Deutschland ein Rechtsstaat?. Nikolaus Orlop

Читать онлайн.
Название Deutschland ein Rechtsstaat?
Автор произведения Nikolaus Orlop
Жанр Языкознание
Серия
Издательство Языкознание
Год выпуска 0
isbn 9783991076957



Скачать книгу

den Arbeitgeber, ohne dass im Termin ein wirksamer Antrag gestellt worden war. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler des Arbeitsrichters in der ersten Instanz wurde zwar vor dem Landesarbeitsgericht München in der Berufungsverhandlung wieder korrigiert, allerdings nur auf Druck des Beklagtenvertreters.

      Dennoch muss das Verhalten des Arbeitsrichters als eine schwerwiegende Rechtsverletzung gewertet werden. Hierbei handelte es sich nicht nur um eine reine Willkürmaßnahme, sondern um eine eindeutige strafbare Rechtsbeugung. Denn dem Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht München war der Grundsatz der Mündlichkeit vor den Arbeitsgerichten sehr wohl bekannt. Er wusste darüber hinaus auch, dass Schriftsätze, die vor den Arbeitsgerichten zur gegenseitigen Information von beiden Parteien gewechselt werden, ausschließlich provisorischen Charakter haben. Da er sein Urteil völlig zu Unrecht zugunsten der einen Partei und zu Lasten der anderen Partei gefällt hatte, war es somit eindeutig eine strafbare Rechtsbeugung. Sie hätte eigentlich von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden müssen. Eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung wurde aber nicht erstattet, weil sie in so gut wie allen Fällen erfolglos ist. Denn die Gerichte, bis hin zum Bundesgerichtshof, sind der Auffassung, geringe „Rechtsbeugungen“ seien nicht zu verfolgen.

      Eine strafbare Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB war eindeutig gegeben. Der Richter wusste, dass er damit einseitig unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften eine Partei bevorzugt und die andere benachteiligt. Die genannte Vorschrift (§ 339 StGB) stellt unmissverständlich fest: „Ein Richter, (der) sich … zugunsten … einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft“. Es ist wirklich skurril, dass ein Richter einerseits die anzuwendenden Gesetze ebenso wie die Strafgesetze genauestens kennt, sich aber dennoch ohne Skrupel einfach nicht daranhält und gegen die Gesetze verstößt.

      Wie mit Flüchtlingen vor Gericht umgegangen wird, zeigt ein Rechtsstreit Ende des Jahres 2020.

      Ein afghanischer Flüchtling, vor den Taliban mit seiner gesamten Familie über den Iran und die Türkei nach Deutschland geflohen, hat mittlerweile ein bleibendes Aufenthaltsrecht. Er hat sich integriert, spricht gut Deutsch, hat die Gesellenprüfung im Fliesenlegerhandwerk sehr erfolgreich absolviert und ist nunmehr bei einer oberbayerischen Fliesenlegerfirma tätig. Gut erzogen, immer pünktlich und hilfsbereit, liefert er hervorragende Arbeiten ab, die ihm großes Lob bei den Auftraggebern seines Chefs einbringen. Der möchte ihn sogar zum Vorarbeiter befördern. Dennoch wird er von diesem Arbeitgeber, bei dem er nur 14 Monate angestellt ist, fortlaufend in den monatlichen Abrechnungen betrogen. Nachdem er aus diesem Grunde selbst kündigt, erhält er von dieser Firma, die ihn offensichtlich ungern verliert, aus Verärgerung über die Kündigung des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung, die derart abwegig ist, dass selbst ein Rechtsunkundiger dies sofort erkennen würde.

      Das Arbeitsgericht München lässt sich zur Terminierung einer Güteverhandlung (vorgeschrieben zwei Wochen bei Kündigungen nach § 61a ArbGG) fast zwei Monate Zeit. Den ausführlichen Klageschriftsatz wegen der unwirksamen fristlosen Kündigung und der klägerischen Nachzahlungsforderung von fast 10.000 Euro nimmt das Gericht offensichtlich nicht zur Kenntnis. Der Beklagtenvertreter darf im ersten Termin seine wenig überzeugende Klageerwiderung ausführlich vorlesen. Ohne auf die gesetzlich vorgeschriebene Erörterung der Sach- und Rechtslage (§ 54 ArbGG) überhaupt nur annähernd einzugehen, erklärt die Vorsitzende Richterin, der Klageschriftsatz sei unverständlich und die Ansprüche des Klägers seien alle verfallen.

      Laut Arbeitsvertrag hatten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der gesetzliche Mindestlohn (statt 18 € nur 9,35 €) nicht verfallen kann. Stattdessen ist das Gericht lediglich an einem Vergleichsabschluss interessiert. Der Flüchtling wird von der Vorsitzenden sogar noch bedrängt, den Vergleichsvorschlag doch sofort anzunehmen, obwohl sein anwaltlicher Prozessvertreter fortlaufend und sehr deutlich davon abrät.

