Internationale Migrationspolitik. Stefan Rother

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Название Internationale Migrationspolitik
Автор произведения Stefan Rother
Жанр Социология
Серия
Издательство Социология
Год выпуска 0
isbn 9783846346563



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und Hygiene – es kam bereits zweimal zu Cholera-Ausbrüchen – als auch auf Arbeit und Bildungschancen. Hilfsorganisationen spielen eine große Rolle bei der Aufrechterhaltung des Dadaab-Lagers, aber auch in vielen anderen Geflüchtetenlagern auf der Welt und füllen so eine ‚Lücke‘ im internationalen Fluchtregime (Chkam 2016, S.79f., S.96).

      Das Thema Unterbringung spielt auch in Europa eine zentrale Rolle. In Deutschland wurden im Jahr 2015 zum Beispiel diverse Hallen und Gelände genutzt, um die große Anzahl der Geflüchteten versorgen zu können, da vorhandene Erstaufnahmeeinrichtungen bereits an der Kapazitätsgrenze waren. Inzwischen setzen einige Bundesländer, darunter Nordrhein-Westfalen, jedoch verstärkt auf dezentrale Unterbringungen, die als integrationsförderlich angesehen werden und gleichzeitig der Stigmatisierung von Fluchtmigrant*innen entgegenwirken sollen (Schamman/Kühn 2016). Größere Lager entstehen hingegen an den EU-Außengrenzen, zum Beispiel in Italien oder Griechenland. Die griechischen Lager verteilen sich auf mehrere Inseln, die seit 2016 primär als Durchgangsstation dienen sollten, bis die Asylverfahren der Bewohner abgeschlossen sind. Die Inaktivität der griechischen Regierung hat jedoch dazu geführt, dass immer mehr Geflüchtete in den Lagern der Inseln festsitzen. Das Lager ‚Moria‘ auf der Insel Lesbos ist zum Synonym für die schlechten Zustände geworden, denn dort lebten im Frühjahr 2020 über 20.000 Menschen, obwohl das Lager nur für circa 3.000 auslegt war. Zudem kommen immer noch neue Geflüchtete mit Booten auf die nur 10 Kilometer von der türkischen Küste entfernte Insel. Die vielen unbearbeiteten Asylverfahren der Geflüchteten, die überwiegend aus Syrien, Irak und Afghanistan stammen, haben zur Folge, dass viele wohl auf unbestimmte Zeit dort festsitzen werden (Gavalakis und Katsioulis 2016, 1f.).

      3.4 Nationale Flucht- und Asylpolitik

      Auch die Asyl- und Geflüchtetenpolitiken in den Zielländern der Fluchtmigration haben einen wichtigen Einfluss auf die Wanderungsentscheidungen der Geflüchteten (Betts 2014). So versuchen viele Nationalstaaten trotz der Verpflichtungen, die sie mit der Genfer Flüchtlingskonvention eingegangen sind, Fluchtmigration soweit es geht abzuwehren und/oder auf andere Länder abzuwälzen. Beispielsweise werden Abkommen mit anderen Ländern geschlossen, die – wie im Fall der Türkei – eine größere Nähe zu den jeweiligen Konfliktorten aufweisen. Im Gegenzug wird dabei häufig eine größere Geldsumme zugesagt, wie dies etwa beim bei dem EU-Türkei-Abkommen der Fall war.1 Von dem Geld soll dann die Versorgung der Geflüchteten vor Ort finanziert werden. Zum Teil fließt das Geld aber auch in den Grenzschutz der betroffenen Länder, so dass die Geflüchteten entweder gar nicht mehr in das betreffende Land fliehen oder von dort aus weiterwandern können.

      In den letzten Jahrzehnten konnte man zudem eine schrittweise Verschärfung der Geflüchteten- und Asylpolitik in fast allen OECD-Ländern beobachten. So wurde in den meisten Ländern entweder der Zugang zum Asylstatus spürbar erschwert oder Geflüchtete erhielten nur einen geminderten Schutzstatus. Das Ergebnis war, dass hier die Aufnahmepolitik zunehmend restriktiver wurde, während gleichzeitig die Geflüchtetenzahlen stiegen (Massey 1999, S.312). Zugleich wurden auch die Möglichkeiten von freiwilliger Migration aus Entwicklungs- und Krisenländern eingeschränkt, was die Situation zusätzlich prekärer gemacht und den Auswanderungsdruck erhöht hat (Zolberg und Benda 2001, S.2).

      Besonders drastisch wurde diese Abschottung in Australien spürbar, das Anfang der 2000er Jahre seine Asylpolitik gegenüber Bootsflüchtlingen drastisch verschärfte. Aufgrund steigender Zahlen von Flüchtenden, die an den Küsten Australiens mit Booten ankamen, wurde im Rahmen der sog. „Operation Sovereign Borders“ angewiesen, die Boote direkt auf hoher See abzufangen und die Geflüchteten in ein Auffanglager auf der Pazifikinsel Nauru außerhalb Australiens unterzubringen. Aus den Lagern wird seit Jahren von menschenunwürdigen Zuständen berichtet (Amnesty International 2017). Begleitet wird diese völkerrechtwidrige Abwehr von Geflüchteten durch eine aggressive politische Rhetorik, die versucht, unerwünschte Einwanderer von Australien fernzuhalten. „You will not make Australia home“, lautete ein Slogan dieser Kampagne.

