Panitzsch. Группа авторов

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Название Panitzsch
Автор произведения Группа авторов
Жанр Историческая литература
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Издательство Историческая литература
Год выпуска 0
isbn 9783961451647



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1886 für seine Tätigkeit ein Gehalt von 400 Mark jährlich. Die Entschädigung für den immer noch ehrenamtlich tätigen Gemeindevorstand betrug im Januar 1918 bereits 2.000 Mark und stieg im Januar 1919 auf jährlich 2.400 Mark. Den übrigen ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern wurden lediglich anfallende Auslagen erstattet. Alle für die Gemeindeverwaltung aufzuwendenden Beträge (Ausgaben) mussten aus der Gemeindekasse beglichen werden. Reichten die aus Gebühren, Geldstrafen, Ablösesummen und sonstigen Beträgen erzielten Einnahmen nicht aus, konnte der Gemeinderat eine „Anlagenerhebung“ von den Gemeindemitgliedern beschließen. Die Planung der Ausgaben erfolgte ebenso wie die jährliche Abrechnung durch Beschlüsse im Gemeinderat. Allgemeine Bekanntmachungen wurden durch Aushänge im späteren Gemeindebüro und zeitweise im Gasthaus „Zum Hirsch“ oder durch besondere Umläufe veröffentlicht.

      1840 wohnten in Panitzsch annähernd 400 Einwohner, die sich auf 20 Häuser und 40 Nachbarstellen verteilten. Nach den Besitzverhältnissen sind für dieses Jahr angegeben: sechs Pferdnergüter, siebzehn Hufengüter, elf Halbhufengüter, ein Viertelhufengut, sechs Dreschergüter, zwei Häusler und sechs „Brauhäuserchen“. Außerdem gab es eine Windmühle, die Krämerei und einen Erbschmied. Die Fläche der Gemeinde umfasste rund 770 Hektar.

      Die 40 Nachbarberechtigten finden sich ebenfalls im Anhang zum Ortsstatut von 1848 als Besitzer von Grundstücken, die mit den Nummern des Brandkatasters bezeichnet sind. Ihnen wurden die Nutzung und das gemeinsame Eigentum an 32 Grundstücken übertragen, die mit den Nummern des Panitzscher Flurbuches einzeln aufgeführt wurden. Genannt werden der Dorfanger und die Dorfstraßen sowie die „Communicationswege“ (öffentliche Wege von Panitzsch in die umliegenden Orte), eine alte Sandgrube (als Kirchloch bezeichnet) sowie zwei Wasserbrunnen. Zu den Pflichten der Grundstückseigentümer gehörten neben der Besoldung des Richters der Bau bzw. die Instandhaltung aller Wege, der Brücken, Schleusen, Stege im Gemeindebezirk einschließlich der Lieferung des Baumaterials, die Räumung des Schnees, das „Botschaftsgehen“ in Kriegs- und Friedenszeiten, das Weiterleiten von gerichtlichen Patenten sowie die Beförderung von Briefen in Gemeindeangelegenheiten „ohne Zutun der Häusler und Unangesessenen“. Außerdem mussten Wachdienste beim Auffinden von Toten und bei Gefangenentransporten von sämtlichen Gemeindemitgliedern geleistet werden, wenn dazu nicht ausdrücklich bestimmte Personen benannt worden waren. Die Häusler und Unangesessenen durften aus den Teichen der Grundbesitzer Wasser holen, aber nicht darin baden. Verboten war ihnen das Wäschewaschen sowie das Tränken des Viehs in den Teichen.

       Ausschnitt aus dem „Situationsplan von dem Orte Panitzsch, Aufgenommen und gez(eichnet) im Monat Mai 1853. Friedrich August Kästner, Brand. Versicher(ungs) Assistent“.

      Nach Abschnitt 13 des Ortsstatuts verpflichteten sich die 40 Nachbarschaftsberechtigten, die Gemeinderatsversammlungen in dem ihnen gehörenden Gemeindehaus unentgeltlich stattfinden zu lassen sowie dieses Gebäude instand zu halten. Das Gemeindebuch sowie sämtliche Papiere zur Gemeindeverwaltung mussten in einer „Gemeindelade“ bzw. in einem „Gemeindeschrank“ verwahrt werden. Bei den Vermögenswerten der Gemeinde wurden 1848 neben den Geräten zur Feuerbekämpfung (einer Spritze, vier Sturmfässern, drei Leitern und drei Haken), das Gemeindesiegel, Gegenstände zur Leichenbestattung (Leichenbahre, Totentuch) das Gemeindearmenhaus im Grundstück Nr. 59 B aufgeführt sowie der Bestand der Armenkasse mit 503 Talern angegeben. In späteren Verzeichnissen wurden außerdem drei Dorfteiche und eine alte Sandgrube als Gemeindevermögen aufgeführt.

      Das Ortsstatut von 1848 unterzeichneten Friedrich August Klas als Gemeindevorstand sowie ein Beamter des Ratslandgerichts Leipzig. Im Jahr 1886 wurde das Ortsstatut neu erarbeitet, trägt die Unterschriften des Gemeindevorstands Ernst Heinrich Hanke sowie aller Gemeinderatsmitglieder und enthält erstmals Fristen für die Wahl des Gemeindevorstandes durch die Gemeindeältesten. Anhand des maschinenschriftlich abgefassten Ortsstatuts für die Gemeinde Panitzsch vom 2. Oktober 1911 ist ersichtlich, dass zu dieser Zeit Erst Otto Carl Weiland Gemeindevorstand war.

