Название | Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht |
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Автор произведения | Anne Hahn |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811447066 |
BVerfGE 199, 18, Ziff. 200 ff.
BVerfGE 119, 181, Ziff. 127. Vgl. auch BVerfGE 83, 238, 311; 87, 181, 199; 90, 60, 91.
So BVerfGE 83, 238, 290 f.; 90, 60, 91.
BVerfGE 119, 181, Ziff. 127. Auf den insoweit festzustellenden Wechsel weist zu Recht Prantl SZ v. 12.9.2007, 4 mit dem Hinweis „Das heißt im Klartext: Werbung und Sponsoring sind zu streichen.“ hin.
Während die ARD im Rahmen ihres Programms auch regional differenzierte Werbung zeigen darf, hat das VG Berlin der ProSiebenSat1 Media AG die Auseinanderschaltung von Werbung nach bestimmten regionalen Gebieten untersagt. Die geplanten regional differenzierten Werbefenster seien von der bundesweiten Sendeerlaubnis für das Fernsehprogramm ProSieben nicht erfasst. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf entsprechende Erweiterung der Sendeerlaubnis. Die Regionalwerbung im Rahmen der ARD sei insoweit nicht vergleichbar, weil diese keiner entsprechenden Zulassung bedürfe. Da das VG Berlin (26.9.2013 – 27 K 231.12) die Sprungrevision zugelassen hat, hat die ProSiebenSat1 Media AG vor dem BVerwG geklagt und Recht bekommen. Das BVerwG urteilte am 17.12.2014 – 6 C 32.13 NVwZ-RR 2015, 339 – dass es nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkrechts verstoße, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet werden. Zum Problem regional differenzierter Werbung in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen vgl. auch Dörr/Wagner ZUM 2013, 525.
Der Verband für Product-Placement hat anlässlich einer Rüge durch die Deutsche Public Relations Gesellschaft (DPRG) im Hinblick auf die Show „Wetten, dass..?“ vom Februar 2011 gefordert, dass die Regelungen zur Zulässigkeit von Produktplatzierungen für öffentlich-rechtliche und private Fernsehsender vereinheitlicht werden (Pressemitteilung v. 20.8.2013). Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 15, 44 RStV unterscheiden sich dadurch, dass bezahlte Platzierungen im Privatfernsehen auch bei eigenen Produktionen zulässig sind. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat der Verbandsvorsitzende Kettmann ferner dahingehend kritisiert, dass diese Produktplatzierungen gerade im Rahmen von geeigneten fiktionalen Koproduktionen durch entsprechende Vertragsklauseln mit den jeweiligen Produzenten künstlich unterbänden (epd medien aktuell v. 25.10.2013, Nr. 205a). ARD und ZDF haben indessen klargestellt, dass sie entgeltlichen Produktplatzierungen nach wie vor ablehnend gegenüberstehen, weil der diesbezügliche Verzicht zur Qualität und Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Programms beitrage (vgl. Mozart W&V v. 21.8.2013, abrufbar unter www.wuv.de/medien/).
So auch Kirchhof S. 52.
Die inhaltlich identische Regelung für die Werbung findet sich in § 16 Abs. 1 S. 4 RStV.
BVerfGE 83, 238, 303.
BVerfGE 83, 238, 304.
Konsequenz aus diesen Vorgaben ist, dass das ZDF, welches bislang seine Werbevermarktung selbst vorgenommen hat, im November 2008 gemeinsam mit der ARD Werbetochter AS&S die ARD & ZDF Fernsehwerbung GmbH gegründet hat, um diese mit ihren kommerziellen Werbetätigkeiten zu betrauen, vgl. auch epd medien Nr. 91/2008, 12 f.
KOM (2007) 1761 endg. „Staatliche Beihilfe E 3/2005 – Die staatliche Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“, epd medien 39/2007, 9.
KOM(2007) 1761 endg., Rn. 379.
So auch die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 25.
Vgl. die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 32.
S. www.oecdobserver.org/news/fullstory.php/aid/670/Transfer_pricing:_Keeping_it_at_arms_length.html; s. auch Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 25.
Vgl. KOM (2007) 1761 endg., Rn. 390 sowie die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 25.
Vgl. dazu die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 26.
So auch die Begr. zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, S. 31.
1. Teil Medienrecht › Rundfunkrecht › 5. Kapitel Privater Rundfunk
5. Kapitel Privater Rundfunk
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