Название | Markenrecht |
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Автор произведения | Jennifer Fraser |
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Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811456518 |
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Bei Hörmarken haben sich in der Vergangenheit Probleme weniger bei der Frage der Unterscheidungskraft, sondern schon bei der nach § 32 Abs 2 Nr 2 erforderlichen Wiedergabe der Marke ergeben, die nach Auffassung des DPMA nur bei klanglicher Übereinstimmung von Notenschrift und Kassette gegeben sein sollte (vgl BPatG GRUR 1997, 60 f – SWF-3-Nachrichten). Der Verkehr wird idR bei einer Werbemelodie und erst recht bei textlicher Untermalung an ein Betriebskennzeichen denken, zumal wenn das Produktkennzeichen in dem Text genannt wird. Enthält der Text demgegenüber nur sachbezogene Informationen und handelt es sich bei der Melodie nur um eine werbeübliche Untermalung, hat der Verkehr keinen Anlass an etwas anderes als eine Produktbeschreibung zu denken. Dies gilt auch für Geräusche, die das Produkt in typischer Weise beschreiben, wie dies bei Motorenlärm für Motoröl oder die Dienstleistung einer Kfz-Werkstatt der Fall sein wird (vgl Ströbele GRUR 1999, 1041, 1045), weil der Verkehr hierin nur eine bloßes Mittel zur Erweckung der Aufmerksamkeit und Anpreisung sehen wird. Auch typische Geräusche wie Torjubel für die Dienstleistung „Fußballübertragungen“ eines Fernsehsenders sind nicht unterscheidungskräftig. Demgegenüber ist die Einprägsamkeit oder Merkfähigkeit kein für die Unterscheidungskraft erforderliches Kriterium (vgl BGH GRUR 2000, 502 f – St. Pauli Girl für Bildmarken; aA Ströbele GRUR 1999, 1041, 1045; Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele § 8 Rn 191). Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass Melodie und Text geeignet sind, auf die Herkunft von einem bestimmten Anbieter zu schließen, was insb durch eine schutzfähige Bezeichnung wie „Hexal“ im Text und eine gewisse Dauer, die im unteren Sekundenbereich liegen kann, zu erreichen ist (HABM GRUR 2006, 343, 344 – Arzneimittel Ihres Vertrauens-Hexal). Der Schutzumfang erstreckt sich hierbei nur auf das aus dem Sonagramm ersichtliche Klangbild, nicht aber auf den Text, so dass hieraus keine Rechte hergeleitet werden können (HABM GRUR 2006, 343, 344 – Arzneimittel Ihres Vetrauens-Hexal; Lewalter GRUR 2006, 546, 547; vgl auch Hölk FS Ullmann, S 239 ff).
m) Eventmarke
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In seiner Entsch “FUSSBALL WM 2006“ hat der BGH der sog Eventmarke insoweit eine Absage erteilt, als nicht von einer grds Schutzfähigkeit ausgegangen werden kann. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass sportliche Ereignisse entspr benannt werden, so dass der Verkehr in Bezeichnungen dieser Art keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; so auch schon WRP 2004, 1037 – EURO 2000; GRUR 1989, 626 – Festival Europäischer Musik für entspr Veranstaltungen auf dem Musiksektor; vgl auch BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 35/09 – EM 2012; Rieken MarkenR 2006, 439; Buchroithner/Rungg/Donath WRP 2006, 1443; Gaedertz WRP 2006, 526; Fuchs-Wissemann MarkenR 2007, 372; Berlit GRUR 2008, 33 ff). Deshalb sind Eventmarken nicht unterscheidungskräftig für Waren und Dienstleistungen, die mit dem Ereignis in Verbindung gebracht werden (BGH WRP 2004, 1037 – EURO 2000; vgl auch Raab MarkenR 2006, 522 ff; Lerach S 525; aA Gaedertz WRP 2006, 526, 533; Fezer Mitt 2007, 193, 196, der von einer eigenständigen Rolle der unter die Eventmarke fallenden Sponsoringmarke ausgeht). Entspr wurden auch die Bezeichnungen von Veranstaltungen wie „Tag der Bremer“, „eventfabrik trier“, Oldierent“, Fastelovend om Rhing“ oder „Münchner Bier Festival“ vom BPatG für nicht schutzfähig erachtet (PAVIS PROMA – 25 W (pat) 21/05, – 32 W (pat) 181/04, – 26 W (pat) 192/04, – 25 W (pat) 31/05; vgl Grabrucker/Fink GRUR 2007, 267, 272). Andererseits kann die Veranstaltung einer Karnevalsveranstaltung unter der Bezeichnung „Kokain Ball“ als Hinweis auf eine (be-) rauschende Ballnacht durchaus phantasievoll sein (BPatGE 48, 104, 107 – KOKAIN BALL). Demgegenüber wurde die Unterscheidungskraft der Marke „Hahnenkamm-Rennen“ anders als in Österreich verneint (BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 84/11).
1. Allgemeines
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Nach dieser Vorschrift kommt eine Eintragung nicht in Betracht, wenn die angemeldete Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung