Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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Название Bilanzbuchhalter-Handbuch
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Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482756740



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      Am 31. 12. 01 ist die Halle noch nicht fertiggestellt. Das Konto „Im Bau befindliche Gebäude” wird abgeschlossen:

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      Im Geschäftsjahr 02 gehen weitere Rechnungen über insgesamt 500 000 € plus 95 000 € USt ein.

      Buchung (zusammengefasst):

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      Am 31. 8. 02 ist die Fabrikhalle fertiggestellt. Jetzt erfolgt die Aktivierung auf dem Konto Gebäude:

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      533 ABB. 3: Übersicht über die Abschreibungsarten

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      *) im Steuerrecht: bis zum Jahr 2000 und in den Jahren 2006 und 2007: max. das 3-fache der linearen AfA, max. 30 %; 2001–2005: 2-fache der linearen AfA, max. 20 %; 2009 und 2010: 2,5-fache der linearen AfA, max. 25 %; 2008 und ab 2011: keine degressive AfA zulässig.

      534Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens dürfen nicht sofort als Aufwand berücksichtigt werden. Sie müssen zunächst aktiviert werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind damit in der Bilanz gespeicherter Aufwand, der durch Abschreibung entsprechend der Inanspruchnahme (Verbrauch) über die Geschäftsjahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (bND) verteilt wird.

      535Die Abschreibungen werden im Sinne einer periodengerechten Gewinnermittlung vorgenommen. Die Abschreibungen tragen außerdem dem Wertverzehr der Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens Rechnung und dienen damit der richtigen Darstellung der Vermögenslage. Mit der technischen Abnutzung eines Vermögensgegenstands wird nicht immer eine tatsächliche Wertminderung in gleicher Höhe einhergehen. Dennoch ist eine planmäßige Abschreibung auch dann zwingend vorgeschrieben, wenn der wirkliche Wert gleichgeblieben oder sogar, wenn der Wert gestiegen ist.

      536Der Unternehmer muss zunächst festlegen, über welchen Zeitraum ein angeschafftes oder hergestelltes abnutzbares Wirtschaftsgut normalerweise in seinem Betrieb genutzt wird, d. h. er legt fest, über welchen Zeitraum sich der Wert des Vermögensgegenstands wirtschaftlich verbraucht. Bei der Gebäudeabschreibung werden Prozentsätze in § 7 Abs. 4 und 5 EStG für den steuerlichen Jahresabschluss fest vorgegeben. Viele Unternehmen schreiben dann in der Handelsbilanz nach den gleichen Grundsätzen ab, um einen Ausweis latenter Steuern zu vermeiden.

      537Bei der Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer handelt es sich um eine mit großen Unsicherheitsfaktoren verbundene Schätzung für die Zukunft. Dabei kann auf Erfahrungen aus der Vergangenheit im eigenen oder in fremden Betrieben zurückgegriffen werden. Die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen können ebenfalls Anhaltspunkte geben. Im Zweifelsfall ist im Hinblick auf das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip von der jeweils kürzeren Nutzungsdauer auszugehen.

      538HGB und EStG enthalten Abschreibungsvorschriften. Die planmäßigen Abschreibungen können in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedlich hoch sein. Die handelsrechtlichen Abschreibungsgrundsätze sind gem. § 5 Abs. 1 EStG auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend.

      539Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (§ 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB). Das HGB sieht keine bestimmte Abschreibungsmethode vor. Die Abschreibungen müssen lediglich den GoB entsprechen. Das EStG dagegen unterscheidet die folgenden Abschreibungsmethoden (§ 7 EStG,R 7.4 EStR):

lineare Afa (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG),
degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG; nicht mehr für ab 2011 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter),
AfA nach Leistungseinheiten (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG),
degressive AfA bei Gebäuden im Inland unter Anwendung vorgegebener gestaffelter Prozentsätze (§ 7 Abs. 5 EStG; nur noch in Altfällen, vgl. Anwendungszeiträume des § 7 Abs. 5 EStG).

      540Planmäßige Abschreibung setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Aktivierung ein Abschreibungsplan (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB) besteht. Ein Abschreibungsplan ist zu erstellen

im Zeitpunkt der Anschaffung,
nach einer außerplanmäßigen Abschreibung,
bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (R 7.4 Abs. 9 EStR).

      541Wesentliche Daten des Abschreibungsplans sind Anschaffungs- (AK) oder Herstellungskosten (HK), Anschaffungszeitpunkt, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode, Abschreibungssatz.

      542Abschreibungsbasis sind die AK oder HK (§ 255 HGB). Die handelsrechtliche Abschreibungsbasis ist maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, R 7.3 EStR).

      543Auf einen Restwert muss nur dann abgeschrieben werden, wenn dieser bei Aufstellung des Plans mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar und von seiner Höhe her wesentlich ist. Der Restwert ist der Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten. Das ist i. d. R. der Schrottwert. Die Finanzverwaltung verlangt die Berücksichtigung des Schrottwertes bei Schiffen und des Schlachtwertes bei Kühen.

      544Materielle Vermögensgegenstände werden wegen ihrer normalen technischen und/oder wirtschaftlichen Nutzung planmäßig abgeschrieben. Immaterielle Vermögensgegenstände werden grundsätzlich wegen eines Fristablaufs abgeschrieben. Bei anderen Vermögensgegenständen, wie Bodenschätzen, kann der Substanzabbau Abschreibungsursache sein.

      545Weil die planmäßigen Abschreibungen i. d. R. den Verbrauch der Wirtschaftsgüter durch Abnutzung berücksichtigen, heißt diese Abschreibung im Steuerrecht „Absetzung für Abnutzung”, kurz „AfA”. Da das Handelsrecht keine konkreten Vorschriften zur planmäßigen Abschreibung enthält, werden in der Praxis die AfA nach steuerlichen Vorschriften ermittelt und in die HB übernommen.

       ABB. 4: Möglichkeiten der planmäßigen Abschreibung

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      *) 2009 und 2010: 2,5-fache der linearen AfA, max. 25 %; 2008 und ab 2011: keine degressive AfA mehr zulässig.

       Aufschläge bei Mehrschichtbetrieb:

      546Für bewegliche WG, für die die einschichtige Nutzung üblich ist, kann nach anerkannten steuerlichen Grundsätzen der lineare AfA-Satz bei ganzjähriger Doppelschicht um 25 %, bei Dreifachschicht um 50 % erhöht werden.

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