Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов

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Название Bilanzbuchhalter-Handbuch
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Жанр Зарубежная деловая литература
Серия
Издательство Зарубежная деловая литература
Год выпуска 0
isbn 9783482756740



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wichtige Umschlagszahlen.

      1985Der Jahresabschluss der Einzelkaufleute und der Nicht-Kapitalgesellschaften – mit Ausnahme der Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB – setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

      1986Der Begriff der Bilanz wird im Sinne der Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238–263 HGB) als Bilanz im engeren Sinne auf die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital (Eigen- und Fremdkapital) angewandt. Als Bilanz im weiteren Sinne wird der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnet.

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      1987Die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (PHG) i. S. des § 264a HGB, haben den Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet. Zusätzlich müssen sie einen Lagebericht aufstellen.

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      1988Der Konzernabschluss (§ 297 Abs. 1 HGB) muss zusätzlich zu den Angaben im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel ausweisen. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.

      1989Die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) aufgestellt werden. Die beiden Verfahren unterscheiden sich lediglich in der Form der Darstellung der Aufwendungen. Während das Gesamtkostenverfahren eine Gliederung nach Aufwandsarten vornimmt, erfolgt beim Umsatzkostenverfahren eine funktionsorientierte Gliederung der Aufwendungen. Beide Verfahren kommen zum gleichen Periodenerfolg.

      1990Der Anhang erläutert die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung hinsichtlich des Inhalts und der angewendeten Bewertungsverfahren (Erläuterungsfunktion). Zahlreiche Informationen, z. B. Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen, die wegen der traditionellen Gesamtstruktur der Bilanz und der GuV-Rechnung dort nicht mitgeteilt werden können, lassen sich im Anhang ergänzend anführen (Ergänzungsfunktion).

      1991Alle Kapitalgesellschaften müssen neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft darzustellen. Der Lagebericht soll gem. § 289 HGB eingehen auf:

Den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft;
die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken;
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und deshalb aus dem Jahresabschluss nicht hervorgehen;
die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft;
die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen;
den Bereich Forschung und Entwicklung;
bestehende Zweigniederlassungen;
die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft für die Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats und eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 285 Nr. 9 HGB);
bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) zusätzlich auf die nichtfinanziellen Leistungsfaktoren, wie Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.

      1992Während der Jahresabschluss mit seinen Bestandteilen Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang ganz streng nur die Verhältnisse am Bilanzstichtag darstellt, geht der Lagebericht insbesondere auf die Entwicklung des Unternehmens nach dem Bilanzstichtag ein.

      1993Kleine Kapitalgesellschaften und kleine Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB brauchen keinen Lagebericht aufzustellen.

      1994Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB), die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind, müssen den Einzelabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel ergänzen. Der Jahresabschluss kann zusätzlich um eine Segmentberichterstattung erweitert werden (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).

      1995In der Kapitalflussrechnung (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB) wird

der Cashflow aus der operativen Geschäftstätigkeit (auch unter der Bezeichnung „Cashflow aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit”),
der Cashflow aus Investitionstätigkeit und
der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

      jeweils gesondert angegeben.

      Der Cashflow aus der operativen Geschäftstätigkeit kann wahlweise nach

der direkten Methode, d. h. dem Saldo aus den in der Abrechnungsperiode generierten Ertragseinzahlungen und Aufwandsauszahlungen, oder
der indirekten Methode, d. h. durch Modifikation der Periodenerfolgsgrößen um nicht zahlungswirksame Sachverhalte

      ermittelt werden. Beide Methoden führen bei gleichen Abgrenzungen zum selben Ergebnis.

      1996Für den Eigenkapitalspiegel (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB) sind keine einschlägigen Standards vorgeschrieben.

      1997Die Segmentberichtserstattung (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB) zeigt zumindest die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten. Kapitalmarktorientierte Unternehmen gehen zusätzlich auf die Gewinnspannen, Risiken und Wachstumspotenziale ein.

      Soweit keine eigenständige Segmentberichterstattung vorgeschrieben ist, sind die Umsatzerlöse im Anhang nach den verschiedenen Tätigkeitsbereichen und den geographisch unterschiedlichen Märkten aufzugliedern (§ 285 Nr. 4 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB).

      1998Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Verlustübernahme gem. § 302 AktG, können Kapitalgesellschaften von der erweiterten Rechnungslegung für Kapitalgesellschaften befreit werden, wenn die Gesellschaft ein Tochterunternehmen