      Das spätere Gerichtsprotokoll weist ebenfalls gravierende Mängel auf. Die im Termin anwesende Beklagte wird nicht aufgeführt. Dass der Kläger den Beklagtenschriftsatz erst im Termin übergeben bekommt, das Gericht ihn aber bereits vorher per Fax erhalten hat, ist für das Gerichtsprotokoll völlig unwesentlich. Der gerichtliche Hinweis im Termin, die Klage sei unverständlich und die Forderung verfallen, ist für die Kammer des Arbeitsgerichts München in der Protokollabschrift identisch mit der gesetzlich vorgeschriebenen ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage.

      In einem solchen Fall hat die Partei wenigstens noch die Möglichkeit, das Verhalten der Richterin im Rahmen ihrer Amtstätigkeit durch ihren Dienstvorgesetzten, den Präsidenten des Arbeitsgerichts, mittels einer Dienstaufsichtsbeschwerde überprüfen zu lassen. Aber selbst das bleibt erfolglos. Dieser weist die Partei höflich, aber bestimmt darauf hin, dass § 26 Richtergesetz zwar die Dienstaufsicht über den Richter/die Richterin regelt, der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens und der Rechtsstreit insgesamt aber eine Einheit bilden würden. Deswegen entfalle eine Dienstaufsicht, da andernfalls die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt würde.

      Dafür hatten die ersten Richter des neu geschaffenen Bundesgerichtshofes unter ihrem Vorsitzenden schon gesorgt. Sie hatten das von ihnen konzipierte Richtergesetz auf Veranlassung des damaligen Justizministers so verfasst, dass Maßnahmen und Vorwürfe gegen Richter wegen der Vorkommnisse im Dritten Reich, aber auch bei allen sonstigen Verfahren gegen Richter ausgeschlossen sind.

      Ein Antrag im laufenden Arbeitsgerichtsverfahren, die Richterin wegen Befangenheit abzulehnen, bringt ebenfalls nichts, zumal der betreffende Bescheid nach der Verfahrensordnung auch nicht angreifbar ist. (Der Antrag des Klägervertreters, die Vorsitzende Richterin wegen Befangenheit abzulehnen, war letztlich nur dadurch erfolgreich, dass sich die Richterin wegen Befangenheit selbst ablehnte.) In einem derartigen Rechtsstreit, wie dem geschilderten, kann die Partei nur noch hoffen, vielleicht in der nächsten Instanz einen objektiven Richter zu finden, der den Rechtsstreit nach den gesetzlichen Regelungen entscheidet.

      Diese Aufzählung von Gesetzes- und Rechtsverstößen vor den Arbeitsgerichten ließe sich beliebig fortsetzen und würde den Leser nur ermüden. Bei derartigen Gesetzwidrigkeiten wird sicherlich auch der nicht unberechtigte Einwand erfolgen, dazu sei der Rechtsanwalt als rechtskundiger Jurist schließlich da, der solche Verstöße monieren und Abhilfe schaffen kann. Das ist richtig. Dieser Einwand verkennt jedoch die Tatsache, dass die Verhandlungen vor den Arbeitsgerichten, ebenso wie vor den Amtsgerichten, in zivilen Streitigkeiten ohne anwaltlichen Beistand – im Gegensatz zu den höheren Instanzen – von den Parteien selbst geführt werden können. Dabei können allerdings solche aufgezählten Verstöße fatale Folgen für die eine oder andere Partei haben, ohne dass sie – mangels erforderlicher Kenntnisse der Parteien – korrigiert oder moniert werden können.

      Конец ознакомительного фрагмента.

      Текст предоставлен ООО «ЛитРес».

      Прочитайте эту книгу целиком, купив полную легальную версию на ЛитРес.

      Безопасно оплатить книгу можно банковской картой Visa, MasterCard, Maestro, со счета мобильного телефона, с платежного терминала, в салоне МТС или Связной, через PayPal, WebMoney, Яндекс.Деньги, QIWI Кошелек, бонусными картами или другим удобным Вам способом.

/9j/4RVrRXhpZgAATU0AKgAAAAgABwESAAMAAAABAAEAAAEaAAUAAAABAAAAYgEbAAUAAAABAAAA agEoAAMAAAABAAIAAAExAAIAAAAhAAAAcgEyAAIAAAAUAAAAk4dpAAQAAAABAAAAqAAAANQALcbA AAAnEAAtxsAAACcQQWRvYmUgUGhvdG9zaG9wIDIyLjMgKE1hY2ludG9zaCkAMjAyMTowNToxMCAw OToxMDoyNwAAAAOgAQADAAAAAQABAACgAgAEAAAAAQAAB1ugAwAEAAAAAQAAC7gAAAAAAAAABgED AAMAAAABAAYAAAEaAAUAAAABAAABIgEbAAUAAAABAAABKgEoAAMAAAABAAIAAAIBAAQAAAABAAAB MgI