Panitzsch. Группа авторов

Читать онлайн.
Название Panitzsch
Автор произведения Группа авторов
Жанр Историческая литература
Серия
Издательство Историческая литература
Год выпуска 0
isbn 9783961451647



Скачать книгу

kleinen alltäglichen Dinge verblieben war.

      Das Erbregister von 1684 verzeichnete fünf Pferdner, 30 Hintersassen (Hufner) und fünf Drescher, letztere im Ostteil des Dorfes wohnend. Die Pferdner waren wie die Hufner Besitzer eines Gutes und betrieben die Landwirtschaft mit Pferden. 1764 sind 35 „besessene“ (besitzende) Mann und zwölf Häusler aufgeführt. Diese Zahlen geben keinen Anhaltspunkt über die jeweiligen Familiengrößen, zu denen in der Regel neben der Ehefrau eine unterschiedliche Zahl von Kindern gehörte.

      Die in den Quellen in der jeweiligen Zeit unterschiedlich bezeichneten Eigentümer an Grund und Boden werden später als „Gutsbesitzer“ geführt. Sie waren jedoch keine Großgrundbesitzer in unserem heutigen Verständnis dieses Begriffes, sondern besaßen ein Bauerngut mit einer Grundfläche von bis zu 30 Ackern. Der größte Teil der Fläche war Feld. Außerdem gehörten zu den Bauerngütern meist ein Acker Wiese sowie verschieden große Waldflächen. Die Nutzfläche für einen Hufner lag damit bei knapp 10 bis 20 Hektar Bodenfläche. In Panitzsch gab es aber nicht nur „Vollhufner“, sondern auch Halb- oder sogar nur Viertelhufengüter mit einer entsprechend geringeren Anbau- und Nutzungsfläche. Keine landwirtschaftlichen Nutzflächen gehörten dagegen zu den gemeindlich verwalteten Gebäuden wie dem Armenhaus oder den im Ort liegenden Wohngebäuden ohne Feld und Wiese.

      Neben einer gemeinsamen „Badstube“, ohne Trennung nach Männern und Frauen, gab es in Panitzsch einst sogar ein Brauhaus, das sich vermutlich in einem der sechs Häuser gegenüber dem Gutshaus befand. Im sogenannten Spießhaus wurden „Übeltäter“ eingeschlossen und von den Dorfbewohnern gemeinsam bewacht. Bereits im 16. Jahrhundert besaß Panitzsch eine Windmühle im Dorf sowie einen Dorfschmied. Für sonstige Handwerksleistungen mussten Handwerker aus dem Umland beauftragt werden.

      Im „Vollständigen Staats-Post- und Zeitungs-Lexikon von Sachsen“ zeichnet der Autor August Schumann 1821 folgendes zeitgenössisches Bild von Panitzsch: „Panitzsch, ein bedeutendes Pfarrkirchdorf im Königr. Sachsen, Leipziger Kreisamtes, gehört zu dem, 3/8 Stunde davon östlich gelegenen schriftsässigen Rittergute Cunnersdorf, folglich dem Leipziger Stadtrath. Es liegt am Rande der Pardenaue, auf einem Hügel über dem linken Ufer des Flusses, 2 ½ Stunden östlich von Leipzig, 3/4 Stunden südöstlich von Taucha, 5/43 Stunden nordwestlich von Brandis, gegen 450 Pariser Fuß über dem Meere, in einer fruchtbaren Gegend, die jedoch außerhalb der Aue wenig Annehmlichkeit besitzt; durch das Dorf geht auch die, fast durchaus (aber jetzt schlecht genug) gepflasterte Straße, an deren Statt jetzt die Chaussee (nämlich nach Dresden) über Borsdorf geführt ist, und welche nächst Gerichshayn wieder auf die neue Straße trifft. Panitzsch hat in 70 Häusern gegen 306 Bewohner, viel starke Güter mit 26 Hufen, einen sehr geringen Gasthof, eine Windmühle in West und eine Wassermühle in Ost; eine Brücke über den Fluß, die geistlichen Gebäude u.s.w. Die Parochie begreift noch die Filiale Althen und Sommerfeld (weshalb der Pfarrer an manchen Festtagen 4mal zu predigen hat) und gehört zum Tauchaer Kreis der Ephorie, die Collaturen übt der Leipziger Rath... Bei Panitzsch findet man gute Feuersteine... In den Fluren grenzt es mit Borsdorf, Ritterg. Cunnersdorf, Sehlis, Plösitz, Sommerfeld und Althen“.

      Bis 1834 stieg die Einwohnerzahl auf 403 Bewohner, von denen 21 in Cunnersdorf und 381 in Panitzsch lebten.

      Im Zuge der revolutionären Umwälzungen 1830 in Sachsen, der Errichtung der konstitutionellen Monarchie und der bürgerlich-liberalen Reformen wurde bereits 1832 die Sächsische Städteordnung erlassen. Die Verwaltung und Verfassung der Dörfer in Sachsen war ebenso reformbedürftig wie jene der Städte. Nach 1830 zerfielen die feudalen Strukturen in Sachsen immer mehr und die Erb-, Lehns- und Gerichtsherrschaften wurden in ihren Befugnissen mit der Zeit weiter eingeschränkt. Die sächsischen Gemeinden erhielten mit der Sächsischen Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 ab 1. Mai 1839 formell das Selbstverwaltungsrecht. Die Bauern und Dorfbewohner wurden jedoch als unmündige Untertanen angesehen und unterstanden weitaus stärker als die Städter der „obrigkeitlichen“ Aufsicht durch die sächsische Staatsverwaltung bzw. deren Lokal- und Regionalbehörden (Ämter bzw. Gerichtsämter, Amtshauptmannschaft und Kreisdirektion). Die traditionell gebräuchliche Bezeichnung „Dorf“ wurde nicht übernommen, sondern das Gesetz verwendet den Begriff „Landgemeinde“.

