Название | Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht |
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Автор произведения | Anne Hahn |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811447066 |
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Die KEK hat in einigen Fällen Programme Infrastrukturbetreibern zugerechnet.[48] Ob der Gesetzgeber die sicherlich bestehenden Gefährdungspotentiale nicht doch abschließend über die Regelungen zur Plattformregulierung aufgegriffen hat und sie dort besser verortet sind, oder ob auch hier die Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt greifen, ist noch kein Thema gerichtlicher Auseinandersetzung geworden. Bislang hat die Entscheidungspraxis der KEK noch zu keiner Ablehnung der Zulassung geführt. Es bestehen aber unterschiedliche Auffassungen der KEK und der Landesmedienanstalten über die Vorlagepflicht sogenannter Plattformverträge.
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Veranstalter von Fernsehprogrammen haben nicht nur alle geplanten Änderungen der Beteiligungsverhältnisse und relevanten Einflussmöglichkeiten anzuzeigen und prüfen zu lassen. Sie unterliegen darüber hinaus den Publizitätspflichten des § 23 RStV. Einmal jährlich bis zum Ende des Septembers hat der Veranstalter unabhängig von seiner Rechtsform nach Maßgabe der Vorschriften des HGB für das vorangegangene Geschäftsjahr seinen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen und bekanntzugeben sowie eine Aufstellung seiner Programmbezugsquellen vorzulegen. Diese Vorschriften zielen auf die Transparenz der Medienkonzentration und unterlagen zunächst dem Vorbehalt einer Überprüfung. Diesen Erprobungscharakter haben die Publizitätspflichten verloren, sie bestehen weiterhin.[49] Angesichts der Tatsache, dass unter die zulassungspflichtigen Rundfunkangebote zunehmend gestreamte Internetangebote fallen, die sich in Organisation, Bedeutung und Reichweite deutlich von klassischen Rundfunkangeboten unterscheiden, sollte neu gedacht werden. Soweit nicht für diese Angebote de lege ferenda von der Zulassungspflicht ohnehin abgesehen werden sollte, wären zumindest, ähnlich wie bei Teleshoppingangeboten, Ausnahmeregelungen im Bereich des Medienkonzentrationsrechts angebracht.
1.6 Sonderfall Teleshopping
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Reine Teleshoppingangebote, d.h. Angebote, die ausschließlich aus direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt bestehen, waren zunächst ausdrücklich durch den Mediendienste-Staatsvertrag den zulassungs- und anzeigefreien Mediendiensten zugeordnet. Insbesondere als Ausfluss der AVMD-Richtlinie sieht der Rundfunkstaatsvertrag für dieses Angebot jetzt ebenfalls eine Zulassungspflicht vor, stellt sie allerdings den übrigen Rundfunkangeboten nicht vollständig gleich. Die Annahme, dass es sich bei solchen Angeboten um für die Meinungsvielfalt nachrangige Angebote handelt, setzt sich auch nach Einführung der Zulassungspflicht dadurch fort, dass Teleshoppingangebote von den Anwendungen der bereits geschilderten medienkonzentrationsrechtlichen Regelungen ausgenommen sind. Im Übrigen gelten die Normen des Rundfunkstaatsvertrags dort, wo sie ausdrücklich auch auf Teleshopping erstreckt sind. Angeboten, die bei Inkrafttreten der Regelung bereits auf dem Markt waren, ist die „Erstzulassung“ durch den RStV selbst erteilt worden.[50]
VI. Zugang zu Übertragungskapazitäten – §§ 50 ff. RStV
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Soweit der RStV von der Zuweisung von Übertragungskapazitäten spricht und der zuständigen Landesmedienanstalt für diese Aufgabe die ZAK und für unter Umständen erforderliche Auswahlentscheidungen auch die GVK zur Seite stellt, machen die entsprechenden Regelungen deutlich, dass Zuweisungsmöglichkeit und -pflicht nunmehr auf die Fälle knapper Übertragungskapazitäten beschränkt sind. Lediglich im Bereich der auch nach Digitalisierung nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden terrestrischen Übertragungskapazitäten gilt weiterhin die Annahme, dass es eines Zuweisungsaktes der Landesmedienanstalt bedarf, damit der Anbieter diese Kapazität nutzen kann. Gibt ein Anbieter an, für die Verbreitung seines Programms Satellitenkapazitäten oder das Internet nutzen zu wollen, dient dies allenfalls noch zur Bestätigung der Tatsache, dass es sich um bundesweit verbreiteten Rundfunk handeln soll. Das zunächst in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen eingeführte „Führerscheinprinzip“, das die Zuweisung der Übertragungskapazität von der Zulassung entkoppelt, ist nun im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzt.
