Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz zur ermöglichen. Hiervon haben die Landesgesetzgeber unterschiedlichen Gebrauch gemacht. So finden sich Regelungen zum nichtkommerziellen Rundfunk oder zur Förderung der Medienkompetenz in nahezu allen Landesmediengesetzen in unterschiedlicher Ausprägung wieder.

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      Zur besseren Gewährleistung einer standortunabhängigen Gleichbehandlung privater Veranstalter sowie der besseren Durchsetzbarkeit bundesweiter Entscheidungen haben sich die Landesmedienanstalten für die Bearbeitung grundsätzlicher, länderübergreifender Angelegenheiten bereits zu einem frühen Zeitpunkt zur Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) zusammengeschlossen. Die selbst gewählten Strukturen der Zusammenarbeit und die daraus resultierenden Beschlüsse konnten jedoch lediglich Empfehlungscharakter besitzen. Zuerst mit der Einsetzung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) 1994 und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) 2002 und der grundlegenden Reformen der Struktur der Medienaufsicht im 10. RÄStV 2008 haben die Landesgesetzgeber einen anderen Weg beschritten. Der Rundfunkstaatsvertrag setzt für bestimmte Aufgabenfelder Kommissionen ein, die der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt im Einzelfall als Organ dienen. Die Beschlüsse dieser Organe sind für die zuständige Landesmedienanstalt bindend. Es handelt sich hier nicht um eine Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten im engeren Sinne. Gleichbehandlung und effiziente Aufgabenerledigung der bundesweiten Sachverhalte soll darüber erreicht werden, dass für bestimmte Felder allen Landesmedienanstalten dasselbe Organ zur Verfügung steht. In den Aufgabengebieten, die von Gesetzgebern nicht Kommissionen zugewiesen worden sind, für die sich aber gleichfalls Abstimmungsnotwendigkeiten ergeben, arbeiten die Landesmedienanstalten wie bisher zusammen.

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      Mit der Reform der Medienaufsicht durch den 10. RÄStV bleibt es dabei, dass es auch für bundesweite Sachverhalte keine gemeinsame Zuständigkeit der Landesmedienanstalten gibt, sondern die Aufgabenerledigung der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt obliegt (§ 35 Abs. 1 RStV). Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 Abs. 1 RStV und nach den Bestimmungen des JMStV dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Organe:

die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),
die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),
die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK),
die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

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      Die ZAK besteht aus den jeweils nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern, den Direktoren, Präsidenten oder Geschäftsführern. Die Aufgaben der ZAK ergeben sich aus § 36 Abs. 2 RStV und betreffen im Wesentlichen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten, bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit den vielfaltssichernden Maßnahmen nach dem Rundfunkstaatsvertrag und Behandlung von Plattformangelegenheiten.

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      Die GVK in ihrer Eigenschaft als Organ ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und für die Entscheidung über die Belegung von Plattformen, § 36 Abs. 3 RStV.

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      Die Zuständigkeit der KEK ist in § 36 Abs. 4 RStV geregelt. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen und sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Sachverständigen werden von den Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich berufen, die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt. Bis zum Inkrafttreten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages sollte der „Zuständigkeitsverlust“ der Landesmedienanstalten durch Zwischenschaltung des mit bindender Wirkung entscheidenden Organs KEK und die in diesem Zusammenhang diskutierten verfassungsrechtlichen Fragestellungen und Fragestellungen der Kompetenzen über die KDLM, die Konferenz aller Direktoren der Landesmedienanstalten, abgefedert bzw. aufgelöst werden. Die KDLM diente nach § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 RStV a.F. ebenso wie die KEK der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung der sich im Zusammenhang mit der Sicherung der Vielfalt im privaten bundesweiten Fernsehen ergebenden Aufgaben. Sie konnte von der zuständigen Landesmedienanstalt angerufen werden, sobald diese vom Votum der KEK abweichen wollte. Seit dem 10. RÄStV ist dieses Korrektiv im RStV nicht mehr verankert, da zugleich die Zusammensetzung der KEK geändert und zu den Sachverständigen die gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten hinzugetreten sind.

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