Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

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Название Evangelisches Kirchenrecht in Bayern
Автор произведения Hans-Peter Hübner
Жанр Религия: прочее
Серия
Издательство Религия: прочее
Год выпуска 0
isbn 9783532600627



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Novelle der Kirchenverfassung eingemündet.

      b)Verfassungsnovelle von 1999

      c)Änderungen ab 2000

      Seit der Neufassung der Kirchenverfassung 2000 ist diese zehnmal geändert worden:

      2012 ist nach einem intensiven Vorbereitungs- und Beteiligungsprozess in Aufnahme der Ergebnisse einer theologischen Neubesinnung auf das Verhältnis der Kirche zum Volk Israel der Grundartikel der Kirchenverfassung um folgende Grundsatzaussage ergänzt worden:

      2019 sind in Art. 6 Abs. 1 KVerf die Modalitäten der Wiederwahl der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen dahingehend geändert worden, dass diese künftig auf jeweils fünf Jahre (anstelle von bisher 10 Jahren) erfolgt.

      a)Die Verfassung von 1920 hatte als theologische Leitaussage in ihrer Präambel schlicht festgehalten: „Die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern r. d. Rhs. steht auf dem alleinigen Grund der Heiligen Schrift. Sie hält sich in Lehre und Leben an das evangelisch-lutherische Bekenntnis. Für die äußere Ordnung ihres Lebens nimmt sie folgende Verfassung an: …“

      Entsprechend dem gewandelten Verständnis von der Ordnung einer Kirche erschien den Vätern der neuen Verfassung der alte Vorspruch als theologische und rechtstheologische Leitaussage nicht mehr ausreichend. Analog zu anderen neueren Verfassungen wurden die – bewusst knapp gehaltenen – theologischen Grundaussagen und bestimmte grundlegende Bestimmungen gewissermaßen als allgemeiner Teil der ganzen Verfassung vorausgestellt. Durch diese hervorgehobene Stellung sind sie für die weiteren Abschnitte Leitlinien und Auslegungsnorm, also zugleich Interpretationshilfe und Interpretationsmaßstab für die nachfolgenden Bestimmungen.

      b)Bewusst wurden die grundlegenden Aussagen nicht in einer Präambel oder einem Vorspruch zusammengefasst. Es sollte damit einerseits der Unsicherheit über die rechtliche Qualität einer Präambel begegnet, zum anderen gerade auch das besondere Gewicht dieser Aussagen unterstrichen werden. Durch die besondere Hervorhebung des Grundartikels – einbezogen in den eigentlichen Verfassungstext, aber allen anderen Artikeln vorangestellt – wird klargestellt, dass Schrift und Bekenntnis Grundlegung und unabdingbare Voraussetzung des kirchlichen Verfassungsrechts (und damit des kirchlichen Rechts überhaupt) sind, und dass dieses nur den Zweck hat, der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in dieser Welt zu dienen (vgl. Absatz 3, letzter Satz: „Diesem Auftrag haben auch Recht und ihre Ordnungen zu dienen.“).

      c)Der Grundartikel geht in Absatz 1 zunächst von der Basis jeder Kirche aus, dem Wort Gottes, das in Jesus Christus Mensch geworden ist und in der Heiligen Schrift bezeugt wird. In der Gemeinschaft der aus dem Wort Gottes lebenden ecclesia universalis – der Gemeinschaft der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche – lebt neben anderen als ecclesia particularis auch die ELKB.