       Die Panitzscher konnten auch im Gasthaus zum Hirsch die Aushänge des Gemeinderates zur Kenntnis nehmen.

      Die Zusammensetzung und die Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder wechselten immer wieder. Für 1886 sowie für 1911 ist beispielsweise überliefert, dass dem Gemeindeverstand nur acht Ausschussmitglieder angehörten. Davon waren vier Gutsbesitzer. Gleichzeit gab es vier Ersatzmänner, deren Wahl ebenfalls nach Besitzklassen erfolgte.

      In enger Verbindung auf dem Weg zur Durchsetzung bürgerlich-liberaler Verhältnisse auf dem Land sind neben dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnung die Ablösungen der bisherigen feudalen Abgaben zu sehen. 1841 wurde in Panitzsch die Altgemeinde aufgelöst und es kam in einem langwierigen Prozess zur Ablösung der Lasten, die jeder Einwohner in bisher unterschiedlicher Höhe zu leisten hatte. In der Regel handelte es sich dabei um Geld- und Naturalleistungen. So mussten die Panitzscher zum Beispiel Beiträge für das „Schullehen“, aus dem die Schule unterhalten und der Lehrer finanziert wurde, leisten. Dies konnten je nach Besitz- und Vermögensstand die Lieferung von Broten, Eiern, Korngarben oder ersatzweise die Zahlung von „Hafer“- oder „Häuslergroschen“ sein. Ebensolche Lehen gab es für die Kirche und den Pfarrer. Im Zuge der staatlich geforderten Ablösungen fertigte der Gemeindevorstand Verzeichnisse über die Belastungen pro Grundstück an. Gegen Leistung eines entsprechenden Geldwertes erloschen diese Abgaben künftig. Allerdings mussten die meisten Einwohner dafür Kreditbeträge bei der neugeschaffenen Sächsischen Landrentenbank aufnehmen. Die Ablösung für das Pfarrlehn betrug allein über 3.800 Taler. Verschiedene Zahlungen der Panitzscher an das Rentamt der Stadt Leipzig wie Kalbgeld, Heuwaagegeld und Weinwaagegeld wurden 1846 ebenfalls gegen die Zahlung eines Mehrfachen des bisherigen jährlichen Geldwertes erlassen. 1852 folgte die Ablösung der Handdienste und der Druschfronen der Panitzscher Drescher.

      Da sich durch die Ablösungen die regelmäßigen Einnahmen des Staates verminderten, wurde nach 1830 ein neues staatliches Abgabesystem geschaffen, zu dem das Gewerbe- und Personalsteuergesetz von 1834 mit einheitlicher Besteuerung gewerblicher Unternehmen und des persönlichen Einkommens sowie das Gesetz von 1843 zur Einführung eines neuen Grundsteuersystems gehörten. Das Grundsteuergesetz beseitigte alle bisherigen Steuersysteme und -befreiungen. Ausnahmen galten nur für Kirchen- und Gottesdienstgebäude, öffentliche Straßen und Plätze, für Ödlandflächen und für fließende Gewässer. Alle übrigen nutzbaren Grundstücke wurden zur einheitlichen Grundsteuer herangezogen. Zur Umsetzung des Gesetzes erfolgte eine Steuervermessung des Landes, in deren Ergebnis Flurkrokis sowie Flur- und Besitzstandsbücher erstellt wurden. Außerdem wurden Grund- und Hypothekenbücher eingeführt, die bei den zuständigen Gerichten anzulegen waren. Die bisher meist seit dem Ende des 18. Jahrhunderts vergebenen Brandkatasternummern pro Grundstück wurden durch die neuen Flurstücksnummern ersetzt bzw. in Verbindung beider Ziffernsysteme für die Identifizierung von Flächen und deren Eigentümern benutzt. Das Panitzscher Hypothekenbuch enthält unter den Flurnummern 1 bis 53 sowie 57 die privaten Grundstücke. Die Gemeindeschafhirtenwohnung folgt unter Nummer 54, das Gemeindehaus als Nummer 55, mit der Nummer 56 die Gemeindenachtwächterwohnung, mit den Nummern 58 und 59 die Kirche und die Pfarrwohnung sowie unter Nummer 60 die Schulwohnung. Zu dem neuen Steuersystem gehörte seit 1850 die Erhebung indirekter Steuern für Branntwein, Bier, Malz, Wein, Tabak oder die Schlacht- und Stempelsteuer. Die Aufgaben einer Ortssteuereinnahmestelle wurden Privatpersonen übertragen, so zum Beispiel zwischen 1905 und 1910 dem Gasthofbesitzer Hermann Graul.

      1856 wurden in Sachsen die Stadt- und Patrimonialgerichte aufgehoben. Damit verlor der Rat der Stadt Leipzig seine Zuständigkeit für Panitzsch und Cunnersdorf. Die Gerichtsbarkeit übernahm das neu eingerichtete Gerichtsamt Taucha bzw. ab 1876 das Amtsgericht Taucha. Die Funktion der ehrenamtlichen Ortsrichter bzw. Gerichtsschöppen und deren Besetzung mit Panitzscher Gutsbesitzern blieben erhalten. So ist zum Beispiel überliefert, dass bis zum Herbst 1885 Karl Jakob sen. das Amt niederlegte und zu dessen Nachfolger der Gutsbesitzer Ernst Otto Karl Weiland ernannt wurde, der später auch als Gemeindevorstand fungierte. Bis in die 1940er Jahre ist die Funktion des Ortsrichters, zu der damals der Bürgermeister Haase ernannt wurde,