Название | Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht |
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Автор произведения | Anne Hahn |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811447066 |
2. Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten
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Zur besseren Gewährleistung einer standortunabhängigen Gleichbehandlung privater Veranstalter sowie der besseren Durchsetzbarkeit bundesweiter Entscheidungen haben sich die Landesmedienanstalten für die Bearbeitung grundsätzlicher, länderübergreifender Angelegenheiten bereits zu einem frühen Zeitpunkt zur Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) zusammengeschlossen. Die selbst gewählten Strukturen der Zusammenarbeit und die daraus resultierenden Beschlüsse konnten jedoch lediglich Empfehlungscharakter besitzen. Zuerst mit der Einsetzung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) 1994 und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) 2002 und der grundlegenden Reformen der Struktur der Medienaufsicht im 10. RÄStV 2008 haben die Landesgesetzgeber einen anderen Weg beschritten. Der Rundfunkstaatsvertrag setzt für bestimmte Aufgabenfelder Kommissionen ein, die der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt im Einzelfall als Organ dienen. Die Beschlüsse dieser Organe sind für die zuständige Landesmedienanstalt bindend. Es handelt sich hier nicht um eine Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten im engeren Sinne. Gleichbehandlung und effiziente Aufgabenerledigung der bundesweiten Sachverhalte soll darüber erreicht werden, dass für bestimmte Felder allen Landesmedienanstalten dasselbe Organ zur Verfügung steht. In den Aufgabengebieten, die von Gesetzgebern nicht Kommissionen zugewiesen worden sind, für die sich aber gleichfalls Abstimmungsnotwendigkeiten ergeben, arbeiten die Landesmedienanstalten wie bisher zusammen.
2.1 Zusammenarbeit in der ALM
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Die Felder und Formen der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der ALM sind im Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) – ALM-Statut[25] niedergelegt. Hierzu zählen insbesondere die Wahrnehmung der Interessen der Mitgliedsanstalten auf dem Gebiet des Rundfunks auf nationaler und internationaler Ebene, Informations- und Meinungsaustausch mit Rundfunkveranstaltern, Beobachtung und Analyse der Programmentwicklung und anderes. Die besonderen Aufgaben der ALM stellen die Abstimmungen über den Erlass gemeinsamer Satzungen und Richtlinien sowie dort, wo der Rundfunkstaatsvertrag das vorsieht, die Herstellung des Benehmens und Durchführung des Erfahrungsaustausches mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern dar. Die ALM besteht aus der Direktorenkonferenz (DLM), zusammengesetzt aus den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Häuser, der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), bestehend aus den Vorsitzenden der Beschlussgremien sowie der Gesamtkonferenz (GK), in der die GVK und die DLM aufgehen. Mindestens einmal jährlich werden dort Angelegenheiten behandelt, die für das duale Rundfunksystem von grundsätzlicher medienpolitischer Bedeutung sind. Für die Zeit ab 2014 haben sich die Medienanstalten auf eine Modifizierung ihrer Arbeitsstrukturen geeinigt. Das bisherige System der Beauftragten wird abgelöst durch Fachausschüsse, die die Arbeit der ZAK und der DLM vorbereiten sollen, die Fachausschüsse für Regulierung, für Netze, Technik und Konvergenz sowie für Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendschutz. Lediglich die Funktionen des Europabeauftragten und des Beauftragten für Haushalt bleiben erhalten. Für Rechtsgeschäfte und die Trägerschaft der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist die ALM eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und firmiert als ALM GbR.
2.2 Organe
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Mit der Reform der Medienaufsicht durch den 10. RÄStV bleibt es dabei, dass es auch für bundesweite Sachverhalte keine gemeinsame Zuständigkeit der Landesmedienanstalten gibt, sondern die Aufgabenerledigung der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt obliegt (§ 35 Abs. 1 RStV). Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 Abs. 1 RStV und nach den Bestimmungen des JMStV dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Organe:
– | die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), |
– | die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), |
– | die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), |
– | die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). |
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Aufgaben und Zusammensetzung der Organe sind im Rundfunkstaatsvertrag jeweils genau aufgeführt. Die Mitglieder der Organe sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.[26] Ihre Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend.[27]
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Die ZAK besteht aus den jeweils nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern, den Direktoren, Präsidenten oder Geschäftsführern. Die Aufgaben der ZAK ergeben sich aus § 36 Abs. 2 RStV und betreffen im Wesentlichen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten, bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit den vielfaltssichernden Maßnahmen nach dem Rundfunkstaatsvertrag und Behandlung von Plattformangelegenheiten.
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Die GVK in ihrer Eigenschaft als Organ ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und für die Entscheidung über die Belegung von Plattformen, § 36 Abs. 3 RStV.
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Die Zuständigkeit der KEK ist in § 36 Abs. 4 RStV geregelt. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen und sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Sachverständigen werden von den Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich berufen, die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt. Bis zum Inkrafttreten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages sollte der „Zuständigkeitsverlust“ der Landesmedienanstalten durch Zwischenschaltung des mit bindender Wirkung entscheidenden Organs KEK und die in diesem Zusammenhang diskutierten verfassungsrechtlichen Fragestellungen und Fragestellungen der Kompetenzen über die KDLM, die Konferenz aller Direktoren der Landesmedienanstalten, abgefedert bzw. aufgelöst werden. Die KDLM diente nach § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 RStV a.F. ebenso wie die KEK der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung der sich im Zusammenhang mit der Sicherung der Vielfalt im privaten bundesweiten Fernsehen ergebenden Aufgaben. Sie konnte von der zuständigen Landesmedienanstalt angerufen werden, sobald diese vom Votum der KEK abweichen wollte. Seit dem 10. RÄStV ist dieses Korrektiv im RStV nicht mehr verankert, da zugleich die Zusammensetzung der KEK geändert und zu den Sachverständigen die gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten hinzugetreten sind.
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Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStV, insbesondere für die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die Prüfung und Genehmigung von Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechniken sowie die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen. Ferner nimmt sie zu den Initiierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien