in ihrem Sinngehalt erkennbar sein, wie dies bei einer japanischen Bezeichnung für eine im Inland seit längerem angewendete Heilmethode der Fall ist (BPatG GRUR 2005, 675, 676 – JIN SHIN JYUTSU). Ist die Bedeutung indes nicht ohne weiteres erkennbar, so kann die Bezeichnung gleichwohl für den
Im- und Export bzw den Vertrieb von Waren mit zusätzlicher fremdsprachiger Bezeichnung auch im Inland
benötigt werden (
BGH GRUR 1994, 366 – RIGIDITE II). Wird etwa eine französische Beschaffenheitsangabe nicht im Inland als solche verstanden, muss ein deutsches Unternehmen, das entspr Waren nach Frankreich exportiert, diese Angabe in Deutschland auf den Waren anbringen dürfen, so dass ein Freihaltungsbedürfnis an der ungehinderten Verwendung im Inland besteht. Angesichts des wirtschaftspolitischen Interesses ist es zudem nicht mehr zeitgemäß, bei EU-Sprachen die Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses davon abhängig zu machen, dass das Wort im Inland in seiner beschreibenden Bedeutung verstanden wird (
Kurtz GRUR 2004, 32, 34; vgl auch
BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 110/09 – OpenVirtue, wonach nur naheliegende Übersetzungen zu berücksichtigen sind). So ist auch ohne EU-Bezug die russische Gattungsbezeichnung „Zeffir“ wegen eines Freihaltungsbedürfnisses für „feine Backwaren, Konditorwaren“ gelöscht worden (
BPatGE 48, 115, 116 f – Zeffir). Dogmatisch zu rechtfertigen ist dies damit, dass nicht auf die Kenntnis des normalen Durchschnittsverbrauchers, sondern der am Handel beteiligten Fachkreise abgestellt wird (
Ströbele MarkenR 2006, 433, 435; EuGH MarkenR 2006, 157 – Matratzen Concord;
BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 110/05 – BAGNO; 24 W (pat) 28/06 – Rapido; 30 W (pat) 44/11 – Pillola;
BPatG BeckRS 2016 12105 – flatline;
BPatG 23.6.2016 – 24 W (pat) 25/!2 – NEATpack; vgl aber
Lettl NJW-Sonderheft 100 Jahre Markenverband, 44, 48). Sogar fremdsprachige Bezeichnungen, die wie kyrillische Buchst für den deutschen Verbraucher, soweit er nicht wie ehemalige DDR-Bürger über Russischkenntnisse verfügt, nicht ohne weiteres erkennbar sind, sind von der Eintragung ausgeschlossen, soweit eine beschreibende Angabe objektiv zugrunde liegt. Insoweit sind neben den insb ostdeutschen Verkehrskreisen mit Russischkenntnissen die vielen Russlanddeutschen zu berücksichtigen, die zT in sog Russenläden einkaufen; darüber hinaus bestehen enge Handelsbeziehungen mit Russland (
BPatG PAVIS PROMA – 26 W (pat) 210/01 – Russisches Bier; vgl auch
BPatGE 48, 115, 116 – Zeffir). Schließlich kann auch an Wörtern toter Sprachen ein Freihaltungsbedürfnis bestehen, wenn es sich zB um die Bezeichnung eines prähistorischen Ballspiels handelt, das Vorläufer des Fußballspiels ist (
BPatG PAVIS PROMA – 25 W (pat) 19/06 – Pokta Pok). Bei der angemeldeten Bezeichnung „Pillola“ in der Bedeutung von „Tablette, Pille“ sind die am Warenverkehr mit Italien beteiligten inländischen Händler für den Export nach Italien und die italienischen Händler für den Import in Deutschland zu berücksichtigen. Diese haben ein Interesse daran, diese beschreibende Angabe zu verwenden. Insoweit reicht es, dass die am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise das italienischsprachige Markenwort verstehen und ein Interesse daran haben, es im Rahmen des Handelsverkehrs mit dem EU-Mitglied Italien unbehindert von Monopolrechten zu Beschreibung einsetzen zu können (
BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 44/11 – Pillola). Schutzfähig ist dagegen der dänische Begriff „Lille Smok“ für „klein, schön“ trotz des glatt beschreibenden Inhalts, weil Dänisch keine Welthandelssprache ist (
BPatG BeckRS 2016, 08845). „factum“ als lateinischer Begriff für „Tatsache, Fakt, Sachverhalt“ ist schutzfähig, weil ohne verständnisfördernden Kontext keine Merkmale von Rechtsdienstleistungen beschrieben würden (
BPatG 24.11.2016 – 30W(pat) 543/14). „KAGURA“ als Bezeichnung für einen traditionellen Tanz – nach Aufnahme eines Disclaimers – enthält keinen Sachbezug zu diesem Tanz (
BPatG BeckRS 2017, 144309;
Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 461). „Friends“ ist trotz werblicher Anklänge kein klassisches Werbewort und in seinem Inhalt diffus; die Marke ist deshalb schutzfähig (
BPatG BeckRS 2017, 129131;
Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 461). Nicht schutzfähig ist dagegen „Cream“, da Bekleidung nicht nur als „cremefarben“, sondern auch mit dem englischen Wort „creme“ bezeichnet wird (
BPatG BeckRS 2017, 125196;
Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 461). Nicht freihaltungsbedürftig und daher schutzfähig ist „for you“, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr die Marke nur als Hinweis auf eine Anpassung der Waren an individuelle Bedürfnisse oder gar als Kaufappell versteht (
BGH GRUR 2015, 943 – for you).
5. Voreintragungen
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Bei fremdsprachigen Bezeichnungen ist zudem die Frage von Voreintragungen in einem Land des betr Sprachkreises zu prüfen. Während die Rspr seit jeher eine Indiz- oder Bindungswirkung inländischer Voreintragungen verneint hat (BGH GRUR 1989, 420 – KSÜD; vgl allerdings der 29. Senat in BPatG Mitt 2007, 168 LS – Volks-Handy und GRUR 2007, 329 – Schwabenpost sowie Vorlagebeschl GRUR 2008, 164 – Schwabenpost II mit Anm Eisenführ GRUR 2008, 170, der dies – wie auch Kühling GRUR 2007, 849 und Sendrowski GRUR 2007, 841 – in Zweifel zieht, was aber im BPatG eine Ausnahmemeinung sein dürfte, wie der gegenteilige Beschl des 24. Senats in GRUR 2007, 333, 335 ff – Papaya mit Anm Schwippert GRUR 2007, 337 ebenso wie des 25. Senats in PAVIS PROMA – 25 W (pat) 9/05 – Cashflow und des 27. Senats MarkenR 2008, 121 – Topline und letztlich entscheidend EuGH GRUR 2009, 667 – Schwabenpost) erkennen lässt, kommt in Zweifelsfällen entspr ausl Eintragungen allenfalls eine Indizwirkung für die Schutzfähigkeit auch im Inland zu (BGH GRUR 1996, 771 – THE HOME DEPOT). Dies setzt indes voraus, dass es sich tatsächlich um einen Zweifelsfall handelt. Liegt die beschreibende Bedeutung für inländische Verkehrskreise ohne weiteres auf der Hand, vermag auch die Voreintragung im fremdsprachigen Ausland nicht zur Eintragung zu führen. Eine Indizwirkung ist dann zu verneinen, wenn das Markenwort im Inland in einem von der fremdsprachigen Bedeutung abweichenden Sinngehalt verwendet wird (BGH GRUR 2001, 1046, 1086 – GENESCAN). Auch der EuGH geht davon aus, dass ausl Eintragungen berücksichtigt werden können, aber nicht maßgebend sein dürfen (EuGH GRUR 2003, 58, 60 – Companyline; GRUR 2004, 428, 432 – Henkel; vgl auch Ströbele FS VPP 50 Jahre, S 439 ff). Den Anmeldern ist jedenfalls bei fremdsprachigen Angaben zu empfehlen, die Frage einer Registrierung im entspr Sprachraum festzustellen und die entspr Unterlagen im Prüfungsverfahren vorzulegen.
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Von der Frage der Indizwirkung bei Voreintragungen im entspr Sprachraum zu trennen ist die Bedeutung von Voreintragungen in einem anderen EU-Land oder durch das Harmonisierungsamt in Alicante. Der BGH hielt eine indizielle Bedeutung für gegeben, wenn die Marken auf Grund harmonisierter Gesetzesbestimmungen eingetragen sind und es keine Anhaltspunkte für ein gegenüber dem Ausland abweichendes Verkehrsverständnis gibt (BGH WRP 2001, 265, 268 – Stabtaschenlampen). Demgegenüber hat das BPatG eine Indiz- oder gar Bindungswirkung von Eintragungen in einem anderen EU-Land oder durch das Harmonisierungsamt verneint (BPatG GRUR 1997, 132 f – ErgoPanel). Der EuGH hat nunmehr klargestellt, dass eine identische Marke, die in einem Mitgliedsstaat für identische Waren und Dienstleistungen eingetragen worden ist, auch in die Beurteilung der Unterscheidungskraft einzubeziehen ist, jedoch letztlich nicht maßgebend für die Entsch über die Eintragung ist (EuGH GRUR 2004, 428, 432 – Henkel; GRUR 2006, 233 – Standbeutel; BGH WRP 2006, 1121, 1127 – FUSSBALL WM 2006; vgl auch Ströbele FS 50 Jahre VPP, S 439, 448 ff). Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Marke in einem fremdsprachigen Mitgliedsstaat eingetragen ist, weil für ein im Inland angemeldetes Wortzeichen allein der übliche Sprachgebrauch bei den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen maßgeblich ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 – Matratzen Concord; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 44/11 – Pillola).
6. Ausschließlich schutzunfähige Zeichen
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Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 folgt, dass eine Eintragungsversagung nur gerechtfertigt ist, wenn die Marke ausschließlich aus schutzunfähigen Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR 2004, 146 – Wrigley's Doublemint). Aus dem beschreibenden Charakter eines einzelnen Bestandteils darf kein Schutzhindernis für die Gesamtmarke hergeleitet