Название | Besonderes Verwaltungsrecht |
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Автор произведения | Группа авторов |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Lehr- und Handbuch |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811472297 |
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Den Grundtatbestand bildet § 34 Abs. 1 BauGB, der verlangt, dass ein Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 2 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in sogenannten faktischen Baugebieten. Soweit die Umgebung eines geplanten Vorhabens der Eigenart eines der Baugebietstypen der §§ 2–9 BauNVO entspricht, richtet sich die Zulässigkeit hinsichtlich der Art der Nutzung nach den entsprechenden Vorgaben der BauNVO. Da § 34 Abs. 2 BauGB Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB beansprucht, ist das Vorliegen eines faktischen Baugebiets vorrangig zu prüfen. § 34 Abs. 3 BauGB enthält zusätzliche Anforderungen, die dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche dienen, während § 34 Abs. 3a BauGB bauliche Maßnahmen an bestehenden Anlagen vom Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen freistellt. § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB schließlich regeln die sogenannten Innenbereichsatzungen, die eine gezielte Ausdehnung des Innenbereichs und damit des Anwendungsbereichs des § 34 BauGB erlauben.
2. Nicht beplanter Innenbereich
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§ 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, den § 34 Abs. 1 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil definiert. Über diese Definition erfolgt zugleich die Abgrenzung zum Außenbereich. Die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich hat erhebliche Bedeutung. Während der Außenbereich gemäß der gesetzgeberischen Wertung von der Bebauung grundsätzlich frei gehalten werden soll, ist der Innenbereich zur Bebauung bestimmt. Bedeutung für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich haben auch die sogenannten Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.
a) Bebauungszusammenhang
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Ein Bebauungszusammenhang ergibt sich aus einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung[708]. Nicht einbezogen werden genehmigte, aber noch nicht errichtete oder lediglich geplante Vorhaben[709]. Bei der Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, wird nicht jede beliebige Bebauung einbezogen. Da gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die tatsächliche Bebauung den Maßstab für die planungsrechtlich zulässige Bebauung bildet, soll hier auch nur die prägende Bebauung Berücksichtigung finden. Das umfasst nur optisch wahrnehmbare Bauwerke, denen ein gewisses Gewicht zukommt[710]. Dementsprechend werden nur bauliche Anlagen einbezogen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen[711]. Dass es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB handelt, reicht allein nicht aus[712]. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Gebäude genehmigt sind[713]. Auch abgerissene Gebäude und bereits eingestellte Nutzungen können für eine Übergangszeit den Bebauungszusammenhang noch prägen[714]. Da § 34 BauGB eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Siedlungsstruktur ermöglichen soll, werden nur Bauwerke in die Betrachtung einbezogen, die für eine solche Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind[715]. Zu Abgrenzungsschwierigkeiten kann es kommen, wenn die Aufeinanderfolge von Gebäuden unterbrochen ist. Insbesondere große Freiflächen innerhalb eines Ortes und in Ortsrandlagen können häufig nicht eindeutig dem Innen- oder dem Außenbereich zugeordnet werden. Ist die Freifläche von ansonsten bebauten Flächen umgeben, stellt sich die Frage, ob es sich noch um eine Baulücke handelt, die gemäß der Zweckbestimmung des § 34 BauGB geschlossen werden darf, oder ob es sich bereits um eine sogenannte Außenbereichsinsel[716] handelt, die dem Regime des § 35 BauGB unterfällt und demgemäß von der Bebauung grundsätzlich frei zu halten ist. Hier kommt es darauf an, ob die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der Baulücke noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und ob die infrage stehende Fläche diesem Zusammenhang noch angehört. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung[717]. Die Rechtsprechung hebt hervor, dass diese Beurteilung nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben erfolgt, sondern eine umfassende Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfordert[718]. Hierzu zählen die örtlichen Gegebenheiten, vor allem also die baulichen Anlagen, daneben aber auch topografische Verhältnisse oder Straßen[719]. Zu berücksichtigen sind dabei aber nur optisch wahrnehmbare, äußere Umstände[720]. In Ortsrandlagen ist zu ermitteln, wo genau der Bebauungszusammenhang aufhört. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt[721]. Dementsprechend endet der Bebauungszusammenhang in der Regel mit der letzten Bebauung, sodass sich anschließende selbstständige Flächen dem Außenbereich zuzuordnen sind[722]. Aber auch unbebaute Grundstücke in einer Randlage können noch in den Bebauungszusammenhang einbezogen sein, wenn sich dessen Grenze aus anderen Gegebenheiten, etwa einem Geländehindernis (beispielsweise Straßen, Gräben, Böschungen) ergibt[723].
b) Ortsteil
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Neben dem Bebauungszusammenhang setzt § 34 Abs. 1 BauGB als konstitutives Merkmal für den „Innenbereich“ das Vorliegen eines Ortsteils voraus. Das Merkmal des Ortsteils grenzt den Innenbereich von der grundsätzlich unerwünschten Splittersiedlung ab[724]. Ortsteil ist demgemäß „jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“[725]. Nicht erforderlich ist, dass der Ortsteil eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert.[726] Maßgeblich ist wiederum die Verkehrsauffassung, die an den Umständen des Einzelfalls anknüpft[727]. Dementsprechend lässt sich aus der Rechtsprechung auch keine Mindestzahl an baulichen Anlagen ableiten, die einen Ortsteil ausmachen[728].
c) Innenbereichssatzungen
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Bedeutung für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 34 BauGB haben auch die sogenannten Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB. § 34 Absatz 4 Nr. 1 BauGB regelt die sogenannte Klarstellungssatzung[729]. Mit dieser Satzung kann die Gemeinde die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. Die Satzung hat allerdings nur deklaratorische Wirkung[730]. Die Gemeinde hat keinen planerischen Spielraum, mit dem Erlass einer Klarstellungssatzung den Innenbereich auszudehnen oder ein Grundstück dem Außenbereich zuzuweisen[731].
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Demgegenüber ist es möglich, mittels der Entwicklungssatzung (Nr. 2) und der Ergänzung- oder Einbeziehungssatzung (Nr. 3)[732] Außenbereichsgrundstücke konstitutiv dem Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 BauGB zuzuweisen. Konsequenterweise unterliegen diese Satzungen strengeren Anforderungen als die Klarstellungssatzung und müssen die zusätzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 5 BauGB erfüllen. Die Entwicklungssatzung knüpft an das Merkmal „Zugehörigkeit zu einem Ortsteil“ an und ermöglicht es, Bebauungszusammenhänge im Außenbereich zum Ortsteil zu erklären[733]. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Die vorhandenen Siedlungsstrukturen müssen in der Lage sein, ihre Umgebung zu prägen, da anderenfalls die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich ist. Ebenso muss das entstehende Siedlungsgebiet Ortsteilqualität aufweisen können[734]. Die Einbeziehungssatzung in Nr. 3 zielt darauf ab, einzelne an den Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angrenzende Außenbereichsgrundstücke in den Innenbereich einzubeziehen[735]. Voraussetzung ist, dass sie durch die bauliche Nutzung im angrenzenden Innenbereich bereits entsprechend geprägt sind[736]. Es handelt sich also um Flächen in unmittelbarer Nähe zum Innenbereich, die jedoch aus dem Bebauungszusammenhang herausfallen[737]. Beide Satzungstypen können gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB noch durch einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 S. 1 und Abs. 4 BauGB ergänzt werden[738].
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Die Entwicklungs- und die Einbeziehungssatzung können erhebliche städtebauliche