Название | Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht |
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Автор произведения | Anne Hahn |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811447066 |
2.3 Gemeinsame Geschäftsstelle
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Ein weiterer Baustein in dem Bemühen um Harmonisierung der Regulierung unter Wahrung der Gesetzgebungskompetenz der Länder und der Beibehaltung der Zuständigkeit jeweils einer Landesmedienanstalt ist in der Bildung der Gemeinsamen Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin zu sehen. Dort wird die Arbeit der Organe, aber auch die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der ALM administrativ und koordinierend verzahnt.[29] Während die Gemeinsame Geschäftsstelle ihre Aufgabe zunächst für die ALM, DLM, GVK und ZAK wahrgenommen hat, sind die bislang eigenständig agierenden Geschäftsstellen der KJM und KEK seit September 2013 ebenfalls integriert. Mit der Einrichtung einer standortgebundenen Geschäftsstelle mit festen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabhängig vom Wechsel der Vorsitzanstalt der ALM bietet sich Rundfunkveranstaltern, Infrastrukturbetreibern, Nutzerinnen und Nutzern sowie allen am Mediengeschehen Beteiligten neben den weiterhin zuständigen Landesmedienanstalten ein zusätzlicher transparenter Ansprechpartner.
V. Regulierungsfelder
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Rundfunk ist Kulturgut und damit Ländersache. Betrachtet man, wie sich in der Bundesrepublik Deutschland trotz einheitlicher Landessprache kulturelle regionale Verschiedenheiten ergeben, kann es nicht verwundern, dass auch die Landesmediengesetze in ihren Regelungen diese Vielfalt widerspiegeln. Beginnend mit der Tatsache, dass in Bayern aufgrund des Art. 111a der Landesverfassung Rundfunk nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stattfindet und die Bayerische Landesmedienanstalt insoweit als Veranstalter agiert und nicht endend mit dem Vielfaltsgewinn, den der Beitritt der fünf neuen Bundesländer bedeutet hat, wird deutlich, dass die Darstellungen in einem Praxishandbuch nicht alle Regelungen und Modelle abschließend aufzählen kann. Insbesondere in den Feldern, in denen der RStV Mittel zwar bereitstellt, den Landesgesetzgeber aber nicht verpflichtet, entsprechende Aufgaben zu definieren, ist unterschiedlicher Gebrauch davon gemacht worden, Strukturen des nichtkommerziellen Rundfunks oder der Förderung von Medienkompetenz zu etablieren. Regelungen zum Hörfunk sieht der RStV erst seit kurzem vor, da Hörfunk aus verschiedenen Gründen terrestrisch landesweit bzw. regional oder lokal veranstaltet und verbreitet wurde und so lange Zeit von einem mangelnden Harmonisierungsbedarf ausgegangen werden musste. Die folgende Darstellung beschränkt sich daher auf die Regulierungsfelder, die in den Rundfunkstaatsverträgen als übergreifend identifiziert worden sind.
1. Zulassung
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Für private Rundfunkveranstalter gilt ein verfahrensrechtlich als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehender Zulassungsvorbehalt.[30] Wer privaten Rundfunk veranstalten will, bedarf nach § 20 Abs. 1 RStV grundsätzlich der Zulassung durch eine Landesmedienanstalt.[31] Während sich die anzusprechende Landesmedienanstalt für lokale, regionale oder landesweite Angebote aus der Natur der Sache ergibt, lässt der Rundfunkstaatsvertrag für länderübergreifende Angebote die Frage der örtlichen Zuständigkeit offen. Zuständig ist nach § 36 Abs. 1 RStV die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag eingeht. Eine Zuständigkeitsvermutung etwa nach dem Sitz des antragstellenden Unternehmens gibt es nicht, wenngleich die räumliche Nähe zu einer Landesmedienanstalt möglicherweise praktisch sein kann. Nachdem der Rundfunkstaatsvertrag seit 2008 nunmehr auch Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren einheitlich regelt und die Entscheidung letztlich durch das gemeinsame Organ ZAK getroffen wird, ist die Lizenzierung zumindest in dieser Hinsicht von den standortpolitischen Gesichtspunkten weitgehend befreit. Eher die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, ob eine Landesmedienanstalt für die Zulassung von Programmen zuständig sein kann, die sich überwiegend oder ausschließlich an die Zuschauer und Zuhörer eines anderen Landes richtet. Handelt es sich nicht um deutschen Auslandsrundfunk wie etwa die Deutsche Welle, für die eine Bundeszuständigkeit besteht, beantwortet sich die Frage in der Praxis im Übrigen nach der AVMD-Richtlinie. Trifft eine der dort aufgeführten Zuständigkeitsvermutungen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat, kann die Aufsicht nur über eine Landesmedienanstalt wahrgenommen werden, die dementsprechend auch zur Lizenzierung berufen sein muss. Die Zuständigkeit einer Landesmedienanstalt in der Bundesrepublik Deutschland kann sich daher neben der für Veranstalter, die hier niedergelassen sind, auch für solche ergeben, die nicht über eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen, aber eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satellitenbodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen. Auf die Frage der notwendigen Niederlassung wird im Zusammenhang mit den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen noch einzugehen sein.
