Название | Besonderes Verwaltungsrecht |
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Автор произведения | Группа авторов |
Жанр | |
Серия | C.F. Müller Lehr- und Handbuch |
Издательство | |
Год выпуска | 0 |
isbn | 9783811472297 |
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§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG erstreckt den Anwendungsbereich des UmwRG auch auf Bauleitpläne.[860] Davon werden gemäß § 37 S. 2 UVPG lediglich Pläne ausgenommen, die im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach §§ 13 und 13a BauGB erlassen werden. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG ist damit unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Vereinigungen der Rechtsschutz eröffnet. Folglich steht die Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch einer Umweltvereinigung zu. Begründet ist die Normenkontrolle gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG, wenn der Bebauungsplan gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für den Beschluss von Bedeutung sind, und gegen Belange verstoßen wird, deren Förderung zu den satzungsmäßigen Zielen der Vereinigung gehört. Ferner verlangt § 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG das Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung, wozu auch die Strategische Umweltprüfung gehört.[861]
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Der Antrag auf Normenkontrolle ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans zu stellen[862]. Diese Frist korrespondiert mit der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB. Zu beachten ist ferner die Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO (siehe dazu oben Rn. 98). Das Verfahren nach § 47 VwGO dient nicht allein dem subjektiven Rechtsschutz des Antragstellers, sondern stellt auch ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar. Somit beschränkt sich die Überprüfung des Bebauungsplans auch nicht auf die geltend gemachte Verletzung des Rechts des Antragstellers, sondern es erfolgt eine umfassende Prüfung des Bebauungsplans[863]. Sachentscheidungs- und Begründetheitsvoraussetzung fallen damit – anders als im Verhältnis von § 42 Abs. 2 VwGO und § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO – auseinander[864]. § 47 Abs. 5 VwGO sieht die sogenannte inter-omnes-Wirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren vor. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan ungültig ist, erklärt es diesen für unwirksam. Diese Entscheidung ist allgemein verbindlich, beseitigt den Bebauungsplan also mit Wirkung für und gegen jeden Betroffenen. Dementsprechend ist die Entscheidung auch wie der Bebauungsplan bekanntzumachen. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz möglich.
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Grundsätzlich kommt die Normenkontrolle des § 47 Abs. 1 VwGO gegen Flächennutzungspläne nicht in Betracht. Weder handelt es sich um eine Satzung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO[865]. Allerdings entsteht hierdurch eine Rechtsschutzlücke gegenüber Darstellungen in Flächennutzungsplänen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, denen Außenwirkung zukommt und die in ihrem Regelungsgehalt Festsetzungen in Bebauungsplänen nahe kommen (siehe dazu oben Rn. 37)[866]. Zur Vermeidung dieser Lücke hat das Bundesverwaltungsgericht für solche Flächennutzungspläne § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als analog anwendbar erklärt[867].
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Eine weitere Ausweitung erfährt der Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne durch die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 UmwRG. Ist bei einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG, wozu auch Flächennutzungspläne zählen, eine Gestaltungs- oder Leitungsklage oder ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO nicht statthaft, ist § 47 VwGO entsprechend anzuwenden. Somit wird die Normenkontrolle gegen Flächennutzungspläne eröffnet. Allerdings gilt diese Regelung des UmwRG nur für Umweltvereinigung, wie auch der Umkehrschluss aus § 7 Abs. 6 UmwRG zeigt.[868]
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Soweit es um die Feststellung von Rechten und Pflichten geht, die sich aus dem Plan ergeben, und nicht um die Nichtigkeit des Plans selbst[869], kann auch die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO eröffnet sein[870].
Anmerkungen
Vgl. dazu Gerd Albers/Julian Wékel, Stadtplanung, 2008, S. 20 ff.
PrOVGE 9, 353 = DVBl 1985, 216 (219): Hintergrund des Urteils waren auf Verordnungen gestützte Bauverbote und Baubeschränkungen in der Umgebung eines auf dem Kreuzberg errichteten Siegerdenkmals. Diese dienten dem Zweck, die Sicht auf das Denkmal freizuhalten. Dem Gericht stellte sich die Frage nach einer gesetzlichen Grundlage für den mit den Verordnungen verbundenen Eingriff in das Eigentum. Das Gericht entschied, dass § 10 II Satz 17 PrALR, die einzige in Betracht kommende gesetzliche Regelung, keine geeignete Ermächtigungsgrundlage darstellt, weil sie die Polizei nur ermächtige, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. („Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Policey.“ Nicht erlaubt sei ihr, allgemeine Wohlfahrtspflege zu betreiben. Der Schutz vor einer unästhetischen Bauweise oder ideeller Güter wie Patriotismus oder Nationalgefühl falle nicht unter den Begriff der Gefahrenabwehr. Da die genannten Baubeschränkungen somit nicht der Abwehr von Gefahren dienten, seien sie von der gesetzlichen Ermächtigung zum Eingriff nicht gedeckt.
Bspw. Badisches Ortsstraßengesetz vom 20. Februar 1868 (Gesetz, die Anlage der Ortsstraßen und die Feststellung der Baufluchten, sowie das Bauen längs der Landstraßen und Eisenbahnen betreffend) und Preußisches Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften).
Vgl. hierzu Winfried Brohm, Öffentliches Baurecht, 32002, § 1 Rn. 6 ff.; Hans-Joachim Koch/Reinhard Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 62015, § 11 Rn. 9 ff.; Klaus Finkelnburg/Karsten Michael Ortloff/Martin Kment, Öffentliches Baurecht, Band I: Bauplanungsrecht, 72017, § 2 Rn. 3 ff.; Kaiser, § 41 Rn. 9 ff.
BVerfGE 3, 407 – Baugutachten.
Vgl. BVerfGE 3, 407 (432) – Baugutachten. Zu Abgrenzungsproblemen Bernhard Haaß, Bauplanungsrechtliche Regelungen im Gewande bauordnungsrechtlicher Vorschriften, NVwZ 2008, S. 252.
Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (BGBl 1971 I, S. 1225).
Vgl. Michael Krautzberger, 50 Jahre Städtebaurecht des Bundes, NVwZ 2010, S. 729 (730).
Vgl. zuletzt das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2012, BGBl I, S. 1509.
Siehe hierzu Stephan Mitschang,