Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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      Rundfunk ist Kulturgut und damit Ländersache. Betrachtet man, wie sich in der Bundesrepublik Deutschland trotz einheitlicher Landessprache kulturelle regionale Verschiedenheiten ergeben, kann es nicht verwundern, dass auch die Landesmediengesetze in ihren Regelungen diese Vielfalt widerspiegeln. Beginnend mit der Tatsache, dass in Bayern aufgrund des Art. 111a der Landesverfassung Rundfunk nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stattfindet und die Bayerische Landesmedienanstalt insoweit als Veranstalter agiert und nicht endend mit dem Vielfaltsgewinn, den der Beitritt der fünf neuen Bundesländer bedeutet hat, wird deutlich, dass die Darstellungen in einem Praxishandbuch nicht alle Regelungen und Modelle abschließend aufzählen kann. Insbesondere in den Feldern, in denen der RStV Mittel zwar bereitstellt, den Landesgesetzgeber aber nicht verpflichtet, entsprechende Aufgaben zu definieren, ist unterschiedlicher Gebrauch davon gemacht worden, Strukturen des nichtkommerziellen Rundfunks oder der Förderung von Medienkompetenz zu etablieren. Regelungen zum Hörfunk sieht der RStV erst seit kurzem vor, da Hörfunk aus verschiedenen Gründen terrestrisch landesweit bzw. regional oder lokal veranstaltet und verbreitet wurde und so lange Zeit von einem mangelnden Harmonisierungsbedarf ausgegangen werden musste. Die folgende Darstellung beschränkt sich daher auf die Regulierungsfelder, die in den Rundfunkstaatsverträgen als übergreifend identifiziert worden sind.

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      Die Zulassung eines Veranstalters bedeutet auch nicht das Einfrieren auf den bei der Zulassung vorzufindenden Sachverhalt. Änderungen in der Beteiligungsstruktur des Veranstalters oder den sonstigen Einflussverhältnissen sind nach § 29 RStV anzeigepflichtig und können von der zuständigen LMA als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Für Änderungen anderer maßgeblicher Umstände ergibt sich die Pflicht zur Mitteilung aus § 21 Abs. 6 RStV.

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