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Die Zulassung wird in Form eines Verwaltungsaktes erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn durch besondere Nebenbestimmungen die Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen sichergestellt werden soll. Gegen die Versagung einer Zulassung bzw. gegen entsprechende Maßgaben kann der Antragsteller im Wege der Verpflichtungsklage vorgehen, ggf. im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Fragen der Lizenzdauer und der Möglichkeit der Verlängerung der Zulassung werden im RStV nicht ausdrücklich geregelt. Die Landesmediengesetze enthalten insoweit ergänzende Regelungen. So sehen die Landesmediengesetze in Bayern und Niedersachsen mittlerweile die Möglichkeit vor, Lizenzen unbefristet zu erteilen.[32] Bei der Prüfung, ob und welche Regelungen der Landesmediengesetze ergänzend herangezogen werden können, wie es § 20 Abs. 1 S. 2 HS 2 RStV vorsieht, ist immer der Wille des Gesetzgebers im Auge zu behalten, für bundesweit verbreiteten Rundfunk einheitliche Regelungen abschließend aufstellen zu wollen.[33]
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Dies gilt auch für das Verfahren. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag eingegangen ist. Sie hat sich dabei für die Zulassung, wie auch für die Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung der ZAK zu bedienen. Der ZAK als Organ der Landesmedienanstalt kommt ebenso wie den übrigen Organen insoweit jedoch keine Außenvertretung zu. Das bedeutet, dass die zuständige Landesmedienanstalt alleiniger Ansprechpartner des Antragstellers ist und bleibt und selbst für die Einbindung der ZAK, der KEK und der ggf. weiter betroffenen Organe zu sorgen hat und in der von ihr ausgefertigten Lizenz und später in der Aufsicht die Entscheidungen der Organe bündelt. In der Praxis sind die Folgen der Zuständigkeitsverteilung im föderalen Prozess daher keinesfalls so gravierend und intransparent, wie Kritiker des Systems dies gerne behaupten. Das One-Stop-Shop-Prinzip, das einige nach einer verfassungsrechtlich nicht möglichen Bundesanstalt oder einer Medienanstalt der Länder rufen lässt, ist im RStV weitgehend herbeigeführt. Eine Variation der Frage der Zuständigkeit hat allerdings zu einem Rechtsstreit zwischen Landesmedienanstalten geführt. Das VG Schleswig-Holstein hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Programmveranstalter, hier Sat.1, auf die bereits durch eine Landesmedienanstalt, die LMK, erteilte bundesweite Zulassung verzichten und bei konzerninterner Umstrukturierung des Veranstalters, aber gleichbleibendem Programm, die Zulassung bei einer anderen Landesmedienanstalt, hier der MA HSH, beantragen kann. Kläger in diesem Verfahren waren die rheinland-pfälzische und hessische Landesmedienanstalten sowie einer der Drittsendezeiten- bzw. Regionalprogrammanbieter. Das VG Schleswig-Holstein hat insoweit eine nicht eingeschränkte Dispositionsbefugnis des Programmveranstalters angenommen, die es ihm auch erlaube, auf die Zulassung zu verzichten. Im Übrigen hat es unter Hinweis auf das Prioritätsprinzip des § 36 Abs. 1 RStV und das verbindliche Entscheidungsmonopol der ZAK die Klagebefugnis der klagenden Landesmedienanstalten verneint.[34]
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Die Zulassung eines Veranstalters bedeutet auch nicht das Einfrieren auf den bei der Zulassung vorzufindenden Sachverhalt. Änderungen in der Beteiligungsstruktur des Veranstalters oder den sonstigen Einflussverhältnissen sind nach § 29 RStV anzeigepflichtig und können von der zuständigen LMA als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Für Änderungen anderer maßgeblicher Umstände ergibt sich die Pflicht zur Mitteilung aus § 21 Abs. 6 RStV.
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