Название | Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht |
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Автор произведения | Anne Hahn |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Wirtschaftsrecht |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811447066 |
1.1 Zulassungsbedürftigkeit
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Zulassungsbedürftig sind Angebote, denen Rundfunkqualität zugesprochen werden muss. Eine Legaldefinition findet sich in § 2 Abs. 1 RStV. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten im Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Zu den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 20a RStV gehört zunächst die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit bzw. der Zulassungsnehmer darf die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren haben, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 GG verwirkt haben und darf als Vereinigung nicht verboten sein. Darüber hinaus nimmt der RStV einzelne Angebote aus dem Rundfunkbereich wieder heraus bzw. nimmt insoweit eine Negativabgrenzung vor. Angebote, die weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden, sind nach § 2 Abs. 3 RStV ausgenommen. Die sich hieraus ergebenden Definitions- und Abgrenzungsfragen verdienen zu Recht ein eigenes Kapitel im Handbuch. An dieser Stelle sei nur kurz auf einen aktuellen Schwerpunkt hingewiesen. Da zunehmend Inhalte über Videoplattformen wie YouTube geplanter, umfangreicher und ausdifferenzierter eingestellt werden und sowohl in der Breitenwirkung als auch im Professionalisierungsgrad klassischen Rundfunkangeboten immer mehr gleichkommen, haben die Landesmedienanstalten eine entsprechende Handreichung zur Beratung erarbeitet und ins Netz gestellt.[35]
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Um nicht lizenzierungsbedürftigen Rundfunk handelt es sich darüber hinaus bei Hörfunkangeboten, die ausschließlich im Internet verbreitet werden und nach § 20b RStV lediglich der Anzeigepflicht unterliegen. Ist der Anbieter eines elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstes der Auffassung, dass es sich bei seinem Angebot nicht um lizenzierungsbedürftigen Rundfunk handelt, kann er Rechtssicherheit dadurch erhalten, dass er sich dies bei der zuständigen Landesmedienanstalt bestätigen lässt. Stellt die Landesmedienanstalt in diesem Rahmen allerdings fest, dass dem Angebot Rundfunkcharakter beizumessen ist, muss der Anbieter nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten sein Angebot so verändern, dass kein Rundfunk mehr vorliegt, § 20 Abs. 2 S. 3 RStV.
1.2 Vorgaben an den Veranstalter
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Die seit Inkrafttreten des 10. RÄStV im RStV harmonisierten persönlichen Zulassungsvoraussetzungen dienen zunächst der Sicherstellung der rechtlichen Verantwortung des Veranstalters. Eine bestimmte Organisationsform ist nicht vorgeschrieben, zulassungsfähig ist vielmehr jede natürliche oder juristische Person, die die Vorgaben des § 20a RStV erfüllen kann. Eine kleinere Einschränkung besteht für Aktiengesellschaften. Diese Einschränkung korrespondiert mit dem in den meisten Landesmediengesetzen niedergelegten Verbot der Übertragung einer Zulassung. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. Zu den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gehört auch die Vorgabe, dass der Veranstalter Gewähr dafür bieten muss, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk zu veranstalten, § 20a Abs. 1 Ziff. 6 RStV.
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Der Veranstalter muss seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und gerichtlich verfolgt werden können. Weitere standortpolitisch bedingte Vorgaben, wie sie in der Vergangenheit in mehreren Landesmediengesetzen enthalten waren, wie etwa das Erfordernis des Sitzes oder der Produktion im Bundesland enthält der Rundfunkstaatsvertrag nicht und setzt damit den Europäischen Gedanken der Niederlassungsfreiheit um. Der Gedanke, dass eine Landesmedienanstalt in der Bundesrepublik Deutschland auch die Lizenz an einen Veranstalter mit Sitz in z.B. Italien erteilen soll, erscheint auf den ersten Blick befremdlich. Ein Korrektiv ergibt sich über die Zuständigkeit der AVMD-Richtlinie, die in diesem Fall die Aufsicht und Zuständigkeit den italienischen Behörden zuweisen würde. In der Norm ist jetzt klargestellt, dass diese Voraussetzungen bei antragstellenden juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 20a Abs. 3 RStV dienen der Umsetzung des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks, der zu den elementaren Grundsätzen aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gehört,[36] indem nach § 20a Abs. 3 RStV etwa juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, politische Parteien und Wählervereinigungen und mit diesen verbundenen Unternehmen von der Zulassung ausgeschlossen sind. Dies gilt sowohl für inländische, als auch für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen. Während Zulassungsanträge von ausschließlich staatlich oder öffentlich-rechtlich besetzten Unternehmen eher die Rarität sein dürften, hat sich in der Vergangenheit mehrfach die Frage gestellt, ob damit eine Beteiligung gänzlich ausgeschlossen ist. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht zumindest für politische Parteien verneint. In einer Entscheidung zu einer entsprechenden Regelung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, keine zulässige gesetzgeberische Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit sei. Das absolute Beteiligungsverbot verfehle die vom Gesetzgeber herzustellende angemessene Zuordnung der verschiedenen Rechtspositionen.[37] Das Bundesverfassungsgericht sah hier die Tatsache, dass auch Parteien sich auf Rundfunkfreiheit berufen können, nicht ausreichend gewürdigt.
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Die Frage der Staatsferne stellt sich in letzter Zeit aktueller denn je, da sich das Kommunikationsverhalten staatlicher Stellen und Behörden geändert hat. Mediale Verlautbarungen von Hoheitsträgern insbesondere über soziale Medien werfen die Frage auf, ob es sich hierbei noch um zulässige Informationstätigkeit oder bereits um verfassungsrechtlich bedenkliche Rundfunkangebote handelt.[38] Das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks kommt in Bezug auf ausländische öffentliche oder staatliche Stellen allerdings nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Zuge. Die Einschränkungen gelten nicht für den Fall der Weiterverbreitung. Nach § 51b RStV sind die in Europa in rechtlich zulässiger Weise veranstaltenden Programme im Regelfall ohne weitere Kontrolle weiterzuverbreiten. Das führt dazu, dass Programme, an denen ausländische staatliche Beteiligungen in einem Umfang bestehen, die mit § 20a Abs. 3 S. 3 RStV nicht vereinbar wären, mit einer europäischen Zulassung weiterzuverbreiten sind.[39]
1.3 Anforderungen an das Programm
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Bei den sachlichen Zulassungsvoraussetzungen steht die Frage im Vordergrund, ob das geplante Programm von seiner Anlage her geeignet ist, den Vorgaben