Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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überschreiten, haben darüber hinaus bestimmte Belegungsregeln, Vorgaben an die technische Zugangsfreiheit, Entgelte und Tarife zu beachten. Auch hier gibt es eine zuständige Landesmedienanstalt, nämlich die, bei der die notwendige Anzeige eingeht. Die Feststellung, dass es sich um eine Plattform i.S.d. RStV handelt, welchen Anforderungen sie zu genügen hat und ob sie dies tut, trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK. Einzelheiten hierzu haben die Landesmedienanstalten in der Zugangssatzung nach § 53 RStV vereinbart. Der Schwerpunkt der Aufsichtspraxis liegt dabei weniger auf der Frage ob Rundfunkangeboten Zugang zu digitalen Plattformen gewährt werden muss, sondern eher darauf, zu welchen Konditionen dies zu geschehen hat bzw. ob bei der HD-Verbreitung kleineren Veranstaltern chancengleiche Konditionen und Zugang zu so genannten CPS-Modellen eröffnet ist.[51]

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      Rundfunkangebote und Telemedien unterliegen der ständigen Aufsicht. Nicht nur bei der Zulassung oder bei Mitteilung anzeigebedürftiger Veränderungen sondern auch außerhalb dieser Verfahren kann zu prüfen sein, ob das Angebot noch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Programmbeschwerden von Zuschauern und Zuhörern und die Programmbeobachtung durch die Landesmedienanstalten können Aufsichtsverfahren auslösen. Die Entscheidung ein Beanstandungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, steht dabei nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts bzw. dem OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Landesmedienanstalt. Seit Inkrafttreten des 10. RÄStV kann jede Landesmedienanstalt gegenüber der zuständigen einen Verstoß anzeigen und diese damit verpflichten, sich – durch die ZAK – mit der Anzeige zu befassen. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählen nach § 38 Abs. 2 S. 2 RStV insbesondere die Beanstandung, die Untersagung, die Rücknahme und der Widerruf. Daneben enthält § 49 RStV eine Reihe von Tatbeständen, nach denen Verstöße auch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet werden können. Die zuständige Landesmedienanstalt kann nach § 49 Abs. 4 RStV darüber hinaus bestimmen, dass Beanstandungen sowie rechtkräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.

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      Die Bandbreite der Normen, deren Nichtbefolgung ein Beanstandungsverfahren nach sich ziehen kann bzw. die Bandbreite möglicher Ordnungswidrigkeiten ist groß. Neben Verstößen gegen programmliche Vorgaben sind es vor allem Verletzungen von Verfahrensregeln bzw. die Nichtbefolgung von Anzeige- und Mitteilungspflichten, die Grundlage solcher Verfahren sein können.

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      Neben den Werbefragen haben stets auch Fragen der Einhaltung der Programmgrundsätze oder die der Wahrung der Menschenwürde im Fokus der Aufsichtsarbeit gestanden. Formate wie Big Brother oder das RTL-Dschungelcamp, Frauentausch oder die Super Nanny haben auch in der Öffentlichkeit Diskussionen ausgelöst, ob und inwieweit die Menschenwürde in der Disposition einzelner Probanten steht und wie beachtlich Einwilligungen in diesem Zusammenhang sein können.

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