Zürcher Bibel. Ulrich Zwingli

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Название Zürcher Bibel
Автор произведения Ulrich Zwingli
Жанр Биографии и Мемуары
Серия
Издательство Биографии и Мемуары
Год выпуска 0
isbn 9783958932685



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als zur Rückerstattung nötig ist, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; im Halljahr wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz.

      29. Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so darf er es bis zum Schluss des Jahres, in dem er verkauft hat, zurückkaufen; die Rückkaufsfrist dauert nur eine Zeitlang.

      30. Wenn es nicht zurückgekauft wird, ehe ein volles Jahr vergangen ist, so verbleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer dem Käufer als Eigentum, auch für seine Nachkommen; es wird im Halljahr nicht frei.

      31. Die Häuser auf den Dörfern jedoch, die nicht von einer Mauer umgeben sind, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden; ein solches Haus darf (jederzeit) zurückgekauft werden, und im Halljahr wird es frei.

      32. Was aber die Städte der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihnen gehören -, so steht den Leviten jederzeit der Rückkauf zu.

      33. Wenn jedoch einer der Leviten den Rückkauf nicht vornimmt, so wird ein von ihm verkauftes Haus, falls es in einer zu ihrem Besitz gehörigen Stadt steht, im Halljahr frei; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Israeliten.

      34. Auch das Weideland, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden; denn es ist ihr Besitztum für alle Zeiten.

      35. Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihn aufrechthalten, dass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir leben kann.

      36. Du sollst keinen Zins und keine Zulage von ihm nehmen, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten, sodass dein Volksgenosse neben dir leben kann.

      37. Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben, noch deine Speise mit der Verpflichtung zu einer Zulage (bei der Rückerstattung).

      38. Denn ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.

      39. Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen;

      40. wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein. Bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;

      41. alsdann soll er mitsamt seinen Kindern frei von dir ausgehen und soll zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zum Besitze seiner Väter kommen.

      42. Denn meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.

      43. Du sollst ihm kein harter Herr sein, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten.

      44. Was aber die Sklaven und Sklavinnen betrifft, die du halten darfst, so mögt ihr welche bei den Heiden kaufen, die um euch her wohnen.

      45. Auch aus den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr welche kaufen, überhaupt aus ihrem Geschlecht, das unter euch wohnt und das in eurem Lande geboren ist; solche können euer Eigentum werden,

      46. und ihr dürft sie als bleibendes Eigentum auf eure Nachkommen vererben, für alle Zeit dürft ihr sie als Sklaven halten. Unter euch Brüdern aber, den Israeliten, soll keiner dem andern ein harter Herr sein.

      47. Wenn ein Fremdling oder Beisasse bei dir wohlhabend wird, dein Volksgenosse aber neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen bei dir oder einem Abkömmling aus dem Geschlecht eines Fremdlings verkauft,

      48. so soll er, nachdem er sich verkauft hat, losgekauft werden können; einer von seinen Brüdern mag ihn loskaufen,

      49. oder sein Oheim oder Vetter mag ihn loskaufen, oder sonst ein naher Blutsverwandter aus seinem Geschlecht mag ihn loskaufen; oder wenn er die Mittel dazu aufbringt, mag er sich selber loskaufen.

      50. Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft, bis zum Halljahr, und der Verkaufspreis richtet sich nach der Zahl der Jahre; die Zeit, die er bei ihm ist, wird wie die eines Tagelöhners in Rechnung gebracht.

      51. Fehlen (beim Loskauf) noch viele Jahre (bis zum Halljahr), so soll er, um sich loszukaufen, einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückerstatten.

      52. Fehlen aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr, so soll er ebenfalls nachrechnen; nach Massgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zu entrichten.

      53. Wie ein Tagelöhner, der jahraus, jahrein arbeitet, soll er bei ihm sein, und er soll ihn vor deinen Augen nicht als harter Herr behandeln.

      54. Wird er aber nicht in dieser Weise losgekauft, so soll er im Halljahr mitsamt seinen Kindern frei ausgehen.

      55. Denn mein sind die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der Herr, euer Gott.

      1. IHR sollt euch keine Götzen machen, und Gottesbilder und Malsteine sollt ihr euch nicht aufrichten, auch keine Steine mit Bildern hinstellen in eurem Lande, um euch davor niederzuwerfen; denn ich bin der Herr, euer Gott.

      2. Meine Ruhetage sollt ihr halten und euch vor meinem Heiligtum scheuen; ich bin der Herr.

      3. Wenn ihr in meinen Satzungen wandelt und meine Gebote haltet und darnach tut,

      4. so werde ich euch Regen geben zu seiner Zeit, dass das Land seinen Ertrag gibt und die Bäume auf dem Felde ihre Früchte tragen.

      5. Dann wird bei euch die Dreschzeit bis zur Weinlese und die Weinlese bis zur Saatzeit reichen, und ihr werdet euch an eurem Brot satt essen und sicher wohnen in eurem Lande.

      6. Ich will Frieden schaffen im Lande, und ihr werdet ruhig schlafen, ohne dass euch jemand aufschreckt. Die wilden Tiere im Lande will ich ausrotten, und kein Schwert soll durch euer Land gehen.

      7. Ihr werdet eure Feinde vor euch her treiben, und sie werden vor euch dem Schwerte verfallen.

      8. Euer fünf werden hundert vor sich her treiben, und euer hundert werden zehntausend vor sich her treiben, und eure Feinde werden vor euch dem Schwerte verfallen.

      9. Und ich werde mich euch zuwenden und euch fruchtbar machen und euch mehren und meinen Bund mit euch aufrechterhalten.

      10. Und ihr werdet vom alten, vorjährigen (Korn) zu essen haben und das vorjährige wegen der Menge des neuen hinausschaffen.

      11. Ich werde meinen Wohnsitz unter euch nehmen und keinen Widerwillen gegen euch hegen.

      12. Ich werde mitten unter euch wandeln und will euer Gott sein, und ihr sollt mein Volk sein.

      13. Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt hat, damit ihr dort nicht Sklaven wäret. Und ich zerbrach die Hölzer eures Jochs und liess euch aufrecht einhergehen.

      14. Wenn ihr mir aber nicht gehorcht und nicht diese Gebote alle haltet,

      15. wenn ihr meine Satzungen missachtet und gegen meine Vorschriften Widerwillen hegt, sodass ihr nicht meine Gebote alle haltet und dadurch den Bund mit mir brecht,

      16. so werde auch ich an euch ebenso handeln. Ich werde Schreckliches über euch bringen: die Schwindsucht und das Fieber, dass euch die Augen erlöschen und das Leben hinschwindet. Vergeblich werdet ihr säen; eure Feinde werden die Saat verzehren.

      17. Und ich werde mein Angesicht wider euch kehren, dass ihr von euren Feinden geschlagen werdet. Die euch hassen, werden euch unterwerfen, und ohne dass euch jemand verfolgt, werdet ihr fliehen.

      18. Und wenn ihr mir auch dann noch nicht gehorcht, so werde ich euch noch weiter züchtigen, siebenmal, um eurer Sünden willen.

      19. Ich werde euren Wohlstand zerbrechen, auf den ihr stolz seid: den Himmel über euch will ich (hart) wie Eisen machen und eure Erde wie Erz.

      20. Eure