Название | Markenrecht |
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Автор произведения | Jennifer Fraser |
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Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811456518 |
g) Werktitel
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Der BGH hat in seiner Entsch „Bücher für eine bessere Welt“ zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Werktiteln iSv § 5 Abs 3 zugleich die nach § 8 Abs 2 Nr 1 zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zukommt (BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Nachdem unter Geltung des WZG generell eine Unvereinbarkeit von Werktiteln mit dem Markenschutz angenommen worden war, weil eine lediglich das Werk identifizierende inhaltsbezogene Angabe im Regelfall nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Berieb verstanden werden könne (BGH GRUR 1974, 661 f – St. Pauli-Nachrichten; GRUR 1988, 377 – Apropos Film; GRUR 1993, 692 – Guldenburg), hat der BGH dies mit den Bestimmungen des MarkenG nicht für vereinbar gehalten (BGH GRUR 2000, 882 f – Bücher für eine bessere Welt). Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Titel auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur einen Hinweis auf den Inhalt enthält; hiervon ist nur auszugehen, wenn die Bezeichnung nach Art eines Sachtitels gebildet ist (PAVIS PROMA BPatG – 25 W (pat) 108/05 – THREE MO DIVAS). Die Frage der Unterscheidungskraft ist allerdings nicht nach den allg, großzügigen Maßstäben für den Schutz von Zeitschriften- und Zeitungstiteln zu beurteilen, bei denen zur Schutzfähigkeit nach § 5 Abs 3 häufig eine geographische Angabe verbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung ausreicht (BPatG GRUR 2012, 532, 533 – Deutschlands schönste Seiten; BGH GRUR 1974, 661 f – St. Pauli-Nachrichten). Enthält die fragliche Bezeichnung ausschließlich einen sachlichen Hinweis auf den Inhalt, ist die nach § 8 Abs 2 Nr 1 zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (BGH GRUR 2000, 882 f – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou; GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHÖN; vgl auch Deutsch GRUR 2004, 642; Frommeyer GRUR 2003, 919). Versteht der Verkehr die fragliche Bezeichnung als Hinweis auf den Titel des Werks und hat daher eine werktitelähnliche Funktion, wird der Verkehr hierin nicht ein Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen gesehen (BGH GRUR 2009, 949, 950 – My World). Hieran vermag nichts zu ändern, dass der Verkehr selbstverständlich davon ausgeht, dass das Werk von einem bestimmten Verlag angeboten wird oder hinter der das Thema einer Musikveranstaltung mit „Festival Europäischer Musik“ beschreibenden Bezeichnung ein bestimmter Veranstalter steht (BGH GRUR 1989, 626 f – Festival Europäischer Musik). Nur wenn es sich um den Titel periodisch erscheinender Werke wie Zeitungen und Zeitschriften handelt, die sich angesichts ihres regelmäßigen Erscheinens zu einem Hinweis auf die Herkunft – kraft Verkehrsdurchsetzung – entwickeln können, ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr hierin auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann (BGH GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou).
h) Buchstaben
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Der BGH geht davon aus, dass der Verkehr angesichts der verstärkten Tendenz zu Abkürzungen grds in Buchstaben oder nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen einen unterscheidungskräftigen Betriebshinweis sehe (BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds; vgl auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 106, 107 – GVP; v Gierke WRP 2000, 877 f; allgemein zu Abkürzungen Bugdahl MarkenR 2017, 456). Unter Hinweis auf die grds Markenfähigkeit nach § 3 Abs 1 hat er die Rspr von BPatG und die Prüfungsrichtlinien des HABM (Nr 8.3), wonach ein oder auch zwei – grafisch nicht ausgestaltete – Buchst vom Verkehr erfahrungsgemäß nicht als Betriebskennzeichen angesehen werden (BPatGE 38, 116, 119 f – L; BPatGE 39, 140, 144 – M), in Zweifel gezogen; eine Zurückweisung sei nur iF einer nachweisbar beschreibenden Bedeutung gerechtfertigt (BGH GRUR 2001, 161 f – Buchstabe „K“; GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe „Z“). Auf die Zurückverweisung hin hat das BPatG die Anmeldung unter Nachweis eines beschreibenden Charakters von „K“ für den größten Teil der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, iÜ aber die Unterscheidungskraft gem § 8 Abs 2 Nr 1 bejaht und eine Registrierung als Marke zugelassen (BPatG GRUR 2003, 345, 346 – Buchstabe „K“; so auch BPatG GRUR 2003, 347, 348 – Buchstabe „E“ für Windkraftanlagen; BPatG BlPMZ 2012, 283 – B&P). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es einen allg Erfahrungssatz, wonach der Verkehr in Einzelbuchstaben keinen Herkunftshinweis sieht, nicht gibt (BGH GRUR 2001, 161, 162 – Buchstabe „K“; vgl auch Bergmann GRUR 2006, 793, 794). Dementsprechend ist für den Buchstaben oder die Buchstabenkombination festzustellen, ob eine beschreibende Bedeutung für den Verkehr ohne weiteres erkennbar ist, wie dies etwa bei „D“ für „Diesel“ bei Kraftfahrzeugen ohne weiteres der Fall ist (vgl BGH GRUR 2001, 161 f – Buchstabe „K“; BPatGE 39, 55, 59 f – Buchstabe „M“; BPatG GRUR–RR 2013, 288, 289 ff; Teplitzky WRP 1999, 461 mit weiteren Beispielen). Ist ein Buchst oder eine Kombination von Buchst als Abkürzung so verselbstständigt, dass es eines gedanklichen Rückgriffs auf das zugrundeliegende, abgekürzte Wort nicht mehr bedarf, fehlt die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (BPatGE 40, 85 – CT; GRUR 2003, 345, 346 – Buchstabe „K“; BPatG BeckRS 201834092 – PID als aus der Geburtshilfe stammender Fachabkürzung für „Präimplantationsdiagnostik“). Demgegenüber ist „Q“ weder eine Typen- oder Serienbezeichnung noch ein Sachhinweis auf die Qualität der Einzelhandelsdienstleistungen und daher unterscheidungskräftig (BPatG BeckRS 2017, 129580; Kortge/Mittenberger-Huber GRUR 2018, 467). „CT“ verfügt als