Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

Читать онлайн.
Название Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Автор произведения Anne Hahn
Жанр
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство
Год выпуска 0
isbn 9783811447066



Скачать книгу

bestehen im Wesentlichen aus der Feststellung der Lizenzierungsbedürftigkeit des Angebotes, den Vorgaben an die Zusammensetzung des Veranstalters, die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen an das Angebot, die Einhaltung der Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und nicht zuletzt der Prognose, ob der Veranstalter wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein wird, seine Erklärungen zur Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben an das Programm auch einzulösen. Im Zulassungsverfahren trifft den Antragsteller eine umfassende Auskunfts- und Vorlagepflicht, die sich auch auf die unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, verbundene Unternehmen oder alle, die in diesem Zusammenhang maßgebliche sonstige Einflüsse ausüben können, erstreckt. Den umfassenden Auskunfts- und Vorlagepflichten, die in § 21 RStV weiter ausgeführt sind, stehen gem. § 22 RStV ebensolche Ermittlungsbefugnisse der Landesmedienanstalten gegenüber.

      26

      27

      Um nicht lizenzierungsbedürftigen Rundfunk handelt es sich darüber hinaus bei Hörfunkangeboten, die ausschließlich im Internet verbreitet werden und nach § 20b RStV lediglich der Anzeigepflicht unterliegen. Ist der Anbieter eines elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstes der Auffassung, dass es sich bei seinem Angebot nicht um lizenzierungsbedürftigen Rundfunk handelt, kann er Rechtssicherheit dadurch erhalten, dass er sich dies bei der zuständigen Landesmedienanstalt bestätigen lässt. Stellt die Landesmedienanstalt in diesem Rahmen allerdings fest, dass dem Angebot Rundfunkcharakter beizumessen ist, muss der Anbieter nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten sein Angebot so verändern, dass kein Rundfunk mehr vorliegt, § 20 Abs. 2 S. 3 RStV.

      28

      Die seit Inkrafttreten des 10. RÄStV im RStV harmonisierten persönlichen Zulassungsvoraussetzungen dienen zunächst der Sicherstellung der rechtlichen Verantwortung des Veranstalters. Eine bestimmte Organisationsform ist nicht vorgeschrieben, zulassungsfähig ist vielmehr jede natürliche oder juristische Person, die die Vorgaben des § 20a RStV erfüllen kann. Eine kleinere Einschränkung besteht für Aktiengesellschaften. Diese Einschränkung korrespondiert mit dem in den meisten Landesmediengesetzen niedergelegten Verbot der Übertragung einer Zulassung. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. Zu den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gehört auch die Vorgabe, dass der Veranstalter Gewähr dafür bieten muss, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk zu veranstalten, § 20a Abs. 1 Ziff. 6 RStV.

      29

      

      30

      31

      Bei den sachlichen Zulassungsvoraussetzungen steht die Frage im Vordergrund, ob das geplante Programm von seiner Anlage her geeignet ist, den Vorgaben