      Die Landgemeindeordnung erweiterte die volle Gemeindemitgliedschaft über den Kreis der in der alten Dorfgemeinde zusammengeschlossenen Bauern hinaus, indem sie alle Personen, die in der Gemeinde Grundbesitz oder ihren ständigen Wohnsitz (ohne Grundbesitz) hatten, einbezog. Über die Aufnahme von „Fremden ohne Grundstücke“ in eine Gemeinde entschied nicht diese selbst, sondern die Obrigkeit. Stimmberechtigt in allen Gemeindeangelegenheiten waren jedoch nur die im Gemeindebezirk ansässigen Gemeindeglieder, d. h. die Besitzer von Grund und Boden, wobei pro ungeteiltem Grundstück nur ein Mitglied das Stimmrecht besaß. Nicht stimmberechtigt war, wer mit Abgaben länger als zwei Jahre in Verzug geriet, wer der Armenkasse „anheim fiel“ (kein eigenes Einkommen hatte), als „Verschwender oder Geisteskranker“ galt, wer verschuldet war, als Straftäter oder „Verbrecher“ von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen oder „durch unsittliche Aufführung der öffentlichen Achtung sich verlustig gemacht“ hatte. Das Stimmrecht war persönlich auszuüben; bei verheirateten Frauen durften nur die Ehemänner an den Gemeindeversammlungen teilnehmen. Damit wurden die bisher von der Dorfgemeinde ausgeschlossenen Gärtner und Häusler zwar mit einbezogen, aber die sonstigen Angehörigen der grundbesitzlosen dörflichen Unterschicht blieben weiterhin ohne Mitwirkungsrechte in der Gemeinde.

      Die Inhaber der Grundherrschaft beaufsichtigten nach wie vor das gesamte Gemeindewesen sowie die Wahl des Gemeindevorstandes, genehmigten Ortsstatuten, verwalteten die Ortspolizei, entschieden Streitigkeiten und berichteten in Polizei- und Gemeindeangelegenheiten an die unmittelbar vorgesetzte Landesbehörde. Ortsobrigkeit war die Behörde, der die Erbgerichtsbarkeit zustand. Für Panitzsch lag damit bis zur Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit 1856 die Zuständigkeit bei der Landstube bzw. beim Ratslandgericht des Rates der Stadt Leipzig.

      Vermutlich wurde in Panitzsch erstmals nach 1840 ein Gemeinderat gewählt. Allerdings liegen darüber keinerlei Unterlagen mehr vor. Das früheste überlieferte Protokollbuch für die Gemeinde Panitzsch beginnt mit Einträgen ab dem 1. Januar 1870. Erhalten geblieben ist allerdings das erste, am 28. Oktober 1848 verfasste und Mitte November 1848 vom Amt Leipzig genehmigte Ortsstatut für Panitzsch, das folgende Angaben enthielt: Das Gemeindegebiet umfasste alle Grundstücke, die im Flurbuch vom 30. September 1840 erfasst waren, außer einer in der Ortsflur Sehlis liegenden Wiesenparzelle des Rittergutes Cunnersdorf. Jeder neu Zuziehende hatte sich bei der Gemeinde anzumelden und eine „Aufnahmegebühr“ von 2 Talern zu entrichten, die für Ausgaben der Ortsarmenkasse dienten. Bei jeder Eigentumsübertragung war eine Gebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob es sich um Verkauf, Tausch, Schenkung oder Erbschaft handelte.

      Die Verwaltung des Ortes lag nun nicht mehr in der Hand der Stadt Leipzig als Gerichtsherr, sondern wurde von einem gewählten Gemeinderat übernommen. Der Gemeinderat bestand aus dem Gemeindevorstand (vergleichbar mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister), drei bzw. später zwei Gemeindeältesten und zwölf Gemeindeausschussmitgliedern. Diese Personen wurden über Wahlmänner gewählt. Für die Wahlen wurden die stimmberechtigten Gemeindemitglieder in drei Wahlklassen gegliedert: Gutsbesitzer, Hausbesitzer und Unangesessene (Gemeindemitglieder ohne Grundbesitz). Aufgrund der Besitzverhältnisse in Panitzsch waren beispielsweise 1848 acht Gemeinderatsmitglieder Gutsbesitzer, zwei waren Hausbesitzer und zwei Unangessene. Der Gemeinderat wurde auf sechs Jahre gewählt. Jährlich sollte ein Drittel der Mitglieder ausscheiden, wobei eine Neuwahl der bisherigen Mitglieder möglich war.

      Die Geschäfte des Gemeinderates regelten sich nach § 38 der Landgemeindeordnung. Der erste Gemeindeälteste hatte das gesamte Abgabenwesen zu verwalten, der zweite die Aufsicht über die Instandhaltung der Wege zu führen; der dritte vertrat den Vorstand bzw. die beiden ersten Gemeindeältesten im Verhinderungsfall. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhielten der Gemeindevorstand jährlich 15 Taler, die drei bzw. zwei Gemeindeältesten lediglich drei Taler als Aufwandsentschädigung aus der Gemeindekasse. Zur Schlichtung einfacher Streitfälle wurde von der Stadt Leipzig als Oberbehörde zusätzlich ein Lokalrichter