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Im Bereich der digitalen Terrestrik hat die Novellierung des RStV zu Erleichterungen geführt. Während diese Kapazitäten zunächst als reine Frequenzen für Landesrundfunk angesehen wurden und es bei der Einführung von DVB-T noch des gemeinsamen und parallelen Kraftaktes bedurfte, um in verschiedenen Ländern annähernd zeitgleich zu dem selben Ergebnis zu kommen, erkennt der RStV nunmehr an, dass im Zeitalter der Digitalisierung auch im Feld der Terrestrik länderübergreifend gedacht werden kann und muss. Zunächst können entsprechende Kapazitäten durch die Ministerpräsidenten der Länder in einstimmigem Beschluss zur Verfügung gestellt bzw. zugeordnet werden. Die Zuweisung kann dann durch eine Landesmedienanstalt erfolgen. Interessen und Belange der übrigen Landesmedienanstalten werden durch die gemeinsame Ausschreibung und die Entscheidung in der ZAK bzw. im Auswahlfall in der GVK berücksichtigt. Erstmals können neben Einzelangeboten nun auch Plattformanbietern Kapazitäten zugewiesen werden. Ob und welche sachgerechte Verteilung sich hier ggf. anbietet, überlässt der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten, die diese Entscheidung je nach den tatsächlichen und technischen Gegebenheiten des Einzelfalls vornehmen müssen. Die finanziellen, organisatorischen und sonstigen Anstrengungen, die Inhalteanbieter, Infrastrukturbetreiber, Gerätehersteller und Nutzer bei erfolgreicher Einführung digitaler Rundfunktechniken auf sich nehmen müssen, werden durch ein solches gebündeltes und transparentes Verfahren erleichtert. Nach wie vor scheinen die wirtschaftlichen Bedingungen schwierig und setzen insbesondere ein abgestimmtes Vorgehen im dualen System mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern voraus, denen für die Entwicklung digitaler Angebote Ressourcen durch die KEF zur Verfügung gestellt werden können.
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Neben dem offenen System für nicht knappe Satellitenübertragungskapazitäten bzw. das Internet und der weiterhin bestehenden Notwendigkeit der per Verwaltungsakt ausgesprochenen Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten beinhaltet der RStV für den Bereich des Kabels ein drittes Verfahren. Mit Einführung der Figur des Plattformanbieters adressiert der Rundfunkstaatsvertragsgeber Normen und Verfahren an die Betreiber technischer Infrastrukturen und unterwirft sie im Rundfunkrecht eigenen Anforderungen. Hinsichtlich der analogen Kabelbelegung akzeptiert der Rundfunkstaatsvertrag nach wie vor landesrechtliche Regelungen. Darüber hinaus erstreckt er die bislang für den Bereich des digitalen Kabels entwickelten Must-carry-Vorgaben und das bereits installierte System der nachgehenden Missbrauchsaufsicht auf alle technischen Übertragungskapazitäten und dort agierende Plattformen und ergänzt sie um Anforderungen, die bislang aus dem Zulassungsrecht für Rundfunkinhalte bekannt sind. Alle Anbieter, die unter die Legaldefinition des RStV für Plattformanbieter fallen, unterliegen zunächst denselben Grundanforderungen und der Aufsicht durch die zuständige Landesmedienanstalt. Für die Angebote in allen Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich und im Übrigen verpflichtet, Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter umzusetzen und insoweit nachrangig auch selbst in Anspruch zu nehmen, § 52a RStV. Darüber hinaus unterliegen sie der Missbrauchs-aufsicht durch die zuständige Landesmedienanstalt gem. § 52f RStV. Marktbeherrschende Anbieter von Plattformen in offenen Netzen oder Netzen, die sich nicht auf die unveränderte