Zürcher Bibel. Ulrich Zwingli

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Название Zürcher Bibel
Автор произведения Ulrich Zwingli
Жанр Биографии и Мемуары
Серия
Издательство Биографии и Мемуары
Год выпуска 0
isbn 9783958932685



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      1. Und am ersten Tage des siebenten Monats sollt ihr eine heilige Festversammlung halten, da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit tun; ein Tag des Lärmblasens ist es für euch.

      2. Und ihr sollt dem Herrn ein lieblich duftendes Brandopfer darbringen: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige fehllose Lämmer

      3. samt dem zugehörigen Speisopfer von Semmelmehl, mit Öl eingerührt: drei zehntel Epha zu dem Stier, zwei zehntel zu dem Widder

      4. und je ein zehntel auf jedes von den sieben Lämmern;

      5. dazu einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu erwirken -

      6. ausser dem Neumondsbrandopfer mit seinem Speisopfer und ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer nebst den vorgeschriebenen Trankopfern -, ein lieblich duftendes Feueropfer für den Herrn.

      7. Und am zehnten Tage desselben siebenten Monats sollt ihr eine heilige Festversammlung halten und fasten; da dürft ihr keinerlei Arbeit tun.

      8. Und ihr sollt dem Herrn ein lieblich duftendes Brandopfer darbringen: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige Lämmer - fehllos sollen sie sein -

      9. samt dem zugehörigen Speisopfer von Semmelmehl, mit Öl eingerührt: drei zehntel Epha zu dem Stier, zwei zehntel zu dem Widder

      10. und je ein zehntel auf jedes von den sieben Lämmern,

      11. dazu einen Ziegenbock als Sündopfer ausser dem Sündopfer der Sühnung und dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer nebst den zugehörigen Trankopfern.

      12. Und am fünfzehnten Tage des siebenten Monats sollt ihr eine heilige Festversammlung halten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit tun, sondern sollt dem Herrn ein Fest feiern, sieben Tage lang.

      13. Und ihr sollt dem Herrn ein Brandopfer darbringen, ein lieblich duftendes Feueropfer: dreizehn junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige Lämmer - fehllos sollen sie sein -

      14. samt dem zugehörigen Speisopfer von Semmelmehl, mit Öl eingerührt: je drei zehntel Epha auf jeden von den dreizehn Stieren, je zwei zehntel auf jeden von den beiden Widdern

      15. und je ein zehntel auf jedes von den vierzehn Lämmern;

      16. dazu einen Ziegenbock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer.

      17. Am zweiten Tage: zwölf junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer

      18. samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

      19. dazu einen Ziegenbock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer.

      20. Am dritten Tage: elf Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer,

      21. samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

      22. dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer.

      23. Am vierten Tage: zehn Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer

      24. samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

      25. dazu einen Ziegenbock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer.

      26. Am fünften Tage: neun Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer

      27. samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

      28. dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer.

      29. Am sechsten Tage: acht Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer

      30. samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

      31. dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer.

      32. Am siebenten Tage: sieben Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer

      33. samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

      34. dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer.

      35. Am achten Tage aber sollt ihr eine Festversammlung halten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit tun.

      36. Und ihr sollt dem Herrn ein Brandopfer darbringen, ein lieblich duftendes Feueropfer: einen Stier, einen Widder und sieben einjährige fehllose Lämmer

      37. samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu dem Stier, dem Widder und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;

      38. dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer.

      39. Diese (Opfer) sollt ihr dem Herrn an euren Festen darbringen ausser dem, was ihr an Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Heilsopfern infolge eines Gelübdes oder freiwillig darbringt.

      1. Und Mose sagte den Israeliten alles, was ihm der Herr geboten hatte.

      2. UND Mose redete mit den Stammeshäuptern der Israeliten und sprach: Dies ist's, was der Herr geboten hat:

      3. Wenn ein Mann dem Herrn ein Gelübde tut oder einen Eid schwört, sich eine Enthaltung auferlegen zu wollen, so soll er sein Wort nicht brechen; genau wie er es ausgesprochen hat, soll er es halten.

      4. Und wenn ein Weib dem Herrn ein Gelübde tut oder sich eine Enthaltung auferlegt, solange sie noch ledig im Hause ihres Vaters ist,

      5. und ihr Vater hört von ihrem Gelübde und der Enthaltung, die sie sich auferlegt hat, und schweigt dazu, so gelten alle ihre Gelübde, und jede Enthaltung, die sie sich auferlegt hat, besteht zu Recht.

      6. Wenn aber ihr Vater an dem Tage, da er davon hört, ihr wehrt, so gilt kein Gelübde und keine Enthaltung, die sie sich auferlegt hat, und der Herr wird ihr vergeben, weil ihr Vater ihr gewehrt hat.

      7. Und wenn sie sich verheiratet, während sie noch ihre Gelübde oder eine Verpflichtung zu erfüllen hat, die sie durch ein unbedachtes Wort auf sich genommen,

      8. und ihr Mann hört davon, schweigt aber dazu an dem Tage, da er davon hört, so gelten ihre Gelübde, und die Enthaltungen, die sie sich auferlegt hat, bestehen zu Recht.

      9. Wenn aber ihr Mann an dem Tage, da er davon hört, ihr wehrt, so hebt er damit ihr Gelübde auf, das sie zu erfüllen hätte, und ebenso die Verpflichtung, die sie durch ein unbedachtes Wort auf sich genommen hat, und der Herr wird ihr vergeben.

      10. <Das Gelübde einer Witwe oder einer Verstossenen, alles, was sie sich auferlegt hat, besteht für sie zu Recht.>

      11. Wenn sie aber im Hause ihres Mannes ein Gelübde tut oder durch einen Eid sich eine Enthaltung auferlegt,

      12. und ihr Mann hört davon, schweigt aber dazu und wehrt ihr nicht, so gelten alle ihre Gelübde, und jede Enthaltung, die sie sich auferlegt hat, besteht zu Recht.

      13. Wenn jedoch ihr Mann