Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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Название Bilanzbuchhalter-Handbuch
Автор произведения Группа авторов
Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482756740



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€ noch den Buchwert zum 1. 1. 01 aus. Der PKW wird linear mit jährlich 6 000 € abgeschrieben.

       Berechnung des Erfolgs:

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b)Verluste aus Abgang

      Angenommen, der PKW wird für nur 8 000 € plus 1 520 € USt verkauft, so führt der Abgang zu einem Verlust.

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      Buchung:

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       mit Einschaltung eines Erlöskontos:

a)Erträge aus Abgang

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b)Verluste aus Abgang

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      614 614

a)Erträge aus Abgang

      Am 5. 11. wird eine Maschine für 40 000 € plus 7 600 € USt bar verkauft. Das Konto Maschinen enthält den Anschaffungswert von 120 000 €. Das Konto Wertberichtigungen weist die bis zum 31. 12. des Vorjahres aufgelaufenen Abschreibungen in Höhe von 96 000 € aus. Die Maschine wird linear mit 12 000 € jährlich abgeschrieben.

       Berechnung des Erfolgs:

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      Buchung:

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b)Verluste aus Abgang

      Würde die Maschine nicht für 40 000 € netto, sondern für nur 5 000 € plus 950 € USt verkauft, ergäbe sich die Rechnung:

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      Buchung:

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      615Entnimmt der Unternehmer ein Anlagegut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG), so liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG). Die Entnahme erfolgt zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG), der grundsätzlich dem Wert entspricht, der dem Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt der Veräußerung beizulegen ist (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).

      616 616 Der Unternehmer entnimmt am 3. 4. 01 einen Schreibtisch, der mit 1 200 € zu Buche steht. Für die Zeit vom 1. 1. bis zum 3. 4. sind noch 300 € Abschreibung zu buchen. Der dem Schreibtisch aus Edelholz zum Zeitpunkt der Entnahme beizulegende marktübliche Wert wird auf netto 2 000 € geschätzt.

a)Nettobuchung

      Buchungen:

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      Auswirkung auf das GuV-Konto (Netto-Abschluss):

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b)Bruttobuchung

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      Auswirkung auf das GuV-Konto (Brutto-Abschluss):

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      617Wenn nach einer außerplanmäßigen Abschreibung i. S. des § 253 Abs. 3 Satz 5 bzw. Abs. 4 HGB in einem späteren Jahr die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, muss in dem Geschäftsjahr eine Wertaufholung bzw. Zuschreibung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 5 HGB).

      618Obergrenze für eine eventuelle Wertaufholung sind dann immer die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei Vermögensgegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen (Anschaffungskostenprinzip), die inzwischen vorzunehmen gewesen wären.

      619Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG sind Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, in den folgenden Wirtschaftsjahren mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Stpfl. weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Daraus ergibt sich ein striktes Wertaufholungsgebot. Die steuerliche Wertaufholung ist bis zur Höhe der sich am Bilanzstichtag ergebenden fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchzuführen.

      620Das Wertaufholungsgebot besteht auch nach einer Abschreibung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG).

      621 621 Am 8. 1. 01 hat die AG eine Maschine für die Herstellung spezieller Gläser für Sonnenbrillen angeschafft. Anschaffungswert 100 000 €, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre, Abschreibung linear.

      a) Ende 03 beträgt der beizulegende Wert der Maschine noch 30 000 €, da die Gläser wegen des Geschmackswandels kaum noch gefragt sind. Es wird eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen.

      Die Wertminderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird. Die AG muss eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 HGB) bzw. Teilwert (§ 6 Abs. 1 EStG) vornehmen. Der Ansatz in der Handelsbilanz ist maßgeblich für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG). Die Restnutzungsdauer wird auf 3 Jahre geschätzt. Entwicklung des Buchwerts: