Название | Praxis und Methoden der Heimerziehung |
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Автор произведения | Katja Nowacki |
Жанр | Документальная литература |
Серия | |
Издательство | Документальная литература |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783784133041 |
Die Lebensweltorientierung als Leitnorm des KJHG stärkt eindeutig die Stellung der Eltern und unterstreicht damit den Wert der Familie. Gleichwohl war sich der Gesetzgeber durchaus bewusst, dass Rahmenbedingungen in Familien so ungünstig sein können, dass sie sich gefährdend auf das Wohl der Kinder auswirken. Natürlich ist nicht jede Abweichung von der klassischen Kernfamilie als defizitär oder pathogen zu verstehen. Kinder und Jugendliche, die Erziehungshilfen benötigen, entstammen jedoch häufig Lebensformen, in denen Familien von Langzeitarbeitslosigkeit, der Not, eine angemessene Wohnung zu finden und bezahlen zu können sowie weiteren Herausforderungen eines Lebens am Existenzminimum betroffen sind. Das ist häufig verbunden mit alleinerziehenden Elternteilen, teilweise nach Scheidung, die schon deswegen stärker vom Armutsrisiko betroffen sind (s. u. a. Pears/Capaldi 2001). Das Leben am Existenzminimum geht insgesamt mit einem erhöhten Risiko für psychische Belastungen einher, was auch durch den vierten Armutsund Reichtumsbericht der Bundesregierung (Bundesregierung 2017) bestätigt wird, wonach insbesondere von Arbeitslosigkeit betroffene Familien, Alleinerziehende und deren Kinder, gefolgt von Familien mit Migrationshintergrund ein besonders hohes Armutsrisiko tragen (S. XXI – XXII).
Das Armutsrisiko von Kindern ist nach wie vor deutlich höher als in der Gesamtbevölkerung. So leben rund 2,7 Millionen Kinder und Jugendliche in Haushalten mit geringem Einkommen (S. 248). Dies sind fast 20 % aller in Deutschland lebenden Kinder und Jugendlichen.
Armut sowie die anderen vorgenannten familiären Situationen können negative Sozialisationsverläufe von Kindern und Jugendlichen auslösen und begünstigen. Da die Erziehungsverantwortung im KJHG primär bei den Eltern angesiedelt wurde, galt es, die Leistungen zugunsten der familiären Erziehung stark auszuweiten. Damit folgt dieses Gesetz auch systemorientierten Erklärungen, wonach Schwierigkeiten und auftretende Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen vorwiegend als Symptome der individuell vorhandenen Beziehungsstrukturen der Familie und des sozialen Systems zu verstehen sind.
Das Gesetz gibt nicht allgemeine Erziehungsziele vor, sondern spricht von individueller sozialer Entwicklung. Damit werden die Lebensbezüge der Menschen akzeptiert und ernst genommen. Auf diese gilt es sozialpädagogisch aufzubauen, die unterschiedlichen Leistungsangebote der Jugendhilfe sind umwelt- und lebensweltorientiert (Frankfurter Kommentar 2019, S. 360). Für die Heimerziehung bedeutet das Konzept der Lebensweltorientierung die Akzeptanz, Beachtung und Förderung früherer und gegenwärtiger örtlicher und sozialer Beziehungen der jungen Menschen. Deren individuellen Lebenswelten werden zum Ausgangspunkt einer ressourcenorientierten Entwicklungsförderung. Diese zielt auf eine Bewältigung der Anforderungen im Alltag ab, auf soziale Gerechtigkeit und letztlich auf eine Hilfe zur Selbsthilfe (Grunwald/Thiersch 2018, S. 906).
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Die Absicht des Gesetzgebers war es, durch die Veränderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bzw. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Jahr 2005 einen besseren Schutz von jungen Menschen vor Kindeswohlgefährdungen zu erreichen. Spektakuläre Fälle von Kindstötungen, Misshandlungen und Vernachlässigungen hatten die Öffentlichkeit, Fachwelt und Politik aufgewühlt. Zwar war auch bislang bereits der Schutz von Kindern und Jugendlichen in diesem Gesetz berücksichtigt (§ 1 Abs. 3. Nr. 3: Jugendhilfe soll „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“), durch den neuen § 8a SGB VIII wurde diesem Schutzauftrag eine klare gesetzliche Grundlage gegeben (Frankfurter Kommentar 2019, S. 120 ff.).
„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.“
Ebenso verpflichtend ist dieser Schutzauftrag für die Fachkräfte von Trägern und Diensten, welche Jugendhilfeleistungen anbieten. Sie sollen bei der Gefährdungseinschätzung eine erfahrene Fachkraft hinzuziehen, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken und das Jugendamt dann informieren, wenn dies nicht ausreichend gelingt. Erforderlichenfalls wird das Jugendamt sich wegen eines Sorgerechtsentzugs an das Familiengericht wenden. Bei dringender Gefahr und wenn eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, ist das Jugendamt verpflichtet, nach § 42 SGB VIII das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
„Eine der größten Herausforderungen in der Kinderschutzarbeit besteht darin, den Grenzpunkt zu lokalisieren, an dem die Nicht-Gewährleistung des Kindeswohls in eine Gefährdung des Kindeswohls übergeht und das staatliche Wächteramt aktiviert wird, da die freiwillige Hilfestellung zur Überwindung einer belastenden Situation nicht (mehr) zu greifen scheint. Der Gesetzgeber sieht keinerlei Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfen vor, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (…), sondern erst dann wenn die Schwelle zur Gefährdung überschritten wurde“ (Klees/Wiesner 2014, S. 87).
2012 wurde zur weiteren Stärkung des Kindeswohls außerdem das Bundeskinderschutzgesetz eingeführt. Es enthält sowohl Ausführungen zu Maßnahmen der Intervention auf der Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bei Kindeswohlgefährdung, es stärkt aber auch die Prävention. Hier sind unter anderem Maßnahmen der Frühen Hilfen aufgeführt, wie Hausbesuche bei Familien, aber auch die stärkere Vernetzung verschiedener Fachkräfte sowie das Vorgehen z. B. von Ärzt*innen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2019).
Erziehungshilfen im KJHG
Das KJHG bzw. SGB VIII regelt unter anderem differenziert die Hilfe zur Erziehung und verzichtet auf negativ besetzte und pädagogisch fragwürdige Begrifflichkeiten des alten Jugendwohlfahrtsgesetzes wie beispielsweise „Fürsorgeerziehung“ oder „Verwahrlosung“. Die Angebote der erzieherischen Hilfen sind als Leistungsangebote zu verstehen, auf welche bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein rechtlicher Anspruch besteht. Im Gegensatz zu Teilaspekten des alten JWG geht der Gesetzgeber nun nicht mehr von „Erziehungseingriffen“ aus, sondern betont durchgängig den freiwilligen Charakter der Hilfeangebote sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Familien.
Unter der Überschrift „Hilfe zur Erziehung“ lautet § 27 Abs.1 des KJHG:
„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“
Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall, das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen ist dabei einzubeziehen. Somit ist wiederum der Bezug der Lebensweltorientierung vorhanden. Bei der Hilfe zur Erziehung wird insbesondere von der Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen ausgegangen.
Nachfolgend werden im Gesetz die Leistungsangebote der Hilfe zur Erziehung angeführt:
§ 28 Erziehungsberatung,
§ 29 Soziale Gruppenarbeit,
§ 30 Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer,
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe,
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe,
§ 33 Vollzeitpflege,
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform,
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
Satz 2 des