      Nicht ganz so drastisch sind die Veränderungen in den USA. Aber auch das größte Einwanderungsland der Welt wurde immer abweisender und wurde in den letzten Jahrzehnten von einem Hauptaufnahmeland von Geflüchteten (UNHCR 2000) zu einem weltweit eher unbedeutenden. Diese Entwicklung startete mit dem Ende des Kalten Krieges und verschärfte sich nach den Terroranschlägen von 9/11 (Castles und Miller 2009, S.193). Unter Präsident Trump wurden die Aufnahmemöglichkeiten weiter verringert und die Grenzsysteme ausgebaut, begleitet von einer aggressiven Rhetorik.

      Auch die Europäische Union hat in den letzten Jahren eine Verschärfung ihrer Asylpolitik erfahren (zur Asylpolitik der EU im Einzelnen → 12 Migrationspolitik der Europäischen Union). Ein besonders kritischer Punkt ist hier der Umgang mit der Seenotrettung von Flüchtenden auf dem Mittelmeer. Denn Fluchtrouten führen Migrant*innen nicht nur über Landesgrenzen, sondern auch über Wassergrenzen. Das Mittelmeer gilt dabei als weltweit gefährlichste Grenze der Welt. Hier kamen zwischen 2000 und 2017 mehr als 34.000 Menschen bei dem Versuch ums Leben, mit Booten nach Italien, Griechenland, Spanien oder Malta zu gelangen (IOM 2017, S.13; UNHCR 2020).

      In Not geratene Menschen zu retten, ist eigentlich Aufgabe der angrenzenden Küstenstaaten und seit 2004 von FRONTEX, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Die allgemeine Pflicht zur Seenotrettung ist in Art. 98 Abs. 1 des UN-Seerechtsübereinkommens (UNCLOS) festgelegt und verpflichtet alle Kapitän*innen privater und staatlicher Schiffe, dazu, Personen in Seenot so schnell wie möglich zu Hilfe zu kommen, insofern keine ernste Gefahr für das eigene Schiff besteht. Weitere Einzelheiten zur Seenotrettung sind im SAR-Übereinkommen und der UN-Konvention zur Schiffssicherheit (SOLAS) verankert (Weinzierl und Lisson 2007, S.37). In den letzten Jahren häufen sich jedoch Fälle, in denen Hilfeleistungen unterlassen wurden oder Schiffe mit geretteten Geflüchteten an Bord in Europa nicht anlegen durften, wie der sogenannte ‚Thunfisch-Fall‘: Im Jahr 2007 hatten sich 27 Geflüchtete auf einen Käfig zur Thunfischzucht etwa 60 Seemeilen vor der Küste Libyens gerettet, das maltesische Schlepperschiff weigerte sich jedoch, diese an Bord zu nehmen. Nachdem sowohl Malta als auch Libyen die Aufnahme verweigert hatten, wurden die Menschen schließlich nach mehrtägigem Ausharren durch die italienische Marine gerettet. Der ‚Thunfisch-Fall‘ zeigt eindrücklich die schwierige Lage von Fischern, die bei der Aufnahme von schiffbrüchigen Migrant*innen womöglich finanzielle oder rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Auch medial hat das Thema (erstmals) große Aufmerksamkeit erregt, eine Sprecherin des UNHCR verglich die Fluchtsituation im Mittelmeer sogar mit der Rechtlosigkeit im ‚Wilden Westen‘ (Klepp 2011, S.234ff.).

      Während das internationale Seerecht nur wenig Spielraum in Bezug auf den Rettungsakt selbst lässt, wird die Frage, wohin die Geretteten gebracht werden sollen, kontrovers diskutiert – und gehandhabt. Das SAR-Übereinkommen definiert zwar einen ‚sicheren Ort‘, der bei Geflüchteten jedoch nicht unbedingt dem nächstgelegenen Hafen entsprechen muss. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dazu 2012 in einem wegweisenden Urteil Kriterien für die zukünftige Seenotrettung von Geflüchteten definiert. Im Fall Hirsi Jamaa u.a. gegen Italien wurden eritreische und somalische Geflüchtete aus Seenot gerettet und vom italienischen Grenzschutz ohne individuelle Verfahren direkt nach Libyen gebracht. Diese ‚Push-Back-Operation‘ war in Italien bereits seit mehreren Jahren gängige Praxis, wurde aber vom EGMR unter Verweis auf das Non-Refoulement-Gebot (GFK) und das Verbot der Kollektivausweisung (Zusatzprotokoll 4, Art. 4 EMRK) für rechtswidrig erklärt (Pichl und Tohidipur 2019, S.181ff.; Alberts und Flor 2016, S.58).

      Der italienische Staat gründete daraufhin 2013 die Mission ‚Mare Nostrum‘, die innerhalb eines Jahres über 150.000 Menschen aus Seenot rettete, jedoch von einer auf den Grenzschutz fokussierten FRONTEX-Mission (Triton) abgelöst wurde. Auch NGOs, wie z.B. Sea Watch, traten in den folgenden Jahren vermehrt für die Seenotrettung von Geflüchteten ein, wurden aber ab 2017 massiv in ihrer Rettungsarbeit behindert. Zivilgesellschaftliches Engagement wurde so größtenteils unterbunden und politisch delegitimiert, während gleichzeitig eine, durch die deutsche Regierung initiierte, Zusammenarbeit mit der lybischen Küstenwache stattfindet. Diese wird mit Blick auf menschenunwürdige Zustände in dortigen Lagern jedoch öffentlich stark kritisiert. Insofern ist die Seenotrettung auf dem Mittelmeer stark durch politische Interessen geprägt und hängt eng mit der Asylpolitik