Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



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Entscheidungspraxis der KEK im Zusammenhang mit der Vielfaltssicherung berührt eine Frage, die durch das Bundesverfassungsgericht abschließend beantwortet zu sein scheint, nämlich die Frage nach dem Begriff des Veranstalters. Als Veranstalter ist danach anzusehen, wer bezogen auf das Gesamtprogramm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet.[46] Entscheidend ist die Programmverantwortung bei der Gesamtgestaltung.[47]

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      Soweit der RStV von der Zuweisung von Übertragungskapazitäten spricht und der zuständigen Landesmedienanstalt für diese Aufgabe die ZAK und für unter Umständen erforderliche Auswahlentscheidungen auch die GVK zur Seite stellt, machen die entsprechenden Regelungen deutlich, dass Zuweisungsmöglichkeit und -pflicht nunmehr auf die Fälle knapper Übertragungskapazitäten beschränkt sind. Lediglich im Bereich der auch nach Digitalisierung nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden terrestrischen Übertragungskapazitäten gilt weiterhin die Annahme, dass es eines Zuweisungsaktes der Landesmedienanstalt bedarf, damit der Anbieter diese Kapazität nutzen kann. Gibt ein Anbieter an, für die Verbreitung seines Programms Satellitenkapazitäten oder das Internet nutzen zu wollen, dient dies allenfalls noch zur Bestätigung der Tatsache, dass es sich um bundesweit verbreiteten Rundfunk handeln soll. Das zunächst in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen eingeführte „Führerscheinprinzip“, das die Zuweisung der Übertragungskapazität von der Zulassung entkoppelt, ist nun im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzt.

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      Im Bereich der digitalen Terrestrik hat die Novellierung des RStV zu Erleichterungen geführt. Während diese Kapazitäten zunächst als reine Frequenzen für Landesrundfunk angesehen wurden und es bei der Einführung von DVB-T noch des gemeinsamen und parallelen Kraftaktes bedurfte, um in verschiedenen Ländern annähernd zeitgleich zu dem selben Ergebnis zu kommen, erkennt der RStV nunmehr an, dass im Zeitalter der Digitalisierung auch im Feld der Terrestrik länderübergreifend gedacht werden kann und muss. Zunächst können entsprechende Kapazitäten durch die Ministerpräsidenten der Länder in einstimmigem Beschluss zur Verfügung gestellt bzw. zugeordnet werden. Die Zuweisung kann dann durch eine Landesmedienanstalt erfolgen. Interessen und Belange der übrigen Landesmedienanstalten werden durch die gemeinsame Ausschreibung und die Entscheidung in der ZAK bzw. im Auswahlfall in der GVK berücksichtigt. Erstmals können neben Einzelangeboten nun auch Plattformanbietern Kapazitäten zugewiesen werden. Ob und welche sachgerechte Verteilung sich hier ggf. anbietet, überlässt der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten, die diese Entscheidung je nach den tatsächlichen und technischen Gegebenheiten des Einzelfalls vornehmen müssen. Die finanziellen, organisatorischen und sonstigen Anstrengungen, die Inhalteanbieter, Infrastrukturbetreiber, Gerätehersteller und Nutzer bei erfolgreicher Einführung digitaler Rundfunktechniken auf sich nehmen müssen, werden durch ein solches gebündeltes und transparentes Verfahren erleichtert. Nach wie vor scheinen die wirtschaftlichen Bedingungen schwierig und setzen insbesondere ein abgestimmtes Vorgehen im dualen System mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern voraus, denen für die Entwicklung digitaler Angebote Ressourcen durch die KEF zur Verfügung gestellt werden können.

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