberücksichtigt[766]. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt demgegenüber, dass durch Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen[767] auf zentrale Versorgungsbereiche[768] entstehen dürfen.
6. Bauliche Maßnahmen im Bestand (§ 34 Abs. 3a BauGB)
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§ 34 Abs. 3a BauGB erlaubt bauliche Maßnahmen an bestimmten, zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen unter Abweichung von dem Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB. Ursprünglich diente die Regelung der Erleichterung von baulichen Maßnahmen bei kleineren Gewerbe- und Handwerksbetrieben und wurde später auch auf Wohngebäude ausgedehnt. Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen und schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben können, werden durch § 34 Abs. 3a S. 2 BauGB wiederum ausgeschlossen. Die