Zürcher Bibel. Ulrich Zwingli

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Название Zürcher Bibel
Автор произведения Ulrich Zwingli
Жанр Биографии и Мемуары
Серия
Издательство Биографии и Мемуары
Год выпуска 0
isbn 9783958932685



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je einen Fürsten für die Zuteilung des Landes beiziehen.

      19. Und dies sind die Namen der Männer: Kaleb, der Sohn Jephunnes, vom Stamme Juda;

      20. Samuel, der Sohn Ammihuds, vom Stamme Simeon;

      21. Elidad, der Sohn Chislons, vom Stamme Benjamin;

      22. Bukki, der Sohn Joglis, als Fürst des Stammes der Daniten;

      23. von den Josephiten: Hanniel, der Sohn Ephods, als Fürst des Stammes der Manassiten,

      24. und Kemuel, der Sohn Siphtans, als Fürst des Stammes der Ephraimiten;

      25. Elizaphan, der Sohn Parnachs, als Fürst des Stammes der Sebuloniten;

      26. Paltiel, der Sohn Assans, als Fürst des Stammes der Issaschariten;

      27. Ahihud, der Sohn Selomis, als Fürst des Stammes der Asseriten;

      28. Pedahel, der Sohn Ammihuds, als Fürst des Stammes der Naphthaliten.

      29. Das sind die Männer, denen der Herr gebot, den Israeliten ihr Erbe im Lande Kanaan zuzuteilen.

      1. UND der Herr redete mit Mose in den Gefilden Moabs, am Jordan gegenüber Jericho, und sprach:

      2. Gebiete den Israeliten, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte geben, wo sie wohnen können; zu den Städten aber sollt ihr den Leviten auch Weideland in deren Umkreis geben.

      3. Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, und die Weideplätze sind für ihr Vieh und ihre Habe und für alle ihre (übrigen) Tiere bestimmt.

      4. Die Weideplätze vor den Städten aber, die ihr den Leviten gebt, sollen sich von der Stadtmauer an ringsum tausend Ellen weit erstrecken.

      5. Und ihr sollt ausserhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, sodass die Stadt in der Mitte liegt; das soll ihnen als Weideland vor den Städten dienen.

      6. Und was die Städte betrifft, die ihr den Leviten geben sollt, so sollen es die sechs Freistädte sein, die ihr bestimmt, damit der Totschläger dorthin fliehen kann; und dazu sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben.

      7. Solcher Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sind insgesamt 48, die Städte samt den Weideplätzen.

      8. Und was die Städte betrifft, die ihr (den Leviten) vom Besitz der Israeliten abgebt, so sollt ihr den grössern (Stämmen) eine grössere, den kleinern eine kleinere Anzahl wegnehmen; ein jeder (Stamm) soll entsprechend dem Erbteil, das er bekommt, den Leviten eine Anzahl seiner Städte abgeben.

      9. Und der Herr redete mit Mose und sprach:

      10. Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,

      11. sollt ihr euch einige Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen, damit ein Totschläger, der jemand aus Versehen erschlägt, dorthin fliehen kann.

      12. Und die Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht etwa getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um gerichtet zu werden.

      13. Solcher Städte aber, die ihr als Freistädte abgebt, sollen sechs sein:

      14. drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abgeben, und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abgeben; die sollen Freistädte sein.

      15. Diese sechs Städte sollen den Israeliten sowohl als dem Fremden und dem Beisassen unter euch als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der jemand aus Versehen erschlägt.

      16. Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

      17. Und wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

      18. Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

      19. Der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.

      20. Und wenn er ihn aus Hass gestossen oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, sodass er starb,

      21. oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, sodass er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, getötet werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll ihn töten, sobald er ihn antrifft.

      22. Wenn er ihn aber von ungefähr, ohne dass er ihm feind war, gestossen oder irgend etwas unvorsätzlich auf ihn geworfen hat,

      23. oder wenn er, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn hat fallen lassen, sodass er starb, obschon er ihm nicht feind war und ihm auch nichts Böses antun wollte,

      24. so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden,

      25. und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn in seine Freistadt, in die er geflohen war, zurückbringen lassen, und er soll darin bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.

      26. Wenn aber der Totschläger das Gebiet seiner Freistadt, in die er geflohen ist, verlässt,

      27. und der Bluträcher trifft ihn ausserhalb des Gebietes seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so hat er keine Blutschuld;

      28. denn der Totschläger soll in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf er auf seinen Grund und Boden zurückkehren.

      29. Das soll euch für alle Zukunft als Rechtssatzung gelten in allen euren Wohnsitzen.

      30. Wenn jemand einen Menschen erschlagen hat, so soll man den Mörder auf Grund von Zeugenaussagen töten; aber die Aussage eines einzelnen Zeugen soll nicht hinreichen, um einen Menschen zum Tode zu verurteilen.

      31. Und ihr sollt für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, kein Lösegeld annehmen, sondern er soll getötet werden.

      32. Ihr sollt auch kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, dass einer nicht in seine Freistadt fliehen müsse, sondern schon vor dem Tod des Hohenpriesters zurückkehren und im Lande wohnen dürfe.

      33. Und ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann nicht Sühne erwirkt werden für das Blut, das darin vergossen worden ist, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

      34. So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der Herr, wohne inmitten der Israeliten.

      1. UND die Familienhäupter des Geschlechts der Söhne Gileads, des Sohnes Machirs, des Sohnes Manasses, aus den Geschlechtern der Josephiten, traten herzu und redeten vor Mose und den Fürsten, den Stammeshäuptern der Israeliten.

      2. Sie sprachen: Gott hat dir, unserm Herrn, geboten, das Land durchs Los den Israeliten als Erbe zuzuteilen. Auch hast du, unser Herr, von Gott den Befehl empfangen, das Erbteil unsres Stammesgenossen Zelophhad seinen Töchtern zu geben.

      3. Wenn sie nun einen Mann aus einem der (andern) Stämme Israels heiraten, so geht ihr Erbteil dem Erbteil unsrer Väter verloren, und das Erbteil des Stammes, in den sie heiraten, wird vergrössert, während das Los unsres Erbteils verringert wird.

      4. Wenn dann