Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Название Besonderes Verwaltungsrecht
Автор произведения Mathias Schubert
Жанр Языкознание
Серия Schwerpunkte Pflichtfach
Издательство Языкознание
Год выпуска 0
isbn 9783811453593



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der baurechtlichen Abstandsfläche (analog § 1004 BGB); ferner Bd.Wtt.VGH, NVwZ 1993, 285 zur Verneinung eines öff.r. Widerrufsanspruchs gegen eine Gemeinde bei unrichtiger, aber nichtöffentlich aufgestellter Tatsachenbehauptung des Bürgermeisters.

       [98]

      Vgl des Weiteren BGH, NJW 2000, 2810 – „Zwangsversteigerung“; OLG Hamm, NWVBl. 1992, 448 („Cranger Kirmes“); OLG Koblenz, NVwZ-RR 2003, 617 („Hochwasserschutz“) und unten Rn 285.

       [99]

      Vgl BGH, NVwZ 1986, 504 f zum Einvernehmen nach § 36 BauGB sowie BGHZ 106, 323 = DVBl. 1989, 504 ff (m. Anm. Papier) u. BGHZ 109, 380 zur Bauleitplanung auf Altlastenverdachtsflächen.

      Teil I Kommunalrecht › § 2 Verfassungsrechtliche Gewährleistungen der kommunalen Selbstverwaltung

      Inhaltsverzeichnis

       I. Garantien im Grundgesetz

       II. Garantien in den Landesverfassungen

      45

      Fall 2: „Die Gleichstellungsbeauftragte“

      Wie wäre über eine von der Gemeinde G fristgerecht beim Verfassungsgerichtshof für das Land NRW eingelegte Verfassungsbeschwerde zu entscheiden? Rn 71, 88 f

      46

      

      47

      48

      Teil I Kommunalrecht§ 2 Verfassungsrechtliche Gewährleistungen der kommunalen Selbstverwaltung › I. Garantien im Grundgesetz

I. Garantien im Grundgesetz

      49

      Gegen ein solches Verständnis des Art. 28 II GG sprechen bereits

die vorgenannte systematische Stellung innerhalb des Staatsorganisationsrechts und damit (anders als die Vorgängervorschrift des Art. 127 WRV) außerhalb des Grundrechtskataloges,
das (im Folgenden noch zu behandelnde) Fehlen einer individuellen Bestandsgarantie für Gemeinden,
der Schutzzweck der Grundrechte (Schutz des Bürgers gegenüber dem Staat, nicht aber Schutz von Verwaltungssphären),
dass zum Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr 4a GG) einschlägig, sondern eine eigene sog. Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr 4b GG) geschaffen worden ist (dazu Rn 84).